Hallo,
der IBC ist befüllt. Ich habe de genante Stelle angesehen und es wird dort nicht die Vorgehensweise bei abgelaufener Verwendungsdauer gemäß 4.1.1.15 behandelt sondern das Verfahren nach abgelaufener Prüfung
[color:"blue"] 4.1.2.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäss Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden:
- vor Inbetriebnahme;
- anschliessend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;
- nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung.
Ein Grosspackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Grosspackmittel (IBC), das vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden. Darüber hinaus darf ein Grosspackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden:
a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung oder Inspektion vor der Wiederbefüllung und,
b) wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion, um die Rücksendung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemässen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen.
Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.11[/color]
Bis jetzt verstehe ich Eure Antworten so, dass wir wohl im Lager umfüllen müssen. Mitlerweile habe ich aus den USA erfahren, dass es in einem ähnlichen Fall eine Ausnahmegenemigung der Behörde zum Transport gab. [color:"red"] Wo kann ich so etwas für BELGIEN nachfragen?[/color]