Die M 155 hatte es ja bereits angekündigt und auf der Gefahrgutinfoveranstaltung im Rahmen der 60. IAA Nutzfahrzeuge hat es sich bestätigt, die Sondervorschrift V 7, die besagt, dass gedeckte Fahrzeuge und Container in denen Gase transportiert werden, ausreichend belüftet sein müssen, fällt mir dem ADR 2005 weg. An dessen Stelle tritt die Sondervorschrift CV 36 im Kapitel 7.5 wo es nur noch heißt: "Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen geeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge und Container mit einer Kennzeichnung " Achtung keine Belüftung, vorsichtig öffnen" versehen sein."
Herr Reim vom BMVBW führte in seinem leider viel zu oberflächlichem Vortrag als Begründung lediglich an, man habe sich nicht einigen können was eine ausreichende Belüftung sei.
Ich halte die neue Regelung für äußerst bedenklich was die Sicherheit angeht.
Nehmen wir als Beispiel den Transport von UN 1965 Propangas, der sehr häufig in gedeckten Fahrezugen vorkommt. Was nutzt die og. Aufschrift an der Ladetür wenn sich vorher im Innenraum eine gefährliche Gaskonzentration gebildet hat? Bei vielen Fahrzeugen löst das Öffnen der Laderaumtüren den Kontakt für die Innenraumbeleuchtung aus und diese kann bekanntlich völlig ausreichend sein um ein Gas-Lutgemisch zur Explosion zu bringen. Wie bitteschön soll ich also eine solche Fahrzeugtür vorsichtig öffnen ohne dass mir das gesamte Fahrzeug um die Ohren fliegt?
Es kann doch eigentlich für so viele hochbezahlte Beamte nicht so schwer sein gesetzlich zu regeln wie eine ausreichende Belüftung aussehen kann.
Ich auf jeden Fall werde kein Fahrzeug mehr kontrollieren auf dem ich die vg. Aufschrift vorfinde solange diese Vorschrift in er Form bestand hat.