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ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 #20282 20.04.2015 08:46
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Für UN 3082 UMWWELTGEFÄHRDENDER STOFF N.A.G (...) ist i.V: mit SV 274 eine technische Benennung anzugeben, die u.a. anerkannt chemisch sein soll.

Ist es daher zulässig nur eine CAS-Nummer anzugeben? z.B. UN 3082 UMWWELTGEFÄHRDENDER STOFF N.A.G (CAS# 5888-33-5). Dies hat den Vorteil, dass die Identifizierung leichter fehlt. Insbesondere bei längeren Namen, die dann von der Feuerwehr nicht mehr identifiziert werden können.
(z.B. [4-[4-(Diethylamino)-alpha-[4-(ethylamino)-1 naphthyl]benzyliden]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]diethylammoniumchlorid)

Michael Sommer

Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: Sommer] #20283 20.04.2015 13:22
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Gandalf Offline
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Hallo Sommer,
in Fällen solch komplexer chemischer Bezeichnungen sind wohl viele überfordert (nicht nur die Feuerwehr). Da würde ich auch für eine CAS-Nummer plädieren. Schließlich fordert 3.1.2.8.1.1 "Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird." Das dürfte für CAS-Nummern wohl zutreffen. Insoweit sollte das passen. Man könnte aber auch in diesem Fall Ethanamimium nehmen? Wobei das wohl auch keinen wirklich schlauer macht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: Sommer] #20284 20.04.2015 15:23
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DFK Offline
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Das Beispiel ist etwas verwirrend, denn die CAS-Nr. 5888-33-5 steht für Isobornylacrylat und das ist ja nicht allzu lang.
Die etwas längere chemische Bezeichnung (blaue Farbe vom Edding) hat die CAS-Nr. 2390-60-5 und kann mit der korrekten Bezeichnung "Basic Blue 7" charakterisiert werden.

Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: DFK] #20285 21.04.2015 10:06
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aw_ Offline
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Antwort auf
Das Beispiel ist etwas verwirrend, denn die CAS-Nr. 5888-33-5 steht für Isobornylacrylat und das ist ja nicht allzu lang.


Das stimmt.
Leider kommt es dann aber zu Problemen mit Reedereien, da der 'lange' Name i.d.R. im MSDS steht und von Deinem Beispiel abweicht.

Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: aw_] #20286 21.04.2015 11:55
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Hallo aw_,
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da der 'lange' Name i.d.R. im MSDS steht
Meiner Meinung nach sollte man schon zusehen dass Kennzeichnungsnummern wie CAS im SDB auftauchen.
Gruß Gandalf

Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: Gandalf] #20287 21.04.2015 12:31
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aw_ Offline
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Moin Gandalf,
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Meiner Meinung nach sollte man schon zusehen dass Kennzeichnungsnummern wie CAS im SDB auftauchen.


Das tun sie ja. Soweit schauen aber (viele) Reeder nicht.
Da wird nur der Name verglichen und wenn der abweicht gibt es Probleme.

Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: aw_] #20288 23.04.2015 08:08
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Marco66 Offline
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Hallo zusammen,

wir verwenden wenn möglich eine einfache Bezeichnung des Gefahrauslösers. Diese Information richtet sch nach meiner Meinung an die Einsatzkräfte bei Unfällen.
In Kapitel 2 und 3 des SDB muss ja wenn möglich die offizielle Bezeichnung wie in den Vorschriften angegeben werden:
REACH Annex II
the product identifier in accordance with Article 18(2) of Regulation (EC) No 1272/2008

Im Gefahrgutbereich ist mir nur aus den USA bekannt, dass die Bezeichnung des Gefahrauslösers festgeschrieben ist. Dort muss der angegemene Name mit der Liste der Reportable Quantities übereinstimmen.Keine andere Transportvorschrift weist meines Wissens eine entsprechende Stelle auf.

Das Argument mit den Reedereien ist mir neu. Habt Ihr da etwas konkretes? Ich würde dann ggf. unsere internen Vorgänge ändern müssen.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: ADR 3.1.2.8.1.1 Gefahrauslöser Klasse 9 und SV274 [Re: Marco66] #20289 27.04.2015 08:07
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aw_ Offline
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Etwas konkretes hab ich nicht. Das Beispiel mit dem Gefahrenauslöser hatten wir 2 mal. Weiss aber nicht mehr die Vorgänge.


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