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Pflichten als Gefahrgutbauftragter #20707 15.07.2015 10:13
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ziesel29 Offline OP
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Ein herzliches Hallo in die Runde!
Ich bin neu hier und habe gleich mal eine grundsätzliche Frage.
Wenn eine Firma, die Gefahrgut versenden will, eine Spedition per Beförderungsvertrag beauftragt, das Gefahrgut zu versenden, welche Pflichten obliegen mir dann als Gefahrgutbeauftragter der Firma?
Ich prüfe, ob es sich beim zu transportierenden Stoff um Gefahrgut handelt.
Ich klassifiziere es, wähle die Verpackung aus, verpacke und bezettele korrekt.
Dann gebe ich es bei uns im Empfang ab und die Empfangsdame übergibt das Paket dem Spediteur. So läuft es jetzt.
Muss ich das Paket nun persönlich übergeben? und muss ich mir Ausweis und ADR-Führerschein des Fahrzeugführers zeigen lassen, sowie das Fahrzeug prüfen und die Beladung überwachen??? Oder habe ich das alles per Auftrag an den Versender, also die Spedition delegiert??

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Re: Pflichten als Gefahrgutbauftragter [Re: ziesel29] #20708 15.07.2015 12:23
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King_Louie_21 Offline
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Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in § 8 GbV definiert. Eine der Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ist die routinemäßige Überwachung der beauftragten Personen, um festzustellen, ob die beauftragten Personen den Unternehmerpflichten nachkommen. Prinzipiell ist der Gefahrgutbeauftragte nicht operativ tätig. Allerdings kann ein Gefahrgutbeauftragter unter Umständen zeitgleich auch beauftragte Person sein und in diesem Fall muss er sich selbst überwachen.

Deinem Beitrag entnehme ich, dass Eurer Unternehmen anscheinend als Auftraggeber des Absenders, als Absender (in Bezug auf die Auswahl der Verpackung), als Verpacker und als Verlader tätig ist. Die für den Straßentransport relevanten Unternehmerpflichten findest Du in den §§ 17-29 GGVSEB. Mittels Speditionsvertrag wird ein Teil der Absenderpflichten an den Spediteur delegiert, aber die anderen Pflichten bleiben bei Eurem Unternehmen und müssen von Euch beachtet und umgesetzt werden.

Schöne Grüße.

Re: Pflichten als Gefahrgutbauftragter [Re: ziesel29] #20709 16.07.2015 08:12
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Gandalf Offline
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Hallo ziesel29,
Antwort auf
Dann gebe ich es bei uns im Empfang ab und die Empfangsdame übergibt das Paket dem Spediteur.
Das hört sich eher nach Beförderungen gem. 3.4 oder 3.5 an, dann bräuchtet ihr gar keinen Gefahrgutbeauftragten (s. § 2 Nr. 1 GbV) und auch sonst manche Vorschriften nicht beachten, heißt es reduzieren sich auch die Pflichten.
Gruß Gandalf

Re: Pflichten als Gefahrgutbauftragter [Re: King_Louie_21] #20710 16.07.2015 14:09
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ziesel29 Offline OP
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Hallo King Louie 21,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Aber um ehrlich zu sein, bin ich noch mehr verwirrt.
"Allerdings kann ein Gefahrgutbeauftragter unter Umständen zeitgleich auch beauftragte Person sein und in diesem Fall muss er sich selbst überwachen."
- Ich dachte immer Gefahrgutbeauftragter bzw. beauftragte Person für GG sei einunddasselbe??
"Deinem Beitrag entnehme ich, dass Eurer Unternehmen anscheinend als Auftraggeber des Absenders, als Absender (in Bezug auf die Auswahl der Verpackung), als Verpacker und als Verlader tätig ist." - Das ist korrekt. Nicht immer beauftragen wir eine Spedition. Mitunter erfolgt auch der Transport per Pkw durch Kollegen aus dem eigenen Haus.
"Mittels Speditionsvertrag wird ein Teil der Absenderpflichten an den Spediteur delegiert, .." - Ja, welcher Teil denn??
Ich hatte gehofft, meine zuletzt gestellten Fragen eindeutig beantwortet zu bekommen.
Immer bin immer noch voller Hoffnung, schlauer zu werden.

Re: Pflichten als Gefahrgutbauftragter [Re: Gandalf] #20711 16.07.2015 14:14
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ziesel29 Offline OP
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Lieber Gandalf,
auch Dir lieben Dank für Deine Antwort. Meist haben wir es bei uns mit begrenzten bzw. freigestellten Mengen zu tun, aber eben nicht immer.
Im aktuellen Fall ist es UN1350 als freigestellte Menge. Transportiert wird durch Spedition über Straße und dann weiter bis GB mit Flugzeug. Ich wollte eben gern wissen, ob ich den Spediteur bzw. abholenden Fahrzeugführer der Spedition überwachen und das Fahrzeug kontrollieren muss.
Beste Grüße.

Re: Pflichten als Gefahrgutbauftragter [Re: ziesel29] #20712 16.07.2015 14:55
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Gerald Offline
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Hallo ziesel29,

Antwort auf
Ich wollte eben gern wissen, ob ich den Spediteur bzw. abholenden Fahrzeugführer der Spedition überwachen und das Fahrzeug kontrollieren muss.


Hier gibt es zwei Aspekte zu beachten.

Das Eine sind die Pflichten als Gb, hierzu hat King_Louie in seinem Beitrag geschrieben, wie "Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in § 8 GbV definiert."

Das Zweite sind die Pflichten nach ADR Abschnitt 7.5.1. Hierzu habe ich unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=0#Post21780 einen Beitrag geschrieben.

Als Anhang findest DU eine Übersicht Pflichten nach ADR Abschnitt 7.5.1 / Erläuterungen RSEB 2015. Ich denke, dass hilft Dir weiter.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Pflichten als Gefahrgutbauftragter [Re: ziesel29] #20713 16.07.2015 22:46
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Aber um ehrlich zu sein, bin ich noch mehr verwirrt.
[...]
Ich hatte gehofft, meine zuletzt gestellten Fragen eindeutig beantwortet zu bekommen.

Wie Du selbst erkannt hast, sind Deine Fragen komplex und umfangreich. Eine detaillierte Antwort, die alle Aspekte ausleuchtet, sprengt leider meine Möglichkeiten; das wäre dann fasst schon ein Lehrbuch. Ich wollte nur ein paar Denkanstöße liefern, um Dir bei Deiner Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter ein wenig Orientierung zum weiteren Selbststudium zu geben. Dass trotzdem noch Fragen offen bleiben, habe ich fast erwartet und wenn jetzt klarer ist, wo noch Informationsbedarf besteht, dann stehe ich Dir gerne weiter zur Verfügung.

Wenn ich richtig verstanden habe, dann verpackt Ihr das Gefahrgut in Verpackungen, die Ihr selbst als geeignet beurteilt habt. Die Auswahl der korrekten Verpackung ist prinzipiell eine Absenderpflicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB). Andererseits erteilt Ihr einen Speditionsauftrag, damit die Spedition als Absender fungiert. Die Spedition erhält von Euch die Versandstücke in den von Euch ausgesuchten Verpackungen. Wer ist jetzt dafür verantwortlich, dass die Verpackung zugelassen ist, die Spedition oder Euer Unternehmen? Trotz Speditionsvertrag würde hier ich die Absenderpflicht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB Eurem Unternehmen zuordnen. Der Spediteur kann aus meiner Sicht allenfalls eine zusätzliche Plausibilitätsprüfung vornehmen. Weitere Absenderpflichten kann ich derzeit bei Eurem Unternehmen nicht erkennen; für die anderen Absenderpflichten wäre dann bei Vorliegen eines Speditionsvertrags der Spediteur zuständig.

Für die korrekte Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ist es wichtig, den Unterschied zwischen beauftragter Person und Gefahrgutbeauftragtem zu kennen. Der Gefahrgutbeauftragte hat, wie bereits erwähnt, die Pflichten gem. § 8 GbV zu erfüllen. Der Gefahrgutbeauftragte wird gem. § 3 GbV vom Unternehmer schriftlich bestellt. Er muss die Prüfung gem. § 6 GbV bestanden haben und über einen Schulungsnachweis gem. § 4 GbV verfügen. Der Gefahrgutbeauftragte ist Überwachungsgarant des Unternehmers und prüft bei seinen Rundgängen, ob die beauftragten Personen ihre gefahrgutrechtlichen Pflichten erfüllen.

Eine beauftragte Person ist normalerweise qua Funktion mit der Leitung eines Betriebs oder eines Betriebsteils (Abteilungsleiter, Versandleiter, Lademeister, etc.) beauftragt und muss dann die für ihren Aufgabenbereich relevanten Pflichten beachten; dazu zählen unter anderem die Unternehmerpflichten für Straßentransporte von Gefahrgut gem. §§ 17-29 GGVSEB. Günstig ist es, wenn die gefahrgutrechtlichen Unternehmerpflichten bereits in der Stellen-/Funktionsbeschreibung der Führungskraft genannt sind.

Soll ein anderer Mitarbeiter (keine Führungskraft) als beauftragte Person fungieren, dann ist eine gesonderte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung erforderlich. Als Orientierung kann hier die BGI 508 (Übertragung von Unternehmerpflichten) dienen, deren Musterformblatt auf die im speziellen Fall relevanten gefahrgutrechtlichen Belange anzupassen wäre. Zu beachten sind die in der BGI 508 genannten Kriterien für eine wirksame Pflichtenübertragung.

Und dann gibt es auch noch das sonstige Personal im Unternehmen, das mit Gefahrgut in Berührung kommt und das nach Kapitel 1.3 ADR unterwiesen sein muss. Mehr zu diesem Thema findest Du im Thread "beteiligte Personen, beauftragte Personen".

Schöne Grüße.


P.S. Noch kurz als Ergänzung zwei Verweise auf Leitfäden des VCI, die vielleicht nützlich sein können:
  • VCI-Leitfaden LKW-Kontrolle, Checklisten für die Verladerpflichten gem. Abschnitt 7.5.1 ADR. Im Falle freigestellter Mengen (Kapitel 3.5 ADR) bist Du von diesen Vorgaben freigestellt, da Teil 7 ADR dann nicht angewendet werden muss.
  • VCI-Leitlinie zur Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi, wenn Eure Mitarbeiter Gefahrgut-Kleinmengen selbst befördern. Diese Leitlinie gibt momentan noch den Stand von ADR 2013 wieder; der VCI hat in den vergangenen Jahren aber regelmäßig eine Aktualisierung vorgenommen.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 18.07.2015 12:20.

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