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GGAV Ausnahme 18 #2197 17.10.2004 18:34
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Guten Tag,
vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Möchte auf einem LKW meine Güter gem. GGAV, Ausnahme 18 befördern. Hier heißt es u.a. :

Bei örtlich begrenzten Beförderungen darf auf die Angabe des Empfängers verzichtet werden, ............usw.

Da ich mit Tagestouren Kunden in einem Umkreis von bis zu 450 Km bediene, habe ich Probleme mit der Definition des Begriffs

"örtlich begrenzte Beförderung".

Können Sie mir hier weiterhelfen?

Re: GGAV Ausnahme 18 #2198 18.10.2004 09:39
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Winklhofer Offline
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Guten Morgen aus Augsburg,
hier sind wir bei dem Problem "wer viel frägt, ...". Die Ausnahme 18 (S) der GGAV gilt nur in Deutschland. Damit ist der räumliche Geltungsbereich abgesteckt und somit örtlich begrenzt. Soweit Sie die Bedingungen der Ausnahme 18 (S) also einhalten (u. a. keine Nutzung der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR, zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier), können Sie diese Ausnahme bei Ihren Tagestouren nutzen.

Re: GGAV Ausnahme 18 #2199 18.10.2004 09:40
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TDamm Offline
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Hallo Neuling oder wie der Name auch ist,

laut Errötung des Bund - Länderfachausschusses Gefahrgut im Mai 2003 muss die Formulierung in der Ausnahme 18 einzelfallbezogen und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten entschieden werden. Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, dass 450 km zwischen zwei Kunden noch örtlich begrenzt sein soll.

Mit freundlichen Grüßen
Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: GGAV Ausnahme 18 #2200 18.10.2004 10:05
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Willi_Pape Offline
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Hallöchen,
ich kenne ähnlichen Begriff aus dem Abfallrecht. Dort heisst es, dass man vom obligatorischen Nachweisverfahren absehen kann wenn die Entsorgungsanlage in einem "engen räumlichen Zusammenhang" mit der Abfallentstehung steht. Bei uns wird das dann so gehandhabt, dass es sich um den gleichen Regierungsbezirk (gleiche Genehmigungsbehörde)handeln muß.
Da es aber bei den Transporten keine Genehmigungsbehörde gibt, würde ich auch die gesamte BRD zählen. Zumindest solange, bis es eine eindeutige Regelung (Urteil) gibt.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: GGAV Ausnahme 18 #2201 16.11.2004 21:29
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Fred Reinke Offline
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Na Hallo die Herrschaften

Ich denke jede Vorschrift besteht nicht um der Vorschrift willen, sondern hat einen Sinn und Zweck.

So ist das Beförderungspapier sicher Grundlage der Identifikation von Gefahrgut. Es dient den Fachleuten als Grundlage ihrer Entscheidungen zum Beispiel bei einem Unfall..

Die Ausnahme Nr. 18 lässt unter 3. nun den Verzicht auf gewisse Angaben zu. Im Einzelnen sind dies die Angaben zu den Empfängern und zur transportierten Menge.

Dafür schließt sie die Inanspruchnahme der Befreiungen nach 1.1.3.6 aus.

Einen Sicherheitsverlust durch den Verzicht auf diese Angaben kann ich jetzt beim besten Willen nicht erkennen, da ja das Fahrzeug unabhängig von der Menge mit Warntafeln gekennzeichnet sein muss. Der Fahrer unabhängig von der Menge im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein muss.

Ich denke diese Vorschrift soll es möglich machen morgens ein Lieferfahrzeug zu beladen, damit den Tag über die einzelnen Kunden abzufahren, Gefahrgüter zu entladen und vielleicht Retouren und Leergebinde zu übernehmen, ohne dass dies jetzt bis ins Kleinste dokumentiert werden muss.

Vor allem was will ich bei solchen Fahrten mit den Empfänger-Angaben. Nehmen wir mal den Versorger mit medizinischem Sauerstoff. Will ich jetzt im Rahmen von Unfallmaßnahmen bei Oma Erna anrufen und sie nach dem Sicherheitsdatenblatt des von ihr aus dem Beatmungsgerät geatmeten Sauerstoff fragen. Ich glaube diesen Anruf kann ich mir sparen. Da kommt eh Nichts dabei raus

Der Begriff örtlich begrenzt ergibt sich also nicht aus irgendwelchen Staatsgrenzen oder sonst was, sondern nur aus dem was ein Fahrer im Rahmen einer Liefertour auf Grund seiner Lenkzeiten und der Ladekapazität seines Fahrzeuges leisten kann.

Irgendwelche Radius und Kilometerangaben hier zu nennen halte ich für total verfehlt

Re: GGAV Ausnahme 18 [Re: Fred Reinke] #2202 20.11.2004 19:44
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TDamm Offline
Meister aller Klassen
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Beiträge: 719
Hallo Herr Reinke,

das war aber auch ein griff ins Klo.

Wie Kollege Winklhofer bereits geschrieben hat, gilt die Ausnahme 18 nur in Deutschland. Somit ist diese Staatsgrenze zumindest derzeit zwingend als Grenze für diesen Begriff anzusehen.
Nach hiesiger Kenntnis sollte durch die Ausnahme 18 Nr. 3 GGAV eine Erleichterung im Beförderungspapier bei der Anlieferung von Heizöl, Flüssiggas etc. an Endverbraucher erreicht werden. Dort macht es auch Sinn, da die jeweils abgegebene Menge beim Kunden vor Antritt der Fahrt nicht bekannt ist. Auch bestellen die Kunden kurzfristig, so dass der Fahrer, der gerade in der Nähe eine Ablieferstelle hat und diesen Empfänger per Telefon übermittelt bekommt, dort sofort anliefern kann. Wer diese Ausnahme in der Praxis noch so alles anwendet, ist schon interessant, geht aber meistens schief!

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: GGAV Ausnahme 18 [Re: TDamm] #2203 21.11.2004 18:27
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Fred Reinke Offline
Spezi
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Beiträge: 28
Hallo Herr Damm

natürlich gilt die Ausnahme nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Aber auch innerhalb der Bundesrepublik gibt es Staatsgrenzen (Bayern Sachsen).

Mit meiner Aussage wollte ich deutlich machen, dass wir diese Frage nicht mit der Landkarte in der Hand klären können.

Nun ich denke wir stimmen überein, dass diese Ausnahme insbesondere für die Auslieferung von Gefahrgüter im Rahmen von Liefertouren wichtig ist. Ihre Anwendung ist aber nicht darauf beschränkt. Es gab mal eine Spedition, die im Rahmen der Formulierungen des Vorgängermodels auf Angaben im Beförderungspapier verzichtete. Dabei wurde dann in Kauf genommen, dass die Befreiungen der Tabelle begrenzter Mengen (jetzt 1.1.3.6) nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Diese Entscheidung muss wohl jedem Betrieb überlassen bleiben. Warum es schief gehen sollte kann ich nicht ganz nachvollziehen.


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