Hallo M.A.T.,
ist die Aufführung der VG als Ordnungskriterium in der Tabelle 1.1.3.6 ebenfalls überflüssig.
Sehe ich nicht ganz so.
Nach ADR 2015 entfällt für die Gegenstände die Einteilung nach Verpackungsgruppen,
das betrifft aber nur folgende 11 UN-Nummern:
UN 1700 TRÄNENGAS-KERZEN
UN 2016 MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV
UN 2017 MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV
UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN
UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN
UN 3292 NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN
UN 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
UN 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDE.
Bei Beförderungskategorie 0 steht in Spalte 2 z.B.
"Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind" und das sind z.B. UN 1380; UN 1381 und UN 1383.
Die Tabelle gibt ja nur einen groben Überblick, und das ist z.B. für den Fahrzeugführer schon interessant. Er braucht also nicht das ganze ADR, um zu überfliegen das er nicht über 1000 Punkte kommt. Klar ist er nicht dafür Verantwortlich, sonder z.B. der Beförderer. Aber wer steht draußen auf der Straße bei der Kontrolle?
Im ADR 2015 wurden eben nur diese oben aufgeführten UN-Nummern in der Spalte 2 vergessen. Ist zwar schade, aber nun mal passiert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
mit der die Punkteberechnung vereinfacht werden sollte und die ich nie verstanden habe.
Nun so schwer ist das ja nun nicht.
Menge des Stoffes oder Gegenstandes x Faktor = Punkte, der Faktor wird durch die Beförderungskategorie bestimmt, steht in Absatz 1.1.3.6.4.
Dann alle Punkte der einzelnen UN-Nummern zusammenziehen = Gesamtpunkte, welche dann wieder sagen, bin Kennzeichnungspflichtig oder nicht.
Habe ich verschieden Beförderungskategorien auf der Beförderungseinheit, dann nochmal extra die Gesamtpunkte für die jeweilige Beförderungskategorie.