Multilaterale Vereinbarungen
#2079
20.09.2004 10:30
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TDamm
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Hallo Gefahrgutexperten,
ist ein grenzüberschreitender Gefahrguttransport in Deutschland zu beanstanden, wenn die angewendete Multilaterale Vereinbarung zwar von Deutschland, nicht aber im Empfangsland des Gutes gezeichnet wurde? Wo ist dazu etwas geregelt?
Mit freundlichen Grüßen Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: TDamm]
#2080
20.09.2004 10:49
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MFischer
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Hallo Herr Damm,
da laut ADR-Vereinbarungen i.d.R. eine Anwendung der multilateralen Vereinbarungen auch bei einem rein nationalen Transport erlaubt ist, sollte auf deutscher Seite nichts zu beanstanden sein. Schließlich liegt eine Verletzung der Gefahrgutvorschriften erst nach Grenzüberschreitung vor, deshalb fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der deutschen Kontrollorgane. Man könnte den Fahrer aber evtl. darauf hinweisen, dass er im Empfängerland Probleme bekommen könnte. Eine Ahndung müsste aber seitens der dortigen Behörden erfolgen.
mit freundlichen Grüßen Matthias Fischer
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: TDamm]
#2081
20.09.2004 10:52
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Willi_Pape
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Hallo Herr Damm, Wenn die multilaterale Vereinbarung in Deutschland angewendet werden darf, hat er doch nicht gegen deutsches Recht verstoßen. Was wollen Sie denn da bemängeln? Sind die öffentlichen Kassen soooooo leer, das jetzt schon ausländische Bußgelder eingetrieben werden müssen? (Scherz!!!!!)
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: Willi_Pape]
#2082
20.09.2004 11:09
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TDamm
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Hallo Herr Pape,
in meinem Fall ist die Beförderung laut ADR in loser Schüttung nur nach VV9b in einem Container zulässig. Die in Deutschland gegengezeichnete Mulilaterale Vereinbarung lässt aber eine Beförderung auch in einem bedeckten Fahrzeug, welches zum Einsatz kam, zu. Wenn die Beförderung so zulässig wäre, bedeuten das, dass der Fahrer ??? (ein anderer wird wohl nicht dort sein) an der Grenze zu dem nicht mitgezeichneten Empfangsland das Gut in einen Container nach VV9b umpacken muss. Wir haben aber einen Stoff der Klasse 6.1. In der Diskussion darüber kamen wir auf die Variante, dass die MV nur angewendet werden darf, wenn sie bei einer grenzüberschreitenden Beförderung in allen beteiligten Ländern gilt. Aber wo ist dazu etwas geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: TDamm]
#2083
20.09.2004 11:26
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G. Homann
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Hallo Thomas,
so wie ich die Sache sehe nein. Gemäß § 5 (10) GGVSE ist es im Gültigkeitszeitraum der Abweichung gestattet, auch innerstaatliche Beförderungen unter den genannten Bedingungen durchzuführen. Ein Problem dürfte dann aber mit Überschreiten der Grenze auftreten. Könnte sein, dass der dann im Empfangsland existierende Verstoß jedoch dort nicht restriktiv geahndet wird (also preiswert ist), und deshalb vom Unternehmer als kalkulierbares Restrisiko betrachtet wird.
Gruß Günther
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: TDamm]
#2084
20.09.2004 11:33
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Willi_Pape
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Hallo Herr Damm, ich habe mal im Gefahrgut Handbuch von H. Ridder nachgeschlagen. Dort steht: "Wenn eine MV nicht besteht, darf nur nach den Vorschriften des ADR oder nach einer nationalen Ausnahmeregelung bis zur Grenze des betreffenden Staates befördert werden. Im letzten Fall muß an der Grenze eine Umstellung auf das ADR erfolgen. Es sei denn, daß nach einer entsprechenden nationalen Ausnahme des Nachbarstaates weiterbefördert werden darf."
Haben Sie denn geprüft, ob es in dem Empfangsland eine nationale Ausnahme gibt?
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: Willi_Pape]
#2085
20.09.2004 11:49
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TDamm
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Hallo Herr Pape,
um es vorwegzunehmen, ich habe hier keine Anzeige vorliegen. Die Diskussion kam bei einer Schulung auf. Ob es im Empfangsland eine entsprechende Ausnahme gibt, habe ich nicht prüfen können, da mir die polnischen Ausnahmen vom ADR nicht zugänglich sind. Aber wenn es eine solche geben würde, muss diese nicht im Beförderungspapier benannt sein?
Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Multilaterale Vereinbarungen
[Re: TDamm]
#2086
20.09.2004 14:02
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Udo Leithold
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Hallo zusammen,
ich glaube, dass eine deutsche Behörde keine Möglichkeit hat in diesem Fall einzugreifen. Solange gegen kein internationales und nationales Recht auf unserem Gebiet verstoßen wird, kann man dem Nachbarn nur einen Tipp geben. Selbst das Gefahrgutgesetz kennt die Möglichkeit des Aufhaltens bei der Ausreise nicht. Nur das Verhindern der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat an der Außengrenze ist möglich. Polen z. B. ist aber EU-Staat und es werden damit auch keine Grenzkontrollen mehr durchgeführt. Eine Möglichkeit ist der Kontakt zur BAG, die kennen die zuständigen Behörden im Ausland.
Gruß Udo Leithold
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