Ich hab da mal eine Frage:
Wir transportieren im Unternehmen gemäß 1.1.3.6.4 und haben unter anderem auch Diesel - Kanister dabei (20 L Inhalt). Hierbei verzichten wir auf das Beförderungspapier (Ausnahme 18 GGAV).
Nun habe ich im Abschnitt 5.2.2.1.2 [Alternative] gelesen, dass "statt den Gefahrzetteln auch unauslöschbare Gefahrzeichen, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen" benutzt werden können...
Kann das dann so gekennzeichnet werden?:
Es grüßt,
Martin