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Beauftragte Person nach §9 OwiG extern möglich? #21708 23.02.2016 08:55
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Hallo zusammen,

kann ein externer Gefahrgutbeauftragter, der in dieser Funktion bestellt ist, auch gleichzeitig die Funktion einer "beauftragten Person" im Sinne des §9 OwiG für dieses Unternehmen wahrnehmen?

Ist es grundsätzlich überhaupt möglich die Funktion einer "beauftragten Person" extern zu beauftragen?

Vielen Dank für eure Antworten.

Thomas

Zuletzt bearbeitet von cmkurier; 23.02.2016 08:56.

Ruhig Blut...kommt sicher an
Re: Beauftragte Person nach §9 OwiG extern möglich? [Re: cmkurier] #21709 23.02.2016 16:53
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Gerald Offline
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Hallo Thomas,

Antwort auf
kann ein externer Gefahrgutbeauftragter,..., auch gleichzeitig die Funktion einer "beauftragten Person" im Sinne des §9 OwiG für dieses Unternehmen wahrnehmen?


Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV im §8 festgelegt, er hat mehr eine überwachende Funktion.

In der GbV §8 Absatz(1) steht: "...die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzu­nehmen."

Und in diesem Unterabschnitt steht: "Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern."

Um, wie gerade bei Dir (externer Gb) diese Pflichten nach GbV bzw. ADR zu erfüllen, kann man auf beauftragte Personen bzw. sonstige Personen zurückgreifen. Grundlage für die Berufung ist das OWiG der §9 Handeln für andere der Absatz (2). Übrigens, da es die Festlegungen im OWiG zur beauftragten bzw. sonstigen Person gab, ist dies in der neuen GbV von 2011 nicht mehr enthalten. Es müssen nicht Dinge, welche geregelt sind, nochmals geregelt werden.;)

Und damit dürfte klar sein, das eine beauftragte Person bzw. sonstige Person nicht extern beauftragt werden kann. Sie sind ja als Verantwortliche bei Abwesenheit des Gb (Du bist ja extern) verantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten werden. In der RSEB Ziffer 1-25 steht noch, "Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein."

Für den innerbetrieblichen Aufbau (Muster) hänge ich Dir mal eine Datei an.

Anhänge

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beauftragte Person nach §9 OwiG extern möglich? [Re: Gerald] #21710 23.02.2016 17:11
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Hallo Gerald,

danke für deine Antwort.

Mir erschien diese Konstellation auch reichlich seltsam, aber ich bin gerade dabei, mit einem Unternehmen zu verhandeln, wo derzeit dieses Modell praktiziert wird.

Nachdem die hauseigenen Juristen des Unternehmens auf der Rechtmäßigkeit dieser Konstellation bestanden, bin ich etwas unsicher geworden.

Werde jetzt Attacke fahren und angreifen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Gruß

Thomas


Ruhig Blut...kommt sicher an
Re: Beauftragte Person nach §9 OwiG extern möglich? [Re: cmkurier] #21711 24.02.2016 10:59
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M.A.T. Offline
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Hallo, cmkurier
Holzhäuser/Meyer sehen in ihren GB-Tools (Beiheft S. 10) das ebenso. "Mitarbeiter in Leitungsfunktion, die eigenverantwortlich Aufgaben übernommen haben". Da beim Verpacken, Einfüllen etc. dieser Mitarbeiter natürlich auch anwesend sein muß um seine Aufgaben zu erfüllen kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Externer das erledigen kann. Zumal die Beauftragte Person ja letztendlich unter der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Unternehmer steht; bei einem Externen kann diese Aufsicht doch schon mangels Weisungsbefugnis nicht funktionieren. Daß für Externe auch Interessenkollisionen möglich sind, die ihre Arbeit beeinflussen, kommt noch hinzu.
Hoffe, das hilft.
Gruß
M.A.T.

Re: Beauftragte Pers. nach §9 OwiG extern möglich? [Re: M.A.T.] #21712 25.02.2016 17:18
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
nun ja irgendwie kommt diese Diskussion ja immer wieder hoch und ich sehe das ein klein wenig anders. Rein formal gesehen geht das. Es steht nirgendwo, dass es verboten ist.
OWiG § 9 (2): Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten ... 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, ..."
Hier steht nicht, dass diese Person dem Unternehmen angehören muss. Also kann das auch ein Externer machen, wenn er ausdrücklich beauftragt ist. Und ja das kann auch bestellter Gb sein.
ABER (und das ist ja hier schon angeklungen) das birgt eine Menge Probleme und zeugt eigentlich nicht von guter Organisation, denn der Gb muss sich in diesem Falle selbst beraten und überwachen und hat einen Interessenskonflikt. Also sollte man das lieber nicht machen.
Gruß Gandalf

Re: Beauftragte Pers. nach §9 OwiG extern möglich? [Re: Gandalf] #21713 26.02.2016 07:43
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cmkurier Offline OP
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Hallo,

bin da gerade auf ein Dokument bei der IHK Stuttgart gestoßen.

Hier der Link

Ich werde mich jedenfalls darauf nicht einlassen.

Grüße

Thomas


Ruhig Blut...kommt sicher an

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