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Anhaftungen an Farbkanistern #20490 26.05.2015 15:56
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Gerald Online OP
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Hallo,
in einer Firma werden Kanister UN 1263 angeliefert, welche wieder befüllt wurden. Das Problem ist aber nun, das an den Kanistern noch alte Farbe anhaftet.

Im ADR unter Abschnitt 4.1.1.1 steht aber: "Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. ". Das bezieht sich auch auf "Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete,...".

Es geht von den Anhaftungen zwar keine Gefahr aus, aber wie seht Ihr das?

Dazu kommt noch, dass es nach GGVSEB §21 (1) Nummer 2 und §28 (1) ein Verstoß wäre, welcher nach §37 als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: Gerald] #20491 26.05.2015 17:40
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

wenn die Anhaftung keine Gefahr darstellt, dann ist das aus meiner Sicht gefahrgutrechtlich nicht zu beanstanden. Ein vergleichbares Thema wurde auch schon mal vor zwei Jahren diskutiert: Restanhaftungen am Container

Schöne Grüße.

Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: Gerald] #20492 26.05.2015 18:00
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GG1 Offline
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Hallo Gerald,

ich stimme King_Louie 21 grundsätzlich zu.

Allerdings muß sichergestellt werden, daß die Kanister wieder dicht verschlossen werden können (d.h. keine Anhaftungen im Bereich des Verschlusses) und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen dürfen nicht beeinträchtigt sein. Ich weis, das hört sich nun etwas erbsenzählerisch an, aber mit "verunreinigten" Gebinden, egal ob gefahrgutrelevant oder nicht, weckt man unter Umständen den Argwohn der Kontrollbehörden. Und selbst, wenn man vor Gericht recht bekommt: die Scherereien und den Aufwand hat erst mal das Unternehmen, welches wiedergefüllt hat.

Grüße
GG1

Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: GG1] #20493 26.05.2015 20:58
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Gerald Online OP
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Hallo King_Louie und GG1
Danke für Deinen Beitrag, aber den Link "Restanhaftung ..." hatte ich über die Suchfunktion schon gefunden. Der Beitrag deckt sich mit den Beitrag von Dir und GG1.

Der Beitrag von GG1 finde ich gut, vor allen Dingen sein Hinweis "Und selbst, wenn man vor Gericht recht bekommt: die Scherereien und den Aufwand hat erst mal das Unternehmen, welches wiedergefüllt hat."

Es ist immer wieder das Gleiche, das Eine ist die Theorie und das Andere ist die Praxis. Aber Eure Beiträge haben mir trotzdem geholfen, und ich habe ein paar Argumente mehr für meine Schulung.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: Gerald] #20494 28.05.2015 08:22
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
ich denke, dass man den Kontrollbeamten ohne Aufwand beibringen kann, dass von den Anhaftungen eben keine Gefährdungen auftreten, weil kein Gefahrgut (wenn sie es nicht schon wissen). Denn UN 1263 ist Klasse 3, entzündbare flüssige Stoffe, damit scheiden feste Farbreste schon aus. Darüber hinaus (ich bin jetzt allerdings keine Farbexperte) kommt diese Gefahr doch üblicherweise aus den verwendeten Lösungsmitteln, die bei den Farbresten bereits verdunstet sind.
Für mich stellen sich da eher Fragen wie
- womit werden die Kanister gefüllt? Mit der gleichen Farbe oder mit Farben auf Wasserbasis? Was ist dann mit der Kennzeichnung?
- Werden die bereits gebrauchten Verpackungen vor der Wiederverwendung geprüft? GG1 hat ja bereits auf den dichten Verschluss hingewiesen.
- Wie sieht das eigentlich aus, wenn schwermetallhaltige Farben benutzt werden? Ja ich weiß, gibt es glaube ich heute nicht mehr so oft. Aber da gibt es möglicherwiese noch andere Gefährdungen als Klasse 3, weshalb dann UN 1263 nicht geht.
Das sind sicher jeweils Einzelfallprüfungen in den Betrieben, müssen aber ggfs. betrachtet werden.
Gruß Gandalf

Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: Gandalf] #20495 31.05.2015 16:12
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Gerald Online OP
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Hallo Gandalf,

Antwort auf
womit werden die Kanister gefüllt?


Die Kanister sind mit UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), wenn sie vom Hersteller kommen, befüllt. Danach gehen diese zum Kunden. Wo die Flüssigkeit dann u.a. zum Reinigen von Arbeitsmittel (Sprühpistolen u.ä) unter Zuhilfenahme von Reinigungsmaschinen eingesetzt werden. Nach der Reinigung wird die Flüssigkeit aufgefangen und in die Kanister wieder abgefüllt werden. Dabei kann es vorkommen, das ein wenig daneben geht, und am Kanister anhaftet. Das Lösungsmittel verdunstet und die Anhaftungen werden sichtbar. Da somit "...keine gefährlichen Rückstände anhaften." (Unterabschnitt 4.1.1.1) als Erfüllt betrachtet werden kann, werden die Kanister mit UN 1263 unter Beachtung Sondervorschrift 650 mit Eintrag im Beförderungspapier "UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)" an den Hersteller wieder zurück geliefert.

Welche diese dann Weiterverarbeitet (Destillation) um sie dann wieder als Lösungsmittel in den Umlauf zu bringen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: Gerald] #20496 31.05.2015 18:28
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
Die Kanister sind mit UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), wenn sie vom Hersteller kommen, befüllt. Danach gehen diese zum Kunden. Wo die Flüssigkeit dann u.a. zum Reinigen von Arbeitsmittel (Sprühpistolen u.ä) unter Zuhilfenahme von Reinigungsmaschinen eingesetzt werden. Nach der Reinigung wird die Flüssigkeit aufgefangen und in die Kanister wieder abgefüllt werden.

Hallo Gerald,

ist der Inhalt der zu entsorgenden Gebinde als «Farbe» zu deklarieren, wenn es sich wie im vorliegenden Fall anscheinend um ein flüssiges Gemisch aus Reinigungsmittel und Farbe handelt, dessen Hauptkomponente aus verunreinigtem/verbrauchten Lösemittel besteht?

Unter Bezugnahme auf SV 367 würde ich prüfen, ob für ein solches flüssiges Gemisch die offizielle Benennung «Farbzubehörstoffe» nicht besser zutrifft. Zwar kann dann nicht mehr die SV 650 angewendet werden, denn diese bezieht sich ausschließlich auf Verpackungsreste, verfestigte und flüssige Farbreste, allerdings ändert sich an den Beförderungsbedingungen für «Farbzubehörstoffe» aus meiner Sicht faktisch nichts. Ggf. könnte der Abs. 2.1.3.5.5 noch zusätzlich für die Klassifizierung verwendet werden.

Schöne Grüße.

Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: King_Louie_21] #20497 31.05.2015 19:26
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Gerald Online OP
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Hallo King_Louie,

Antwort auf
ein flüssiges Gemisch aus Reinigungsmittel und Farbe handelt,


Das Problem dabei ist, der Anteil von Farbe ist recht unterschiedlich. Und so ist man über den Absatz 2.1.3.5.2 "Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z.B. bei gewissen Abfällen), so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen." gegangen.

Auch sollte natürlich die Sondervorschrift 650 bei der Rücklieferung genutzt werden. Leider steht hier aber nicht "FARBZUBEHÖRSTOFFE" für den Eintrag im Beförderungspapier sondern "FARBE".


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anhaftungen an Farbkanistern [Re: Gerald] #20498 01.06.2015 08:16
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
Antwort auf
Leider steht hier aber nicht "FARBZUBEHÖRSTOFFE" für den Eintrag im Beförderungspapier sondern "FARBE".
Das stimmt natürlich, aber 5.4.1.1.3 auf den in der SV 650 verwiesen wird spricht von der offiziellen Benennung mit Abfall vorweg. Ich würde hier eher annehmen, dass man unter der SV 650 übersehen hat, dass unter UN 1263 mehrere offizielle Benennungen möglich sind. Aber es steht natürlich so nicht da, sondern es ist von "muss" die Rede.
Gruß Gandalf


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