kann mir jemand mitteilen, ob es eine Vorschrift gibt, wie ich die Gefahrenpunkte nach 1.1.3.6 ADR auf dem Beförderungsdokument angeben muss?
Bei uns ist es so, dass wir die Ware in kg im System führen, obwohl es sich um flüssige Stoffe handelt. Für die Berechnung der 1000 P. muss ich also von kg in Liter umrechnen und dann die Punkte ermitteln. Bin ich verpflichtet, das Gefahrgut auch in Litern auf dem Dokument anzugeben? Oder können wir es weiterhin wie folgt machen (wird am Ende des Lieferscheins gedruckt)?
************************************************** Berechnung Punkte nach 1.1.3.6 ADR
wie ich die Gefahrenpunkte nach 1.1.3.6 ADR auf dem Beförderungsdokument angeben muss?
Unter Absatz 5.4.1.1.1 f) Bemerkung 1 steht, "Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden."
Das bedeutet, im Beförderungspapier müssen bei den einzelnen UN-Nummer die Punkte steht, dann die Punkte je Beförderungskategorie und die Gesamtpunkte.
Antwort auf
Bei uns ist es so, dass wir die Ware in kg im System führen,
Unter Absatz 1.1.3.6.3 am Ende der Tabelle steht, welche Maßeinheit als Grundlage für die Berechnung der Punkte zur Anwendung kommen muss.
Und Du schreibst, dass von Dir bei der entsprechenden UN Nummer die Liter in Kg umgerechnet werden. Ich denke mal so ist es vom ADR nicht vorgesehen, denn bei Flüssigkeiten gibt es noch die unterschiedliche Dichte, was bedeutet ein Kg ist nicht gleich ein Liter!
Ich füge mal eine Datei bei.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 11.11.201514:09.
Re: Angabe Gefahrenpunkte auf Lieferscheinen
[Re: Gerald]
#2129311.11.201515:21
Leider kann ich nicht hinter die jeweilige Position die Daten setzen, sondern nur am Ende des Lieferscheins. Dies ist systemtechnisch nicht anders möglich. Natürlich kann ich dein Beispiel wie folgt übernehmen
******************************* Gefahrgut je Beförderungskategorie: Beförderungskategorie 0 = Punkte Beförderungskategorie 1 = Punkte usw. *******************************
Genau, unter Punkt 1.1.3.6.3 ADR steht, dass flüssige Stoffe in Liter gerechnet werden müssen. Deshalb berechnen wir die Punkte aufgrund der Litermenge. Natürlich wissen wir, dass wir für die Umrechnung von kg in Liter die Dichte beachten müssen. Es ist leider so, dass unsere Artikel alle in kg geführt werden und somit auch so auf den Papieren stehen.
Erstmal danke für deine Hinweise. Muss ich intern schauen, wie wir verfahren.
Grüße
Re: Angabe Gefahrenpunkte auf Lieferscheinen
[Re: Naga2012]
#2129411.11.201515:42
das mit den gerechneten Punkten und den Angaben in kg auf dem Beförderungspapier (Lieferschein) hatte mein Kunde auch lange Zeit. Bei Kontrollen konnten alle Fragen (Anhörungsbogen) auch erklärt werden, nur ist es nervig jedem zu erklären was nun richtig ist... Daher habe ich meinem Kunden empfohlen beide Werte L/kg auf dem Lieferschein erscheinen zu lassen, siehe da... keine Anhörungsbogen mehr... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Angabe Gefahrenpunkte auf Lieferscheinen
[Re: Naga2012]
#2129511.11.201520:47
Da solltest Du eine Lösung finden. Denn auch wenn die Beförderungspapiere heute meist mit dem PC geschrieben werden, dann ist es immer noch der Mensch, welche diese bedient. Und das Programm sollte schon so geschrieben werden, damit es die rechtlichen Bestimmungen z.B. ADR umsetzt.
Denn laut der Gefahrgutkontrollstatistik (BAG) von 2014 stehen bei den Verstößen an:
1. Stelle "Ausrüstung" mit 1.444 Verstößen 2. Stelle "Beförderungspapiere/Schriftliche Weisung" mit 1.339 Verstößen und an 3. Stelle "Kennzeichnung und Bezettelung" mit 1.187 Verstößen.
Und an dieser Reihenfolge hat sich in den letzten Jahren nichts geändert. Da scheint auch die Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 seit 2011 nicht zu helfen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Angabe Gefahrenpunkte auf Lieferscheinen
[Re: Gerald]
#2129617.11.201511:36
Möchte mich diesem Beitrag mit einer Frage "anhängen". Wer ist für die Angabe der Punkte der Verantwortliche? Ich gehe natürlich nicht von der Menge der gefährlichen Güter aus, meine Frage bezieht sich nur auf die Berechnung der Punkte. Angenommen alle Angaben im Beförderungspapier sind korrekt, nur die Punkte wurden falsch berechnet. Kann der Fahrzeuglenker hier haftbar gemacht werden? Eine falsche Berechnung der Punkte kommt in der Praxis leider immer wieder vor. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Ihr geht meiner Meinung nach von falschen Grundlagen aus.
Das ADR fordert die Angabe der Gesamtmenge je Beförderungskategorie. De facto muss der Fahrzeugführer also bei der Zusammenladung von mehreren Beförderungskategorien sich die sogenannten Gefahrpunkte selbst ausrechnen. Es ist im ADR nicht vorgesehen, die errechneten Punkte im Beförderungspapier anzugeben. Beispiel: Menge Beförderungskategorie 3 in kg/L: 100
Die Punkteberechnung stammt meines Wissens (ich bin ERST seit 13 Jahren im Geschäft) aus der alten Ridder'schen GGVS. Die älteren Kollegen können da vielleicht Aufklärung bringen. In Deutschland ist es daher, weil alle gern mit diesem alten System arbeiteten, mit Ziffer 5-16 der RSEB auch weiterhin möglich, diese Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als >> dimensionsloser, analog zu Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert << anzugeben.
Rein aus der Erfahrung heraus, dass die Fahrzeugführer nie und nimmer in der Lage sind, sich die Punkte selbst auszurechnen, lassen wir bei unseren Kunden i.d.R. beides angeben. Ungefähr so:
Menge Beförderungskategorie 1 in kg/L: ... x 20 = ... Menge Beförderungskategorie 1 in kg/L: ... x 50 = ... Menge Beförderungskategorie 2 in kg/L: ... x 3 = ... Menge Beförderungskategorie 3 in kg/L: ... x 1 = ... Menge Beförderungskategorie 4 in kg/L: ... Errechneter Wert nach 1.1.3.6.4 ADR: ...
Österreich habe ich jetzt nicht komplett auf dem Schirm. Da müsste man den Gefahrgutvollzugserlass u.ä. checken. Aber andere Staaten müssen den errechneten Wert anstelle der Mengen je Beförderungskategorie nicht unbedingt akzeptieren. Wie gesagt: Im ADR sind die Mengen im Beförderungspapier gefordert, nicht die Punkte.
Daher sollte man die Mengen auf jeden Fall angeben. Die Punkte sind dann nice to have.
Möchte mich diesem Beitrag mit einer Frage "anhängen". Wer ist für die Angabe der Punkte der Verantwortliche? Ich gehe natürlich nicht von der Menge der gefährlichen Güter aus, meine Frage bezieht sich nur auf die Berechnung der Punkte. Angenommen alle Angaben im Beförderungspapier sind korrekt, nur die Punkte wurden falsch berechnet. Kann der Fahrzeuglenker hier haftbar gemacht werden? Eine falsche Berechnung der Punkte kommt in der Praxis leider immer wieder vor. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
In Österreich auf jeden Fall! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Eure Kontrollorgane drücken dem Fahrer ja grundsätzlich gleich noch die Pflichten der anderen Beteiligten wie z.B. Absender und Verpacker mit aufs Auge. Wer anführt, dass der Fahrzeugführer im Rahmen seiner Pflicht zur Sichtprüfung merken muss, wenn auf einer Umverpackung das Wort UMVERPACKUNG fehlt und den Fahrzeugführer dafür zur Kasse bittet, obwohl das Verpackerpflicht ist, der verteilt unter Garantie auch Bußgelder für falsche Angaben im Beförderungspapier.
In Deutschland kenne ich keinen diesbezüglichen Fall. Prinzipiell hält der Bußgeldkatalog der RSEB aber auch Sanktionen für den Fahrzeugführer bereit, wenn er sich Beförderungspapiere mit falschen Angaben übergeben lässt.
Beispiel:
217.3 Beförderungspapier zwar mitgeführt, aber nicht den Vorschriften entsprechend (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder UN-Nummer und Benennung der gefährlichen Güter, Mengenangaben) 217.3.1 aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) 100 EUR 217.3.2 aber andere Angaben als die unter 217.3.1 fehlen, 60 EUR
Wer ist für die Angabe der Punkte der Verantwortliche?
Sieh mal unter Absatz 1.4.2.1.1 b) nach, wo steht:"dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und ... unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 ...".
Dazu kommt noch der Hinweis unter Absatz 1.4.2.2.1 b), wo steht "sich zu vergewissern, dass alle im ADR/RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden ..."
In Absatz 5.4.1.1.1 f) Bemerkung findest Du den Hinweis" "Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden."
@ DJSMP
Antwort auf
De facto muss der Fahrzeugführer also bei der Zusammenladung von mehreren Beförderungskategorien sich die sogenannten Gefahrpunkte selbst ausrechnen.
Also damit dürfte der ein oder andere Fahrzeugführer überlastet sein. Gerade in der Ausbildung muss ich immer wieder feststellen, dass es nicht so einfach ist den Fahrzeugführern der Unterabschnitt 1.1.3.6 zu erläutern und dabei spielt es keine Rolle ob es im Basiskurs oder der Auffrischungsschulung ist.
Antwort auf
Es ist im ADR nicht vorgesehen, die errechneten Punkte im Beförderungspapier anzugeben.
Wie willst Du dann z.B. bei Mischladung (Flüssigkeiten, feste Stoffe und Klasse 1) aus den unterschiedlichen Maßeinheiten "eine Maßeinheit" machen. Da macht die Angabe nach Punkten schon Sinn. Dazu kommt noch, auch wenn Jemand (mag vielleicht Ausnahmen geben) noch nie was von Gefahrgutrecht gehört hat, so weiß er auf jeden Fall, was es Bedeutet, wenn mehr als 1000 Punkte auf der Beförderungseinheit sind.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Angabe Gefahrenpunkte auf Lieferscheinen
[Re: DJSMP]
#2130017.11.201516:34
also ich sehe es auch wie DJSMP, dass nicht die Punkte angegeben werden müssen.
Der zitierte Unterbschnitt 5.4.1.1.1 f) nimmt Bezug auf Unterabschnitt 1.1.3.6.3, hier ist nur die Rede von Kilogramm bzw. Liter. Eine Rechnung in Folge von Mischladung ist erst in Unterabschnitt 1.1.3.6.4 beschrieben und (ich denke, da die Mengen in 1.1.3.6.3 eben unterschiedlich sind) spricht man dann am Besten erst hier und nach Multiplikation und Summation von Punkten.
Da der Verlader an der einen Stelle nicht wissen kann, was an einer anderen Stelle evtl. noch so geladen wird, muss der Kraftfahrer schon mal die Gesamtpunktzahl ausrechnen. Ob er dazu in der Lage ist, sei dahin gestellt, wenn er es nicht kann, dann empfehle ich schnellsten den Wechsel der Arbeitsaufgaben.
Mit Verlaub, auch bei Anwendung von 1.1.3.6 sollte man schon einmal etwas von Gefahrgut gehört haben ...