Meine Gedanken zu diesem Thema:
national: in der RSE Punkt 8.1 (zu §8 GGVSE) steht:
"Wenn dem Beförderer für das zu beförderne Gut keine eigenen schriftlichen Unfallmerkblätter vorliegen, hat der Absender dem Beförderungspapier ein Unfallmerkblatt bezugeben oder auf ein anwendbares Unfallmerkblatt des Beförderers im Beförderungspapier entsprechend hinzuweisen (z. B. "Unfallmerkblatt Nr. ...")..."
am besten werfen Sie selbst mal einen Blick dort hinein.
im nationalen wie internationalen Gefahrguteisenbahnverkehr gilt das RID. nun steht im abschnitt 5.4.3 RID nichts zu schriftlichen weisungen. hier ist es wahrscheinlich so (nur eine vermutung meinerseits), dass jeweils das nationale recht anzuwenden ist (wie in D die GGVSE in Verb. mit der RSE). Aber besteht denn international ein Problem wenn die Unfallmerkblätter mitgegeben wurden. Es ist doch in diesem Fall egal, wo sie herkommen (ob vom Absender oder Beförderer), hauptsache, sie sind vorhanden (ebenfalls eine vermutung).