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Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr #2040 02.09.2004 10:08
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Langmueller Offline OP
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Hallo,
in der GGVSE heißt es, dass der Beförderer (Eisenbahnunternehmen) die gebräuchlichsten Weisungen vorhalten soll. Die Railion hat dazu eine Liste mit UN Nummern herausgegeben. Was ist aber mit den anderen Stoffen, die in dieser Liste nicht erfaßt sind ?
Muss dazu der Absender die schriftliche Weisung beigeben ?
Wenn ja, was ist mit dem Internationalen Eisenbahnverkehr nach CIM/COTIF ?

Bedanke mich für Info

Gruß


mit besten Grüssen
Re: Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr [Re: Langmueller] #2041 07.09.2004 01:59
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Claudi Offline
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Meine Gedanken zu diesem Thema:


national: in der RSE Punkt 8.1 (zu §8 GGVSE) steht:
"Wenn dem Beförderer für das zu beförderne Gut keine eigenen schriftlichen Unfallmerkblätter vorliegen, hat der Absender dem Beförderungspapier ein Unfallmerkblatt bezugeben oder auf ein anwendbares Unfallmerkblatt des Beförderers im Beförderungspapier entsprechend hinzuweisen (z. B. "Unfallmerkblatt Nr. ...")..."

am besten werfen Sie selbst mal einen Blick dort hinein.

im nationalen wie internationalen Gefahrguteisenbahnverkehr gilt das RID. nun steht im abschnitt 5.4.3 RID nichts zu schriftlichen weisungen. hier ist es wahrscheinlich so (nur eine vermutung meinerseits), dass jeweils das nationale recht anzuwenden ist (wie in D die GGVSE in Verb. mit der RSE). Aber besteht denn international ein Problem wenn die Unfallmerkblätter mitgegeben wurden. Es ist doch in diesem Fall egal, wo sie herkommen (ob vom Absender oder Beförderer), hauptsache, sie sind vorhanden (ebenfalls eine vermutung).

Re: Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr [Re: Langmueller] #2042 30.09.2004 08:27
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Reiner Offline
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Einsteiger
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Beiträge: 8
Hallo,
bei uns sind einige Güter nicht gelistet bei der DB(Stinnes) und es werden dann Schriftliche Weisungen (ADR) mit gegeben. Im Internationalen Eisenbahnverkehr werden keine Unfallmerkblätter benötigt.


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