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Abweisen einer Gefahrgutsendung #21216 22.10.2015 13:48
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JürgenADRIATA Offline OP
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Hallo,
angenommen:
Ein LKW non Gefahrgut (1000 Punkte) Regel stehet auf dem Hof und hat eine Palette mit 3 x 20L Druckgasflaschen CO2 abgeladen. Mit Folie umwickelt.
Absender Land im Balkan.
1.) Eine Flasche ist eine Taucherflasche!
2.) Eine Flasche (Zugelassen für CO2) hat seit 5 Jahren keinen TÜV mehr!
3.) Eine Flasche (ZUgelassen für CO2)hat seit 3 Jahre keinen TÜV mehr!
4.) Kennzeichnung fehlt
5.) Dokumente fehlen.
6.) Auf dem Frachtbrief steht nichts von Gefahrgut.
Darf ich die Annahme verweigern und den gelben Laster vom Hof schicken??
Mach ich mich dann strafbar?
Wo kann ich hierzu nachlesen?

Viele Grüße
Jürgen


Wissen ist Macht!
Macht nix!
Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: JürgenADRIATA] #21217 22.10.2015 15:10
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Hawkeye Offline
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Hallo,

ich fürchte, in dem Fall bist Du dann der Absender, mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Zuletzt bearbeitet von Hawkeye; 22.10.2015 15:25.

Viele Grüße,
Hawkeye
Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: Hawkeye] #21218 23.10.2015 10:14
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felixaustria Offline
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Guten Morgen!

Interessante Frage!
Ist so ein Fall seitens der Behörden schon einmal geahndet worden?
Falls eine Gefahrgutsendung nicht angenommen wird, kann doch der "Empfänger"
nicht als neue "Absender" definiert werden, oder?
Wenn ich mir die Definition im ADR "Absender" ansehe finde ich keinen Hinweis auf eine solche Sichtweise.
Das natürlich meine Sichtweise! Ob die richtig ist?????

Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: felixaustria] #21219 23.10.2015 13:46
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Tommy Danger Offline
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Annahme verweigern, aber selbstverständlich nicht vom Hof schicken. Dann wärst du mit dran.

Spedition, Frachtführer oder Absender kontaktieren und um Abstellung des Mangel ersuchen

Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: JürgenADRIATA] #21220 27.10.2015 11:07
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DJSMP Offline
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Für mich ist hier ggf. eine Gefahr für den Entladevorgang gegeben. Auf jeden Fall sehe ich mit der abgelaufenen Prüfung eine Gefahr für die Beförderung.

Daher würde ich ebenfalls die Annahme verweigen, den LKW aber nicht entladen. Wenn der Mangel erst nach der Entladung festgestellt wird, die Sendung an einem sicheren Ort (z.B. Sperrlager) mit einem "Zwischenaufenthalt bis 24 Stunden" aufbewahren. Dazu würde ich die in deinem Bundesland zuständige Behörde kontaktieren und anfragen, wie weiter zu verfahren ist. Da macht man auf jeden Fall nichts falsch.

Wenn du das Zeugs weiter schickst bist du auf jeden Fall neuer Verlader und bei Sammelgut sicher auch (neuer) Absender.

Tja und dann? Gehts eigentlich nur noch mit Bergungsdruckgefäß weiter. Das wird teuer...

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 27.10.2015 11:08.
Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: DJSMP] #21221 27.10.2015 13:10
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Skypainter Offline
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Urgestein
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Hallo,
kann mich da nur DJSMP anschliessen.

Nach 1.4.3.7.1.ADR, ADN RID, hat der Entlader sich durch einen Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück zu versichern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden. Es sind keine Papiere vorhanden, auf den Flaschen befinden sich keine Informationen bzw. die "Verpackung" ist nicht zulässig. Also auf keinen Fall entladen und entsprechende Behörde benachrichtigen. Sollte schon entladen sein,separat lagern und Behörde benachrichtigen.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: Skypainter] #21222 30.10.2015 11:23
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Frank D. Offline
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Was ist wenn bereits der Pförtner ( also vor Einfahrt auf das Werksgelände)
feststellt das beispielsweise ein Tankfahrzeug leckt. Sollte man den Fahrer auf das Werksgelände fahren lassen, weil er da evtl. weniger Schaden anrichten kann?
Ihn wegschicken? Welche Behörde sollte man verständigen? Eventuell einfach die 110?

Gruß Frank

Re: Abweisen einer Gefahrgutsendung [Re: Frank D.] #21223 30.10.2015 12:12
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Gerald Offline
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Hallo Frank,

Antwort auf
feststellt das beispielsweise ein Tankfahrzeug leckt.


Dann sollte der Pförtner den Fahrzeugführer nicht weiter fahren lassen, denn sonst wird noch eine größere Fläche kontaminiert, welche anschließend zu reinigen ist.

Natürlich zuerst Ölbindemittel auftragen und dann die zuständige Behörde benachrichtigen. Nachzulesen in der GGVSEB §4 Absatz 1, 2 und 3.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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