Hallo wscheffler,
hier sind zwei Kennzeichnungen zu beachten.
Erstens: Der Abschnitt 5.3.1 Anbringen von Großzetteln
Wo unter Unterabschnitt 5.3.1.3 steht,
"Wenn die an ... oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel (Placards) außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen die gleichen Großzettel (Placards) auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden." Von einer Mengenangabe steht hier nichts!
Zweitens: Der Abschnitt 5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung
Wo unter Absatz 5.3.2.1.5 steht,
"Wenn die an .... ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 ... nicht deutlich sichtbar sind, müssen die gleichen Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht werden."Unter Bemerkung steht dann die Nichtanwendung bei gedeckten/bedeckten Fahrzeugen, wenn Fassungsraum höchstens 3000 Liter.
Der Verlader hat hier für sich entschieden, die Beförderungseinheit zusätzlich seitlich mit Warntafeln zu kennzeichnen.
Er muss ja nicht die Bemerkung unter Absatz 5.3.2.1.5 einhalten, obwohl ich es persönlich besser finde, wie es der Verlader gemacht hat.
die RSEB hat hier auch keinen Lösungsvorschlag.
Ist bestimmt
keine Lösung, da die RSEB
nicht in allen Bundesländern zur Anwendung kommt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Manchmal frage ich mich schon, warum gibt es eine RSEB, wenn sie Ländersache ist, besser wäre es für den Anwender, wenn es
Bundessache wäre.