Im ADR Unterabschnitt 5.2.1.1 steht: "... ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen."
Nun ist mir eine Verpackung über den Weg gekommen, wo "UN" über der UN-Nummer nach Kapitel 3.2 steht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Ich hänge eine Datei mit Bild an.
Wie ist eure Meinung? Gibt das bei einer Kontrolle ein Bußgeld? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnen von Versandstücken
[Re: Gerald]
#2047924.05.201516:46
in der Vorschrift ist nicht festgelegt, wie weit die Buchstaben «UN» auf der Kennzeichnung maximal vorangestellt werden dürfen: [*]direkt vorangestellt in derselben Zeile mit Leerzeichen zwischen «UN» und der Nummer? [*]direkt vorangestellt in derselben Zeile ohne Leerzeichen zwischen «UN» und der Nummer? [*]Hauptsache, irgendwie so vorangestellt, dass ein Zusammenhang zwischen «UN» und der Nummer besteht?
Schriftstücke mit den im ADR/RID vorgesehenen Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch und teilweise auch Italienisch) werden immer von oben nach unten und von links nach rechts gelesen. Rechtsbündig darübergestellte Buchstaben «UN» in der Zeile oberhalb der Nummer sind nicht branchenüblich, jedoch kann der durchschnittliche Betrachter aus meiner Sicht bei dem Beispiel auf Deinem Foto einen ausreichenden Bezug zwischen den Buchstaben «UN» und der Nummer herstellen. Das Schutzziel sehe ich nicht gefährdet.
Gesunder Menschenverstand und Beachtung der Schutzziele genügen leider nicht immer. Die Vertragsstaaten haben sich ja schon des Öfteren mit Formalismen beschäftigt. Ich denke da beispielsweise an Schwanzflossen und Strichbreiten, die verbindlich festgelegt werden mussten, weil es unterschiedliche Auslegungen in den einzelnen Vertragsstaaten gab. Allein das ADR gilt in 48 Staaten. Bei dem hier in Rede stehenden Gefahrgut muss in Erwägung gezogen werden, dass der Vertrieb weltweit erfolgt. Welcher Gefahrgutbeauftragte ist in der Lage, den Verpacker rechtssicher zu beraten, ob «darübergestellte» Buchstaben überall auch als «vorangestellt» akzeptiert werden? Wenn ich der Gefahrgutbeauftragte des Verpackers wäre, würde ich den branchenüblichen Standard empfehlen, sprich «UN» links vor der Nummer. Mit dem branchenüblichen Standard sollte es nirgendwo Probleme geben.
Unabhängig davon sollte die Lackfabrik V. schon allmählich in die Gänge kommen. Die Kennzeichnung mit den alten Gefahrstoffsymbolen muss auf GHS/CLP umgestellt werden. Auf die chemikalienrechtlichen Flammensymbole kann übrigens verzichtet werden, wenn der Gefahrzettel schon auf die Entzündlichkeit hinweist. Warum ist der Gefahrzettel eigentlich so groß? Der auf Deinem Foto abgebildete Gefahrzettel ist doch deutlich größer als die geforderten 10x10 cm, oder? Im Zuge der Überarbeitung des Etiketts dürfte es nicht schwer fallen, die Buchstaben «UN» links voranzustellen und nicht mehr darüberzustellen.
Hallo King_Louie_21, besten Dank für Deine Antwort. Ich sehe es fast genau so, nur das Problem ist eben. Wie sieht das die Kontrollbehörde? Da kann man nur hoffen, sie sehen das so, wie Du geschrieben hast.
Antwort auf
Die Kennzeichnung mit den alten Gefahrstoffsymbolen muss auf GHS/CLP umgestellt werden.
Bis wann? Bei Gemischen dachte ich bis 2017! Aber wie sieht es bei Firmen aus, die solche Produkte vom Hersteller schon bekommen haben. Sind diese verpflichtet ihre Lagerbestände mit den neuen Piktogrammen zu versehen?
Antwort auf
Warum ist der Gefahrzettel eigentlich so groß?
Das lag an mir, da ich nur diesen Ausschnitt von der Verpackung darstellen wollte, damit der Hersteller anonym bleibt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnen von Versandstücken
[Re: Gerald]
#2048124.05.201519:49
Bis wann? Bei Gemischen dachte ich bis 2017! Aber wie sieht es bei Firmen aus, die solche Produkte vom Hersteller schon bekommen haben. Sind diese verpflichtet ihre Lagerbestände mit den neuen Piktogrammen zu versehen?
«Für Gemische gilt die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß den CLP-Vorschriften ab 1. Juni 2015. Bis dahin sind sie gemäß DPD einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Wurde ein Gemisch bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt, darf es nur mit dem CLP-Kennzeichnungsetikett und nicht mit dem Kennzeichnungsetikett nach DPD versehen werden. Wird ein Gemisch bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß den DPD-Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und in Verkehr gebracht, d. h., das Gemisch ist bis zu diesem Datum bereits Teil der Lieferkette, kann der Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler mit der Neukennzeichnung und -verpackung gemäß den CLP-Vorschriften bis zum 1. Juni 2017 warten. Das bedeutet, dass das Gemisch bis zum 1. Juni 2017 weiterhin mit dem DPD-Kennzeichnungsetikett in der Lieferkette verkauft werden darf. Wenn ein Gemisch aber auf seinem Weg durch die Lieferkette in eine andere Verpackung umgefüllt wird und der entsprechende Lieferant (Neuabfüller) die Verpackung so ändert, dass andere Kennzeichnungselemente notwendig werden, muss er das Kennzeichnungsetikett an die CLP-Anforderungen anpassen. Er darf dann nicht mehr die DPD-Kennzeichnung verwenden, sofern ihm die relevanten CLP-Einstufungen, z. B. in einem Sicherheitsdatenblatt, verfügbar gemacht wurden.»
Stichtag für die Lackfabrik V. als Hersteller eines Gemischs wäre demnach der 01.06.2015. Wenn sich das Gemisch bereits in der Lieferkette befindet, besteht erst 2017 Handlungsbedarf.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.05.201518:26.
Wenn sich das Gemisch bereits in der Lieferkette befindet, besteht erst 2017 Handlungsbedarf.
Schöne Grüße.
Hierzu hätte ich kurz eine Frage. Wie sieht es mit Lagerbeständen beim Hersteller aus? Ist dies schon Teil der Lieferkette oder erst nach Ausgang Hersteller? Sollten diese alle Versandstücke neu kennzeichnen müssen?
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
Re: Kennzeichnen von Versandstücken
[Re: Stefan82]
#2048326.05.201521:51
wenn ich die oben zitierten Leitlinien richtig verstanden habe, dann müssen vier Bedingungen erfüllt sein, damit die alten Etiketten noch verwendet werden dürfen, weil das Gemisch bereits Bestandteil der Lieferkette ist. Das Gemisch muss bereits vor dem 01.06.2015 gemäß den DPD-Vorschriften [*]eingestuft, [*]gekennzeichnet [*]und verpackt [*]und in Verkehr gebracht worden sein.
Die ersten drei Bedingungen sind relativ eindeutig. Die vierte Bedingung, das "Inverkehrbringen", wird in der Verordnung folgendermaßen definiert: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
Unabhängig davon wurde die Verordnung bereits am 16.12.2008 erlassen. Wenn mehr als sechs Jahre nicht reichen, um neue Etiketten zu erstellen, na ja, dann weiß ich auch nicht ...
Immer wieder geil, wie beharrlich bei der GHS Kennzeichnung die Frist bis 2017 zitiert wird. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Leute, in einem Monat ist Stichtag!!! Die Frist bis 2017 ist eine Abverkaufsfrist für Produkte, die noch irgendwo beim Händler in den Regalen stehen. Ihr hattet mehr als 5 Jahre Zeit für die Umstellung!
Zur eigentlichen Anfrage: Ich würde die UN-Nummer so laufen lassen. Es steht nur drin, dass die Buchstaben UN vorangestellt sein müssen. Sollte sich irgend ein Krümelkacker daran stoßen, würde ich es auf ein Verfahren ankommen lassen.
Unabhängig davon könnte man der Lackfabrik V. empfehlen, das UN im Zuge der Etiketten-Umstellung auf GHS in die gleiche Zeile vor die Nummer zu setzen.
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte
würde ich das so verstehen wollen, dass alles was der Hersteller bis zum 31.05. auf der Laderampe zur Abholung bereitstellt, in Verkehr gebracht wurde. Danach muss vorher umetikettiert werden. Gruß Gandalf