Hallo Björn,
laut Spalte 3b der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 ADR ist Feuerzeugen UN1057 der Klassifizierungscode "6F" zugeordnet. Die erläuternde Bemerkung zur Spalte 3b verweist auf Abs. 2.2.2.1.2 ADR. Die Ziffer "6" im Klassifizierungscode besagt somit, dass Feuerzeuge UN1057 Gegenstände sind.
Im Anschluss an die Tabelle in Abs. 1.1.3.6.3 ADR wird im ersten Spiegelstrich erklärt, wie die Gesamtmenge in der Tabelle für Gegenstände zu lesen ist. Mithin ist für Feuerzeuge UN1057 die Bruttomasse der Gegenstände in kg relevant.
für die UN 1057 Feuerzeuge usw. gilt die Beförderungsklasse 2 = höchstzulässige Gesamtmenge 333 kg/Liter.
Nur, damit im Gespräch keine Missverständnisse entstehen: Feuerzeuge sind zwar Gegenstände der "Klasse" 2, gemeint ist hier jedoch die "Beförderungskategorie". <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Schöne Grüße.
P.S. Schau doch auch mal, ob Du nicht die SV658 im Kapitel 3.3 ADR/RID nutzen kannst. Dann ersparst Du Dir die doch relativ strikten Rahmenbedingungen der Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.