Lose Schüttung
#20888
20.08.2015 14:17
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Dieter2010
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Hallo Gefahrgutkollegen,
wir haben zum ersten Mal mit dem Transport in loser Schüttung zu tun, daher kenne ich mich mit der Auswahl von einem geeigneten Schüttgutcontainer nicht aus. Der Stoff um den es sich handelt ist der UN 2811, Klasse 6.1, VG III zugeordnet. In der Tabelle im Teil 3 sind in der Spalte 17 die VC1, VC2 und AP7 genannt. VC 1: Die Beförderung in loser Schüttung in [bedeckten Fahrzeugen,] {Wagen mit Decken,} in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 2: Die Beförderung in loser Schüttung in [gedeckten Fahrzeugen,] {gedeckten Wagen}, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. Wenn ich nun die Bedingungen nach 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 einhalte, müsste dass doch soweit passen, oder!? Ich benötige doch dann weder einen Schüttgutcontainer mit CSC Zulassung, noch mit Zulassung nach BK 1 und BK 2. Sehe ich das so richtig?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Lose Schüttung
[Re: Dieter2010]
#20889
20.08.2015 19:28
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Gerald
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Hallo Dieter, Ich benötige doch dann weder einen Schüttgutcontainer mit CSC Zulassung, noch mit Zulassung nach BK 1 und BK 2. Sehe ich das so richtig? Genau so ist es. Steht unter Unterabschnitt 7.3.1.1 b). Natürlich ist AP 7 "Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden" zu beachten, was "geschlossene Ladung" ist, steht im Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung. Halte aber auch die Hinweise in CV 13; CV 28 und S9 ein. Und den Rest hast Du schon selbst erkannt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gerald]
#20890
21.08.2015 08:03
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Dieter2010
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Hallo Gerald,
ich habe noch eine Frage zur Kennzeichnung von Fahrzeug und Schüttgutcontainer:
Genügt es, wenn das Fahrzeug vorne + hinten mit den orangefarbenen Warntafeln 60/2811 gekennzeichnet wird, und der Schüttgutcontainer an allen vier Seiten mit den Großzetteln 6.1 gekennzeichnet ist?
Oder müssen am Container zusätzlich an den beiden Längsseiten die orangefarbenen Warntafeln 60/2811 angebracht werden (so wie man es häufig bei Schüttguttransporten sieht)?
Viele Grüße Dieter
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Re: Lose Schüttung
[Re: Dieter2010]
#20891
21.08.2015 10:50
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Gandalf
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Hallo Dieter2010, die Container müssen zusätzlich mit den oT gekennzeichnet werden. Das Fahrzeug bzw. die Bef-Einheit kann mit den oT vorne und hinten mit oder ohne Zahlen gekennzeichnet werden. Gruß Gandalf
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gandalf]
#20892
24.08.2015 07:36
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Dieter2010
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Hallo Gandalf,
ich bin gerade auf einen Hinweis hierzu in der RSEB 5-9 gestoßen, in dem es heißt: Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist. Unter 5.3.2.1.6 heißt es dann: An Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff befördert wird, sind die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Absatz 5.3.2.1.1 angebrachten Tafeln mit der nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für diesen Stoff vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind.]
Da wir nur einen Stoff zu transportieren haben, dürfte doch die erleichternde Kennzeichnung auf unseren Fall angewendet werden, d.h. die orangefarbenen Tafeln mit Nummern müssen nur vorne + hinten am Fahrzeug angebracht werden, also nicht noch zusätzlich an den beiden Längsseiten des Containers.
Sehe ich das so richtig?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Lose Schüttung
[Re: Dieter2010]
#20893
24.08.2015 08:17
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Gandalf
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Hallo Dieter2010, jau, hatte ich nicht auf dem Schirm <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />, weil die von uns genutzten Container alle gekennzeichnet sind (wegen Transportwechsel). Aufpassen evtl. bei grenzüberschreitendem Verkehr, andere Staaten könnten das anders handhaben, aber national geht das. Gruß Gandalf
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gandalf]
#20894
24.08.2015 08:56
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Dieter2010
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Hallo Gandalf,
nun hätte ich doch noch eine letzte Frage zum Thema lose Schüttung, nämlich was das Beförderungspapier betrifft. Unter 5.4.1.1.1 Buchstabe e) heißt es: soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke {[siehe auch Artikel 7 § 1h) und i) CIM]}; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));
Nach dem es sich ja bei einem Schüttgut-Container nicht um ein Versandstück handelt, muss ich diesen nun trotzdem im Beförderungspapier eintragen, oder nicht? Und wie sieht das mit der Mengenangabe aus?
Der Eintrag würde dann folgendermaßen lauten: UN 2811 ABFALL GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane), 6.1, VG III, 1 Schüttgut-Container, 4 cbm (E), "Ausnahme 19" Oder kann ich den Begriff Schüttgut-Container weglassen?
Viele Grüße Dieter
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Re: Lose Schüttung
[Re: Dieter2010]
#20895
25.08.2015 08:01
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Hallo Dieter2010, unter 5.4.1.1.1 heißt es weiter: "Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden." Also Angaben zu e (Verpackungen gehören an eine andere Stelle im Bef-Papier (z.B. im Feld Bemerkungen). Für lose Schüttung trifft das aber ja eh nicht zu. Also den Schüttgutcontainer da jedenfalls rausnehmen. Auch die Eintragung "Ausnahme 19" würde ich in das Bemerkungsfeld setzen. Siehe die Beispielangaben dazu unter 7.1 in der GGAV Ausnahme 19. Gruß Gandalf
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gandalf]
#20896
25.08.2015 11:17
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Dieter2010
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Hallo Gandalf,
wie sieht es mit dieser Variante aus?
UN 2811 ABFALL GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane), 6.1, VG III, (E)
Bemerkung: "Ausnahme 19", 1 Schüttgut-Container, 4 cbm
So muss es aber doch nun passen, oder?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Lose Schüttung
[Re: Dieter2010]
#20897
25.08.2015 13:50
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Gandalf
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Hallo Dieter2010, so kannst du das natürlich machen, aber die Angabe "1 Schüttgut-Container 4 cbm" ist nicht vorgeschrieben. Du kannst sie also weglassen. Warum unbedingt zusätzliche Angaben? 5.4.1.1.e bezieht sich ja auf "soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke". Versandstück ist gemäß 1.2.1: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges ... Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Gruß Gandalf
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gandalf]
#20898
26.08.2015 07:45
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Dieter2010
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Hallo Gandalf,
o.k., das habe ich jetzt verstanden.
Aber die 4 cbm sind doch trotzdem unter Bemerkung anzugeben?!
Viele Grüße
Dieter
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Re: Lose Schüttung
[Re: Dieter2010]
#20899
26.08.2015 16:20
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Gandalf
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Hallo Dieter2010, ich nehme an du beziehst dich auf 5.4.1.1.1 f? Interessante Fragestellung, die sich mir so noch nicht wirklich gestellt hat, da bei uns immer gewogen wird und automatisch ein Gewicht eingetragen wird bzw. vorhanden ist. Wenn nicht gewogen werden kann, kann man auch schätzen (M222 6.1) so wie ihr mit den 4 cbm. Ich meine mich aber daran zu erinnern, dass wir ähnliches mal hier im Forum diskutiert haben und diese Angaben nur dann zu machen sind, wenn verschiedene Gefahrgüter befördert werden. Es heißt ja unter 5.4.1.1.1 f: "die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer" Und du hättest ja nur eine, oder sind das mehrere Container mit unterschiedlichen UN-Nummern? Vielleicht kann sich ja noch mal jemand dazu äußern. Ich bin mir da nicht ganz sicher. Gruß Gandalf
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gandalf]
#20900
26.08.2015 18:07
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King_Louie_21
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Hallo Gandalf,
selbst wenn nur ein Gefahrgut befördert wird, so ist aus meiner Sicht dennoch die Menge dieses Gefahrguts anzugeben. Im österreichischen Gefahrgut-Vollzugserlass heißt es zu 5.4.1.1.1 f) ADR: "Gesamtmenge" bezieht sich auf die im jeweiligen Beförderungspapier gemäß lit. a bis d angeführten Angaben. Für Güter, bei denen zwar Gleichheit bezüglich der erwähnten Angaben jedoch Verschiedenheit bei sonstigen Angaben (z.B. technische Benennung, Beschreibung der Versandstücke, Sondervorschrift 640) besteht, ist dennoch die Gesamtmenge anzugeben.
Nur nebenbei: Die multilaterale Vereinbarung M222, die das Schätzen der Menge ausnahmsweise zugelassen hat, ist am 01.08.15 abgelaufen. Die Nachfolge-Vereinbarung ist die M287. Deutschland hatte die M222 nicht unterschrieben und ich erwarte auch nicht, dass Deutschland die M287 zeichnet.
Schöne Grüße.
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Re: Lose Schüttung
[Re: King_Louie_21]
#20901
28.08.2015 07:57
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Gandalf
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Hallo King_Louie_21, ok, das mit der M222 hatte ich nicht so auf dem Schirm, ist wie schon gesagt nicht so meine Baustelle. Bei uns werden die betroffenen Stoffe als gef. Abfall befördert. Da enthält der Begleitschein alle notwendigen Angaben und immer auch ein Gewicht, weil gewogen wird. Aber auch im Abfallrecht darf ja geschätzt werden. @Dieter2010 Wie ist das denn bei dir ? UN 2811 mit Ausnahme 19 (also PCDD/PCDF) geht doch meist auch als gef. Abfall oder?
Jetzt noch mal zu 5.4.1.1.1 f: Und wieder stehen wir vor der Frage: Was meinen die denn nun genau mit dem Satz? Ja du könntest recht haben. Der Hinweis aus Österreich geht in diese Richtung, ist aber Österreich. Unsere RSEB gibt dazu nichts her. Ich habe aber auch mal gelernt wie wichtig Kommas, Semikolon etc. sind. Und man könnte Buchstabe f auch als eine Art Aufzählung betrachten: "die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes - mit unterschiedlicher UN-Nummer - mit unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder - mit unterschiedlicher Verpackungsgruppe ..."
Man hätte das doch so auch schreiben können: "die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes. Bei Gütern mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe ist die Gesamtmenge getrennt für jede UN-Nummer ... anzugeben. Das wäre in meinem Augen verständlicher. Aber vielleicht ja zu pragmatisch. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Im Zweifelsfalle also lieber einen Mengenangabe machen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 28.08.2015 07:57.
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Re: Lose Schüttung
[Re: Gandalf]
#20902
28.08.2015 09:19
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Dieter2010
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Hallo Gandalf,
@Dieter2010 Wie ist das denn bei dir ? UN 2811 mit Ausnahme 19 (also PCDD/PCDF) geht doch meist auch als gef. Abfall oder?
Klar transportieren wir UN 2811 immer als gefährlichen Abfall; nur ist es das erste Mal das wir als lose Schüttung befördern und deshalb hierzu die vielen Fragen bezüglich der Schüttgut-Container-Kennzeichnung und der Eintragungen im Beförderungspapier. Bei der Mengenangabe im Beförderungspapier nach Buchstabe f) ist es doch so, dass das Volumen bzw. die Brutto- oder Nettomasse angegeben werden darf. Somit gebe ich als Menge das Volumen mit 4 cbm des 4 cbm Schüttgut-Containers an, der randvoll gefüllt ist.
Viele Grüße
Dieter
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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