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ADR 4.1.2.2 Prüfpflicht IBC und 4.1.1.15 #21176 12.10.2015 14:41
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Sommer Offline OP
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Nach ADR 4.1.2.2 darf ein Kombinations-IBC 31HA1 bei dem die Prüffrist (Inspektion/wiederkehrende Prüfung) abgelaufen ist und der vorher bereits befüllt wurde, bis zu 3 Monate befördert werden.

Nach 4.1.1.15 beträgt die maximale Verwendungsdauer solcher IBC (wegen des Kunststoffinnenbehälters) 5 Jahre.

Darf ein Kombinations-IBC 31HA1 bei dem die Verwendungsdauer nach 4.1.1.15 abgelaufen ist, der aber vorher befüllt wurde, ebenfalls bis zu 3 Monate noch befördert werden?

Re: ADR 4.1.2.2 Prüfpflicht IBC und 4.1.1.15 [Re: Sommer] #21177 13.10.2015 09:10
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgukollegen/innen, Hallo Sommer,

Für den IBC kann 4.1.2.2 ADR nicht angewendet werden. Denn 4.1.2.2 ADR bezieht sich auf IBC, bei denen eine Inspektion/wiederkehrende Prüfung vorgesehen ist.
Das ist ja bei diesem IBC nicht der Fall. Also nein.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: ADR 4.1.2.2 Prüfpflicht IBC und 4.1.1.15 [Re: Sommer] #21178 27.10.2015 13:02
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DJSMP Offline
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Nach ADR 4.1.2.2 darf ein Kombinations-IBC 31HA1 bei dem die Prüffrist (Inspektion/wiederkehrende Prüfung) abgelaufen ist und der vorher bereits befüllt wurde, bis zu 3 Monate befördert werden.

Nach 4.1.1.15 beträgt die maximale Verwendungsdauer solcher IBC (wegen des Kunststoffinnenbehälters) 5 Jahre.

Darf ein Kombinations-IBC 31HA1 bei dem die Verwendungsdauer nach 4.1.1.15 abgelaufen ist, der aber vorher befüllt wurde, ebenfalls bis zu 3 Monate noch befördert werden?


Die Ausnahmen nach 4.1.2.2 beziehen sich, wie dort auch beschrieben, ausschließlich auf die Inspektionen und Prüfungen nach 6.5.4.4 und 6.5.4.5. Daher können diese Ausnahmen auch nicht die höchstzulässige Verwendungsdauer nach 4.1.1.15 aushebeln. Wenn die rum ist, darf der IBC nicht mehr befördert werden.


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