Hallo Baxter,
Nun hat dieser Kunde noch Platz auf dem Label und bringt zusätzlich noch die UN-Nummer der Produktes mit auf.
Das macht eigentlich nicht viel Sinn, da nach ADR Unterabschnitt 5.2.1.1 die Größe der UN-Nummer in Abhängigkeit der Größe des Versandstückes vorgegeben ist.
Gleichzeitig möchte ich auf die RSEB verweisen, wo unter Ziffer 5-5 steht
"Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben." jedoch ist auf dem Label der Aussenverpackung nun die UN-Nummer eingedruckt.
Ich hoffe Du meinst
nicht in dem Kennzeichen nach Unterabschnitt 3.4.7.1.
Ansonsten ist das kein Problem.