Ich habe eine Frage zu einem leeren, ungereinigten, ortsbeweglichen Tank auf einem bedeckten Fahrzeug. Dieser Tank darf nur so befördert werden wenn der LKW die Großzettel auf der Seite und hinten aufweist. Die orangefarbene Tafel natürlich offen. Da liege ich doch richtig, oder? Die Frage stellt sich mir da der Tank eigentlich leer ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: felixaustria]
#2207613.06.201613:50
5.3.1.6 Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren [...] ortsbeweglichen Tanks
Ungereinigte, nicht entgaste leere Tankfahrzeuge, [...] und ortsbewegliche Tanks [...] müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.
5.3.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen [...] ortsbewegliche Tanks befördert werden
Wenn die an Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel (Placards) außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen die gleichen Großzettel (Placards) auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden.
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: felixaustria]
#2207713.06.201613:53
ADR-konforme Ziffernwarntafeln (z.B. Feuereinwirkung) an den Längsseiten des Trägerfahrzeugs nicht vergessen. --> 5.3.2.1.5 (Ausnahme Tanks mit max. 3000 L Fassungsraum).
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: felixaustria]
#2207813.06.201613:55
Ich habe eine Frage zu einem leeren, ungereinigten, ortsbeweglichen Tank auf einem bedeckten Fahrzeug. Dieser Tank darf nur so befördert werden wenn der LKW die Großzettel auf der Seite und hinten aufweist. Die orangefarbene Tafel natürlich offen. Da liege ich doch richtig, oder? Die Frage stellt sich mir da der Tank eigentlich leer ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Generelle Frage: Ein normaler ortsbeweglicher UN-Tank auf einem Trägerfahrzeug, so dass der Tank von außen nicht sichtbar bleibt? Wie gehtn das? Wie groß ist denn der Tank?
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: DJSMP]
#2207913.06.201614:05
Vielen Dank für deine Antworten! Hatte die Hoffnung dass es eine Möglichkeit für eine Freistellung gibt, da der Tank ja leer ist. Der Tank sollte im Stückgutversand befördert werden. Also entweder mit Plane oder mit Kofferaufbau. Bei beiden Möglichkeiten sind die Großzettel nicht sichtbar und dementsprechend habe ich meine Probleme mit diesen Tanks.
So wie es aussieht muss ich mir die entsprechenden Placards organisieren. Nochmal vielen Dank für alles! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: felixaustria]
#2208014.06.201610:52
Hallo, felixaustria, vielleicht hilft Ihnen dazu die Auslegung im österreichischen GG-Erlaß 2015, S. 6 weiter? Ihr kann ich keine Freistellung entnehmen. Gruß M.A.T.
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: M.A.T.]
#2208114.06.201611:45
das Ganze ist noch nicht endgültig geklärt, wie ich der Diskussion entnehme. Gibt es von diesem "ortsbeweglichen Tank" ein Bild, damit man sich mal eine Vorstellung machen kann.
Gruß Alfred Winklhofer
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: Winklhofer]
#2208304.07.201618:54
Dieser Absatz muss nicht für die Kennzeichnung von gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen mit orangefarbenen Tafeln angewendet werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.07.201619:35.
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: felixaustria]
#2208404.07.201619:46
Die Frage stellt sich mir da der Tank eigentlich leer ist.
Der ortsbeweglichen Tank hat zwar nicht mehr viel Flüssigkeit im Tank, aber er ist nicht Restentleert, gereinigt und entgast , und damit bleibt die Kennzeichnung am ortsbeweglichen Tank, genauso wie Du es gesagt hast.
Vieleicht hift Dir der Hinweis in Unterabschnitt 4.2.1.5 weiter, wo steht: "Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind."
An dem gedeckten Fahrzeug sind dann die Placards rechts, links und hinten anzubringen, steht in Unterabschnitt 5.3.1.6 " ...und ortsbewegliche Tanks ...müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein."
Das Bild von wscheffler ist zwar aussagekräftig, aber für solch eine Beförderung gibt es keine Ausnahme im Bezug der Placards an der Beförderungseinheit selbst. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
@wscheffler
Antwort auf
"muss nicht (aber kann ich trotzdem)"
Aber hier geht es um die orangefarbenen Tafeln und nicht um die Placards!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.07.201620:06.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: Gerald]
#2208504.07.201620:12
das ist völlig korrekt, der Einzelfassungsraum der TC beträgt durchschnittlich 1107 Liter. Der Verlader hat hier für sich entschieden, die Beförderungseinheit zusätzlich seitlich mit Warntafeln zu kennzeichnen.
Mir persönlich fehlt hier eine klare Regelung, die RSEB hat hier auch keinen Lösungsvorschlag.
Wonach würde sich hier bei einer Kontrolle, der Beamte ausrichten.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
Re: Leerer, ungereinigter Tank auf bedeckten Fahrzeug
[Re: wscheffler]
#2208605.07.201614:52
Erstens: Der Abschnitt 5.3.1 Anbringen von Großzetteln
Wo unter Unterabschnitt 5.3.1.3 steht, "Wenn die an ... oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel (Placards) außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen die gleichen Großzettel (Placards) auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden."
Von einer Mengenangabe steht hier nichts!
Zweitens: Der Abschnitt 5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung
Wo unter Absatz 5.3.2.1.5 steht, "Wenn die an .... ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 ... nicht deutlich sichtbar sind, müssen die gleichen Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht werden."
Unter Bemerkung steht dann die Nichtanwendung bei gedeckten/bedeckten Fahrzeugen, wenn Fassungsraum höchstens 3000 Liter.
Antwort auf
Der Verlader hat hier für sich entschieden, die Beförderungseinheit zusätzlich seitlich mit Warntafeln zu kennzeichnen.
Er muss ja nicht die Bemerkung unter Absatz 5.3.2.1.5 einhalten, obwohl ich es persönlich besser finde, wie es der Verlader gemacht hat.
Antwort auf
die RSEB hat hier auch keinen Lösungsvorschlag.
Ist bestimmt keine Lösung, da die RSEB nicht in allen Bundesländern zur Anwendung kommt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Manchmal frage ich mich schon, warum gibt es eine RSEB, wenn sie Ländersache ist, besser wäre es für den Anwender, wenn es Bundessache wäre.