Nein, LQ und 1.1.3.6 sind zu unterscheiden.
Spalte 7a gibt die Mengengrenzen pro Gebinde an, welche den Transport gem. LQ zulässt. Alles was sonst noch beachtet werden muss, findet man in Kapitel 3.4.
Der Transport gem. 1.1.3.6 (Punkteregelung) ist gesondert zu behandeln. Wenn keine Abweichung zutrifft , z.B. durch eine Sondervorschrift, sind sämtliche Vorschriften bzgl. verpacken, kennzeichnen etc. einzuhalten. Erleichterungen hat hier höchstens der Beförderer weil er nicht komplett ausgerüstet sein muss.
Habe ich Deine Frage richtig intepretiert?
Gruss..aw