Hallo Christin1975,
das dürfte nach meinem Verständnis nicht erlaubt sein (s. Artikel 25 Abs. 3 und 4 der CLP-VO).
(3) Der Lieferant kann ... weitere Informationen ... aufnehmen, sofern sie die ... genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, ... oder diese fraglich erscheinen lassen.
(4) ... alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften des Stoffes oder Gemisches hinweisen ... dürfen nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung ... erscheinen.
Ein "leeres" Piktogramm würde den Anwender verwirren, weil man sich immer fragen wird, ob da vielleicht was fehlt und das schwarze Symbol verblasst ist und jetzt nur nicht lesbar ist.
Also ich würde das nicht machen.
Gruß Gandalf