Hallo Alfred E.,
Ist der Großzettel nach Muster 7 E bei spaltbaren Stoffen sofern er in Spalte 5 / 6 der Tabelle gefordert ist immer an der Beförderungseinheit anzubringen ?
Nein, einen Großzettel nach Muster 7 E
als Hauptgefahr gibt es
nicht.
Es gibt nur den Großzettel nach Muster 7 D, siehe unter Absatz 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.1 erster Satz
"Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 und des in Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe muss ein Großzettel (Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein" und Absatz 5.3.1.7.2.
Außer man nutzt Absatz 5.3.1.1.3, wo im letzten Satz steht:
"...darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B oder 7C entsprechender vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt. In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm x 250 mm." Aber bei einer Nebengefahr sieht es anders aus. Zum Beispiel bei UN 2977 steht in Spalte 5 steht
"7x + 7E + 8" hier ist dann Absatz 5.3.1.1.3 und 5.3.1.1.4 zu beachten.