Hallo King_Louie_21,
Das Kapitel 3.4 erscheint mir verkehrsträgerübergreifend harmonisiert.
Dem kann ich nicht ganz zustimmen. Mit dem Eintrag in Spalte 7a) "1kg" hast Du recht, aber bei Absatz 3.4.1 gibt es schon Unterschiede.
Zum Beispiel im ADR 3.4.1 steht unter
a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9, beim IMDG-Code unter .1 fehlt der Eintrag
"1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9", nun "1.9" Tunnelreglung brauchen wir bei Wasser nicht. Und auf 1.5 und 1.6 können wir auch verzichten.
Es gibt auch noch Unterschiede bei e) bzw. .5, f) bzw. .6 und ...
Aber vom Prinzip hast Du recht.