Hallo Thomas,
kann ein externer Gefahrgutbeauftragter,..., auch gleichzeitig die Funktion einer "beauftragten Person" im Sinne des §9 OwiG für dieses Unternehmen wahrnehmen?
Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV im §8 festgelegt, er hat mehr eine überwachende Funktion.
In der GbV §8 Absatz(1) steht:
"...die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen." Und in diesem Unterabschnitt steht:
"Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern." Um, wie gerade bei Dir (externer Gb) diese Pflichten nach GbV bzw. ADR zu erfüllen, kann man auf
beauftragte Personen bzw.
sonstige Personen zurückgreifen. Grundlage für die Berufung ist das OWiG der §9 Handeln für andere der Absatz (2). Übrigens, da es die Festlegungen im OWiG zur beauftragten bzw. sonstigen Person gab, ist dies in der neuen GbV von 2011
nicht mehr enthalten. Es müssen nicht Dinge, welche geregelt sind, nochmals geregelt werden.;)
Und damit dürfte klar sein, das eine
beauftragte Person bzw.
sonstige Person nicht extern beauftragt werden kann. Sie sind ja als Verantwortliche bei Abwesenheit des Gb (Du bist ja extern) verantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten werden. In der RSEB Ziffer 1-25 steht noch,
"Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein." Für den innerbetrieblichen Aufbau (Muster) hänge ich Dir mal eine Datei an.