Guten Morgen liebe Gefahrgutgemeinde,
ein Textilkunde plant als Giveaway seine Jacken mit einer Powerbank auszustatten, zugeordnet der UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien.
Grundsätzlich erfüllen die Powerbanks alle Anforderungen an die SV 188.
Der Kunde möchte nun jedoch jeweils eine Powerbank aus einem Versandkarton nehmen, diese in der Innentasche der Jacke platzieren und diese dann im Hängeversand versenden.
Dabei befindet sich jede Powerbank in einer stabilen Außenverpackung, welche auch mit dem bekannten Symbol für Lithium-Ionen-Batterien gekennzeichnet ist ("Caution! Lithium Ion Battery / Do not load or transport package if damaged).
Mich würden nun Meinungen interessieren, ob ein solcher Transport im Rahmen des ADR bzw. der SV 188 legitim ist.
Danke im Voraus für Feedback.
Ich habe jetzt die Konstellation nicht richtig verstanden. Kannst du die nochmal beschreiben? Ist die Powerbank als Batterie in einer Innenverpackung in der Innentasche der Weste und ist um die Weste die starke Außenverpackung?
Oder ist in der Tasche der Weste das Versandstück (Außenverpackung mit Batterie in Innenverpackung)?
Letzteres kann ich mir schwer vorstellen. Innenverpackung mit Batterie in STARKER Außenverpackung, die den 1,20 m Falltest besteht und das soll in eine Westentasche passen?
Wenn du schreibst, dass die Westen hängend transportiert werden sollen, hätte ich außerdem ein Problem mit der Ladungssicherung nach §22 StVO.