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Kennzeichnung mit Großzettel nach Muster 7 E #21600 10.02.2016 12:39
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AlfredE. Offline OP
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Hallo zusammen !

Frage:

Anbringung von Großzetteln nach Kapitel 5.3 ADR

Ist der Großzettel nach Muster 7 E bei spaltbaren Stoffen sofern er in

Spalte 5 / 6 der Tabelle gefordert ist immer an der Beförderungseinheit

anzubringen ?

Oder kann auf 7 E bei Verwendung von 7 D

( evtl. [ Auslegungssache ]: wie bei Schienen- und Straßenfahrzeugen gem. IMDG 5.3.1.1.5.2 )

verzichtet werden ? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Gruß und danke Alfred E.


Konfuzius sagt"Es ist besser,ein einziges kleines Licht anzuzünden,als die Dunkelheit zu verfluchen"
Re: Kennzeichnung mit Großzettel nach Muster 7 E [Re: AlfredE.] #21601 10.02.2016 13:00
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Gerald Online
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Alfred E.,

Antwort auf
Ist der Großzettel nach Muster 7 E bei spaltbaren Stoffen sofern er in Spalte 5 / 6 der Tabelle gefordert ist immer an der Beförderungseinheit anzubringen ?


Nein, einen Großzettel nach Muster 7 E als Hauptgefahr gibt es nicht.

Es gibt nur den Großzettel nach Muster 7 D, siehe unter Absatz 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.1 erster Satz "Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 und des in Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für umweltge­fährdende Stoffe muss ein Großzettel (Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein" und Absatz 5.3.1.7.2.

Außer man nutzt Absatz 5.3.1.1.3, wo im letzten Satz steht: "...darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B oder 7C entsprechender vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt. In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm x 250 mm."


Aber bei einer Nebengefahr sieht es anders aus. Zum Beispiel bei UN 2977 steht in Spalte 5 steht "7x + 7E + 8" hier ist dann Absatz 5.3.1.1.3 und 5.3.1.1.4 zu beachten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.02.2016 13:43.

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