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Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? #20975 28.08.2015 09:37
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sascha_79 Offline OP
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Hallo, bei einem Tankfahrzeug muss während der Fahrt der oder die Ablaufhähne der Domwannenentleerung im öffentlichen Straßenverkehr geschlossen sein. Bei Verstoß wird dies ja geahndet.

Nun meine Frage: Wo steht das genau ??? Im ADR konnte ich dies nicht heraus lesen und wie soll man sich bei Regenwasser verhalten das während der Fahrt in die Domwanne läuft und nicht ablaufen kann und dann bei Fahrbewegungen aus der Domwanne heraus schwappt?

Vielen Dank für die Hilfe.

Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: sascha_79] #20976 28.08.2015 11:49
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Sascha,

Vorgaben zur Dichtheit der Verschlüsse bzw. zum Schließen der Ventile/Verschlüsse finden sich z.B. in § 23 Abs. 1 Nr. 6, in § 23a Abs. 1 Nr. 3 b) und auch in § 26 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB.

Zum Regenwasser: Es gilt, dass sich außen am Tank keine gefährlichen Anhaftungen befinden dürfen. Wenn jetzt der Tank durch Regenwasser abgewaschen wird oder sich Regenwasser in einer Auffangwanne sammelt, dann dürfte dieses Regenwasser ja eigentlich keine gefährlichen Kontaminationen aufweisen.

Schöne Grüße.

Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: sascha_79] #20977 28.08.2015 12:32
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Gerald Offline
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Hallo Sascha,

Antwort auf
muss während der Fahrt der oder die Ablaufhähne der Domwannenentleerung im öffentlichen Straßenverkehr geschlossen sein.


Ergänzend zu King_Louie möchte ich noch auf § 324a StGB -Bodenverunreinigung- verweisen, wo steht:

"(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen

oder

andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder

2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."


Im Bezug auf Heizöl ist auch die Technische Regeln wassergefährdender Stoffe - TRwS 791 Heizölverbraucheranlagen seit Februar 2015 einzuhalten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: Gerald] #20978 30.08.2015 22:12
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sascha_79 Offline OP
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Ja das habe ich soweit verstanden und sehe ich auch ein. Für mich stellt sich ja nur die rein praktische Frage warum ich die Ablaufhähne schließen muss. Wenn ich natürlich vor der Fahrt geprüft habe das keine gefährlichen Füllgutreste anhaften würde es doch Sinn ergeben das während der Fahrt das Regenwasser ablaufen kann und so der nachfolgende Verkehr nicht durch heraus schwappendes Regenwasser aus der Wanne behindert wird. Wird solch ein Verstoß vom BAG in der Praxis wirklich mit dem Hinweis auf die Dichtheit der Verschlusseinrichtung geahndet?

Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: sascha_79] #31069 18.06.2021 10:44
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ChemSven Offline
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Hallo zusammen,

Dies ist mein erster Post und freue mich, dass dieses Thema schon mal erwähnt wurde und möchte auch hierzu Stellung nehmen smile

Einer unserer TKW-fahrer hat es bei einer Kontrolle erwischt und wir haben eine Busgeldbescheid von knapp 300 Okken bekommen.
Als Begründung hat die Polizei auf den Unterabschnitt 4.3.2.3.3 verwiesen:
„[..] Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und MEGC in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks.“

Nach Stellungnahme, dass das Ablaufventil von der Domwanne nicht ADR relevant ist, bekamen wir folgende Antwort zurück:
"Gem. Kap 1.2 gehört der Domkragen in seiner Funktion als Sicherheitseinrichtung bzw. sicherheitsrelevanter Ausrüstung zum Tank und sind diese auch fest verbunden. Unterliegt somit auch dem ADR " Bedienungsausrüstung. Er soll sowohl beim Befüllen/Entleeren, als auch während des Transports das unkontrollierte Freiwerden von Gefahrstoffen, z.B. einer Undichtigkeit im Bereich eines Domdeckels, verhindern. Um ein solches Freiwerden zu verhindern sind zwingend die angebrachten Ventile/Verschlüsse an den Auslaufleitungen zu schließen."

Als Master der Sicherheitstechnik mit dem Schwerpunkt Umweltsicherheit bin ich eigentlich immer für Safety First – vor allem wenn es um gefährliche Stoffe geht.
In diesem Fall ist das Gefahrenpotential eine andere und für mich wäre es sicher, wenn wir das Ventil offen halten, was wir den Fahrern bis jetzt auch geschult haben.

Dafür haben ich folgende Begründungen, die ich mit euch gerne Teilen möchte.

1. Erklärung warum wir das Ventil offen haben:
1.1 Nach der Befüllung wird die Domöffnung dicht verschlossen (Sichtkontrolle unserer Jungs und wiederkehrende Prüfung durch ZÜS). Reste von Säuren und Laugen werden im Dombereich mit Spülwasser gereinigt. Diese werden über das Ablassventil, das mit der Domwanne verbunden ist, kontrolliert abgelassen (Spül-IBC). Ziel ist natürlich: „Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.“ nach 4.3.2.3.5
1. 2 Da unsere TKWs bei der Beförderung länger unterwegs sind und es zwischenzeitlich auch Regen könnte, werden die Fahrer geschult, diese Ventile offen zu lassen, damit bei der nächsten Kurve kein Schaden entsteht, z.B. durch einen hohen Regenwasserstand. Dies sieht auch 1.4.1.1 „Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern.“ vor. Wenn eine "Undichtigkeit im Bereich eines Domdeckels" vorliegt (wie oben in der Antwort beschrieben) wird meine Domwanne mit verschlossenen Ventil auch nicht viel bringen, gerade wenn flüchtige Lösungsmittel befördert werden.

Was mir bei dem Busgeldbescheid aufgefallen ist, ist der Begriff "Verschlüsse", der in Unterabschnitt 4.3.2.3.3 vorkommt (s.o. erstes Zitat in fett). Nach 1.2 sind „Verschlüsse: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.“. Da würde die Domwanne ja nicht darunter zählen, weil es ja kein umschließendes Gefaß ist. Jedoch wenn ich weiter nach "Gefäß" nachschlage, steht als letzter Satz "Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung".
Unter Tankkörper (für Tanks) steht: "Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7."... irgendwie bilden die Definitionen ein Teufelskreis. Deswegen habe ich weiter recherchiert, da das ADR ein paar Seiten mehr hat und ich wurde auch fündig smile

2. Warum das Ablassventil nicht ADR relevant ist:
2.1 Bei der Bedienungsausrüstung unter ADR 6.7.2.5 sind Absperreinrichtungen ausschließlich für den Tankkörper erwähnt (zum Befüllen, Entleeren, Lüftung, Druckentlastung).
2.2 Im ADR habe ich nur eine Stelle gefunden, wo die Domwanne mit dem Ablauf als Bedienungsausrüstung erwähnt wird: 6.7.2.5.4 „Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Bei isolierten ortsbeweglichen Tanks sind die oberen Bauteile mit einer Überlaufeinrichtung zu umfassen, die mit geeigneten Abläufen ausgestattet ist.“ Hier wird kein Verschluss des Ablaufs erwähnt.
2.3 Auch andere Quellen wie z.B. der TIS (Transport-Informations-Service des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft) beschreiben diese Funktionen: Auffangwanne allein beim Befüllen. Und ansonsten der Begriff „Regenwasserablauf“.(link siehe Abb 6.11)
[verbundenes Bild]

Was meint ihr? Sind meine Gedankengänge und Schlussfolgerungen so korrekt oder falsch?
Kritik und Verbesserungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht smile

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: ChemSven] #31087 21.06.2021 16:45
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Gerald Offline
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Hallo ChemSven,
Antwort auf
In diesem Fall ist das Gefahrenpotential eine andere und für mich wäre es sicher, wenn wir das Ventil offen halten, was wir den Fahrern bis jetzt auch geschult haben.


Genau das ist auf jeden Fall Falsch, denn während der Beförderung könnte es z.b. regnen und dann würde das Regenwasser mit Füllresten, welche sich vielleicht in der Domwanne, im Armaturenschrank, im Aufbewahrungsbehälter für die Füllschläuche u.ä. befinden (da sind immer Reste, vielleicht nicht nach einer Reinigung in einer Reinigungsanlage) damit kontaminiert werden. Und das wäre ein Verstoß gegen den § 324a StGB -Bodenverunreinigung (siehe mal in meinem Beitrag vom 28.08.2015 13:32).

Im ADR selbst findest Du dazu nur was im Absatz 4.2.4.5.5 zweiter Satz und Absatz 4.3.2.3.3, auch wenn es allgemein gehalten ist. Und in der GGVSEB §23 Absatz 1 Nummer 7 steht: ...und den Vorschriften nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; ...

Sollte während der Beförderung das Regnen beginnen, dann bleibt den Fahrzeugführer nur bei der nächsten Möglichkeit, das Regenwasser über einen Benzinabscheider abzulassen z.b. an einer Tankstelle.

Deine Erklärungen (auch wenn sie nicht schlecht klingen) werden Dir nicht helfen, denn es bleibt beim Verstoß gegen den 324a StGB!!!! Bei der Beförderung von Heizöl gibt es noch die TRwS 791 Teil 1 Anhang C, welcher zu beachten ist.

Ich füge Dir mal eine Datei an, wo Du das recht gut sehen kannst.

Kleiner Nachtrag noch:
Es hat auch schon einen Vorfäll im Raum Hamburg gegeben, wo der Fahrzeugführer bei seinen Tankfahrzeug die Domdeckel öffen gelassen hat, und mit einer ähnlichen Begründung der zuständigen Behörde nach dem Anhalten versucht hat, dass zu erklären!

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Absperrung.pdf (435.31 KB, 399 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: Gerald] #31088 22.06.2021 07:09
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Genau das ist auf jeden Fall Falsch, denn während der Beförderung könnte es z.b. regnen und dann würde das Regenwasser mit Füllresten, welche sich vielleicht in der Domwanne, im Armaturenschrank, im Aufbewahrungsbehälter für die Füllschläuche u.ä. befinden (da sind immer Reste, vielleicht nicht nach einer Reinigung in einer Reinigungsanlage) damit kontaminiert werden.


Diese Reste oben in der Domwanne können beim Befüllen/ Entleeren entstehen und werden, wie von Sven beschrieben, vor der Abfahrt mittels Spülung (Spülwasser) in Spülwasser-IBC entfernt.
Ja, das ist keine Reinigung, aber: bei Regen passiert ja auch nix anderes, d.h. was wasserlöslich und durch Regen abwaschbar wäre, würde hier entfernt.

Und wo sollen nach diesem Spülvorgang während der Beförderung neue Reste/ Anhaftungen oben innerhalb der Domwanne herkommen?

Dass ein Fahrer unterwegs den Inhalt der Domwanne gezielt in einen Abscheider ablässt ist - sorry, nicht böse gemeint - völlig unrealistisch. Das mag bei lokalen Beförderungen wie im Heizölgeschäft bedingt gehen, wenn ds Produkt bekannt ist und man vorher mit lokalen Tankstellen/ Werkstätten vielleicht absprecht, wo Fahrer ablassen können.

Im Fernverkehr mit Chemikalien ausgeschlossen. Diverse Chemikalien dürften unverträglich mit dem Abscheider sein, als Betreiber/ Tankstelle würde ich keine (meiner Ansicht nach nur theoretisch vorhandenen) wildfremden diversen Chemikalien in meinem Abscheider haben wollen. Man wird da niemanden irgendwas ablassen lassen. Regenwasser-IBC für theoretisch vorhandene diverse Chemikalien stellt niemand unterwegs bereit, keine Tankstelle und kein Chemiewerk und auch sonst keiner, der diese Flüssigkeit dann entsorgen müsste - und wo man wegen dem ganzen Bohei erstmal davon ausgehen muss, dass da theoretisch irgendwas drin sein könnte.

Liegt nicht eine Bodenverunreinigung erst dann vor, wenn der Boden verunreinigt wurde oder man nachweisen kann, dass das Regenwasser geeignet ist, den Boden zu verunreinigen, also tatsächlich kontaminiert ist?

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 22.06.2021 07:15.
Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: Claudi] #31095 22.06.2021 16:10
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
meine Antwort hat sich auf die Frage von Sven im Bezug, Einer unserer TKW-fahrer hat es bei einer Kontrolle erwischt und wir haben eine Busgeldbescheid von knapp 300 Okken bekommen. bezogen.

Man kann immer anderer Meinung sein, aber er hat nun mal einen Bußgeldbescheid bekommen, und da ist sein Fahrer, aber vielleicht auch andere Verantwortliche sehr gut weggekommen. Wenn durch die zuständige Behörde der § 324a StGB -Bodenverunreinigung- zur Anwendung gekommen wäre, dann sehe es auf jeden Fall etwas anders aus.

Es ist zwar im ADR nicht eindeutig geregelt, vielleicht auch besser. Muss ja nicht unbedingt alles geregelt sein!!! Aber es gibt noch andere gesetzliche Bestimmungen. Und mein Verweis, war nur als Bespiel genannt.

Und ich weiß von vielen Veranstaltungen, wo von den zuständigen Behörden erwähnt wurde, wenn sie im öffentlichen Raum z.b. ein Tankfahrzeug sehen, wo die Absperreinrichtung offen ist, dass sie sich dieses Fahrzeug rausziehen.

Antwort auf
Liegt nicht eine Bodenverunreinigung erst dann vor, wenn der Boden verunreinigt wurde oder man nachweisen kann,


Vorsicht, auch der Versuch kann zur Verfolgung führen.

Antwort auf
- sorry, nicht böse gemeint - völlig unrealistisch.


Bestimmt nicht, aber im Leben kann es anders kommen, als es geplant ist!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: Gerald] #31096 22.06.2021 16:17
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M.A.T. Offline
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Hallo, ich hätte da mal eine ganz einfache Frage - muß es sich um Reste von gefährlichem Gut oder um gefährliche Reste von Gefahrgut handeln, falls Rückstände vorliegen? Diese Frage gab es vor einigen Jahren schon einmal.
Bei der Frage nach den Verschlüssen sehe ich es vom Sinn der Vorschrift her: wenn der Tankdom keine Rückstände mehr hat geht keine Gefahr von ihm aus, und dann ist es sachlich egal ob der Verschluß offen oder zu ist. Der Sinn der Vorschriften ist ja nicht Formalismus sondern Risikobegrenzung.
Gruß
M.A.T.

Re: Ablaufhahn der Domwanne offen oder geschlossen ??? [Re: M.A.T.] #31100 23.06.2021 06:57
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Claudi Offline
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Manche Behörden ziehen gern raus, was grad "in" ist, weil das woanders beanstandet wurde. Das stellt ja noch keine Rechtsfindung dar.

Natürlich muss nicht alles geregelt werden, aber das mit der Domwanne ist ein konkretes Problem, denn es regnet, da oben ist Wasser drin, der Fahrer ist am Ende die arme Socke, die wissen will, ob und was sie nun machen muss. Der will keinen Boden verunreinigen, der will aber auch niemanden nen Schwall Wasser verpassen, nen Schrecken einjagen und ggf. nen Unfall provozieren.
Der Fahrer braucht ne konkrete Antwort: lass den Hahn zu, fahr nach XYZ und lass ab (wenn es XYZ gibt, in der Praxis fraglich) oder lass den Hahn auf, wenn es regnet und nachdem da oben alles dicht und sauber ist.

Antwort auf
M.A.T.: muß es sich um Reste von gefährlichem Gut oder um gefährliche Reste von Gefahrgut handeln, falls Rückstände vorliegen


Das war ja auch mein Argument: wenn oben alles dicht ist (was es sein muss, da gibt es keine Diskussion denke ich) und nach der Befüllung ggf. Kleckermengen kontrolliert entfernt wurden, was soll da noch schädliches dran sein, was Regenwasser verschmutzen könnte außer normalen Staub/ Dreck?
Sowas bei einer Kontrolle (durch Behörden) festzustellen ist natürlich schwierig. Geht man vom Schlimmsten aus, könnte irgendwas drin sein, solange man keinen Nachweis hat, dass nichts drin ist.

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