Hallo Björn,
vergleichbare Diskussionen gab es schon öfters hier im Forum, z.B. im Dezember 2013:
"begrenzte Mengen"Hilft Dir das weiter?
Egal, ob bestehende Ladungseinheiten auseinandergenommen werden und neu zusammengestellt werden, oder ob ganz neu verpackt wird, es gilt stets folgende Regel: Das Versandstück ist immer zu kennzeichnen. Eine eventuelle Umverpackung muss dann gekennzeichnet werden, wenn die Umverpackung nicht ausreichend transparent ist und die Etiketten auf den Versandstücken nicht gelesen werden können. Zusätzlich wäre dann auch der Aufkleber "Umverpackung" erforderlich.
Schöne Grüße.
P.S. Das zu verwendende LQ-Label ist in Unterabschnitt 3.4.7.1 ADR/RID beschrieben. Die alten LQ-Labels mit der UN-Nummer oder mit den Buchstaben "LQ" dürfen nur noch im Binnenland und nur noch bis 30.06.15 eingesetzt werden.