Freigestellte Menge UN 2794
#20344
05.05.2015 11:44
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Hawkeye
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur UN 2794. Wenn ich gefüllte Akkumulatoren versenden möchte, auf was bezieht sich dann die freigestellte Menge von 1l? Vielen Dank.
Viele Grüße, Hawkeye
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: Hawkeye]
#20345
05.05.2015 12:34
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aw_
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Moin, da hier von Liter die Rede ist kann es nur der flüssige Inhalt der Batterie sein. Aber der Eintrag 1L befindet sich in der Spalte 'Begrenzte Mengen'. Freigestellte Mengen sind nicht erlaubt (Eintrag E0). gruss..aw
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: aw_]
#20346
05.05.2015 12:55
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Hawkeye
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Hallo aw_,
ja, ich meinte begrenzte Mengen. Danke!
Viele Grüße, Hawkeye
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: aw_]
#20347
05.05.2015 18:16
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King_Louie_21
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da hier von Liter die Rede ist kann es nur der flüssige Inhalt der Batterie sein. Hallo Alex, das hätte ich beim ersten Lesen auch so gesehen. Allerdings irritiert mich hier 3.4.1.1, Satz 2 IMDG-Code: - «Die für [...] den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt.»
Batterien/Akkumulatoren sind Gegenstände. Bei buchstabengenauer Lesart wäre wäre dann mit 1 L das max. Volumen der Batterie/des Akkumulators gemeint und nicht das Volumen der Säure, die in der Batterie enthaltenen ist. Eine teilgefüllte Batterie mit einem Volumen von > 1 L darf dann nicht als begrenzte Menge befördert werden, selbst wenn die Batterie mit weniger als 1 L Säure befüllt wurde. Eine andere Frage ist die Vollzugspraxis. Vielleicht sehen die Kontrollorgane das nicht so eng und erlauben 1 L Säure in der Batterie, egal wie groß das tatsächliche Volumen der Batterie ist. Für die reine Batterieflüssigkeit, sauer (UN 2796) gilt ja schließlich auch die Höchstmenge von 1 L. Schöne Grüße.
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: King_Louie_21]
#20348
06.05.2015 07:51
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aw_
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Moin King Louie, danke für den Hinweis. Das seh ich auch so. Mein 'Fehler' ist, dass ich nie schaue wieviel da drin ist, sondern wieviel da tatsächlich rein passt und das dann so lapidar widergebe. Führt natürlich bei so diffizilen Angelegenheiten wie die Auslegung des Gefahrgutrechts zu Missverständnissen. Soll heissen: Es gilt das Fassungsvermögen der Batterie. gruss..alex
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: Hawkeye]
#20349
06.05.2015 10:52
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Gerald
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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur UN 2794. In Spalte 6 bei UN 2794 steht die Sondervorschrift 598, was zur Folge hat. Wenn man die Auflagen dieser Sondervorschrift einhält, dann greift der erste Satz, wo steht: "Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID:" Der Punkt ist aber, dass diese Sondervorschrift nur beim ADR, RID, ADN steht, aber nicht beim IMDG- Code. Das zum Thema "Harmonisierung" zwischen den Verkehrsträgern: <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: Gerald]
#20350
06.05.2015 11:32
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aw_
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Hallo Gerald, leider trifft das nicht nur für die SV zu, sondern den gesamten Abschnitt 1.1.3 Die Befreiung für GG in Geräten als Beipsiel, da sind wir befreit per ADR, aber für die Fähre nach UK oder Seefracht allgemein benötigt man die GG-Abwicklung komplett. Das ist unnötig und ärgerlich! Ok, dass man mit 1.1.3.6 im IMDG-Code nichts anfangen kann macht Sinn, aber die ganzen anderen Befreiungen sollte man schon überdenken. gruss..aw
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: Gerald]
#20351
06.05.2015 18:59
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King_Louie_21
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Das zum Thema "Harmonisierung" zwischen den Verkehrsträgern: <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Hallo Gerald, kennst Du schon Helmkes Klartext 5/2015? Der letzte Satz lautet: «Ein Weniger an Sondervorschriften kann durchaus ein Mehr an Sicherheit bringen und damit die Kosten für alle - und nicht nur für den Urversender - senken.»Eine Durchforstung und Eliminierung unnötiger Sondervorschriften und schwer umzusetzender Freistellungen in den einzelnen Regelwerken wäre sicher angebracht. Allerdings würde ich vom Rasenmäherprinzip Abstand nehmen. Die SV 598 ist meinem Eindruck nach allgemein anerkannte Praxis im Binnenland und bei den betroffenen Anwendern bekannt. Wo allerdings kaum jemand durchblickt, das wäre z.B. die SV 363 und die dazu zukünftig vorgesehenen UN-Nummern. Und bislang kann ich auch noch keinen richtigen Nutzen darin erkennen, zukünftig zwei verschiedene Etiketten für Lithium-Batterien verwenden zu müssen. Luft und See haben andere Rahmenbedingungen als das Binnenland. Die Belastungen, denen die Ladung ausgesetzt ist, sind im Binnenland niedriger als auf hoher See oder in der Luft. Deshalb erscheint es mir durchaus gerechtfertigt, für das Binnenland mehr und umfangreichere Freistellungen zuzulassen. Wenn alle diese Freistellungen zum Zwecke verkehrsträgerübergreifender Harmonisierung gestrichen werden sollten, dann dürfte es auch keine ADR/RID-Verpackungen, keine Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.1.1 b) ADR und auch keine ADR-Tanks nach Kapitel 4.3 geben, denn damit darf man auch nicht auf's Hochseeschiff oder in die Luft. Harmonisierung heißt für mich: Wer die strengen Vorgaben für Luft- oder Hochseetransporte beachtet, hat im Binnenland auch keine Probleme. Wenn die Vertragsstaaten das hinkriegen, dann haben sie schon viel geleistet. Außerdem leben nicht zuletzt die Schulungsveranstalter und die Gb's davon, dass sie das erforderliche Spezialwissen für die Umsetzung der verkehrsträgerspezifischen Vorgaben besitzen, einschließlich der unterschiedlichen Freistellungen. Schöne Grüße.
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: King_Louie_21]
#20352
06.05.2015 19:58
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, besten Dank für Deine Antwort. Leider habe ich noch nicht die Gefährliche Ladung Heft 5/2015, wird wohl in den nächsten Tagen eintreffen. Dem Satz von Herrn Helmke kann ich nur beipflichten. Allerdings würde ich vom Rasenmäherprinzip Abstand nehmen. Das sehe ich auch so. Nur ist ja das Kapitel 3.4 erst im ADR 2011 neu überarbeitet eingeführt wurden und bei der langen Übergangszeit bis 30.06.2015 war immer die Rede, das es dann für alle Verkehrsträger harmonisiert ist, deswegen auch die lange Übergangszeit. Aber das war wohl nur so ein Wunsch des Gedanken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Wo allerdings kaum jemand durchblickt, das wäre z.B. die SV 363 und die dazu zukünftig vorgesehenen UN-Nummern. Stimmt auf jeden Fall, und nachdem in den letzten Jahren versucht wurde, das allen zu erklären kommt im ADR 2017 eine komplett neue Form, siehe mein Beitrag unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=1#Post21309 . Welche dann den Anwendern auch wieder erklärt werden muss. Dann kann ich mir heute schon vorstellen, was ich mir bei den Lehrgängen wieder gesagt bekomme. Aber es ist nun mal unsere Aufgabe es den Anwendern bei zubringen, wie sagtest Du "Außerdem leben nicht zuletzt die Schulungsveranstalter und die Gb's davon, " <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Freigestellte Menge UN 2794
[Re: Gerald]
#20353
06.05.2015 20:11
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King_Louie_21
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Nur ist ja das Kapitel 3.4 erst im ADR 2011 neu überarbeitet eingeführt wurden und bei der langen Übergangszeit bis 30.06.2015 war immer die Rede, das es dann für alle Verkehrsträger harmonisiert ist, deswegen auch die lange Übergangszeit. Hallo Gerald, für die hier in Rede stehende UN 2794 finde ich sowohl im IMDG-Code wie auch im ADR/RID/ADN seit Ausgabe 2011 überall 1L als höchstzulässige LQ-Menge je Innenverpackung in Spalte 7a der Zentraltabelle. Das Kapitel 3.4 erscheint mir verkehrsträgerübergreifend harmonisiert. Dass es unabhängig davon im Binnenland auch noch die Freistellung gem. SV 598 gibt, steht auf einem anderen Blatt. Die einzuhaltenden Vorgaben für SV 598 unterscheiden sich von den LQ-Vorgaben. Die Paletten bzw. die Trageeinrichtungen werden z.B. für LQ nicht gefordert. Schöne Grüße.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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