Hallo Martin,
für einen mit Asbeststäuben gefüllten Staubsagerbeutel ist die SV 168 (Kapitel 3.3 ADR) aus meiner Sicht nicht anwendbar. Der auf öffentlichen Straßen stattfindende Werkverkehr gilt als Beförderungsvorgang im Sinne des ADR. Die Freistellung gem. SV 168 könnte dann greifen, wenn der Staubsaugerbeutel im Staubsauger verbleibt und der Staubsauger nochmals zusätzlich staubdicht in einem Sack oder einer sonstigen Umschließung verpackt ist. Ggf. könnte auch geprüft werden, ob der Staubsaugerbeutel als begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR) befördert werden kann. Soweit zum Gefahrgutrecht.
Zum Chemikalienrecht: Sollte der Staubsaugerneutel im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen sein, dann muss die TRGS 519 beachtet werden. Es gelten u.a. besondere Kennzeichnungsvorschriften, die unabhängig von gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften zusätzlich einzuhalten sind.
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16495/5_519.pdfZum Abfallrecht finden sich nützliche Informationen in der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" (LAGA-Mitteilung M23), an der sich die Behörden orientieren.
http://www.laga-online.de/servlet/i...ent&filename=M23_final_Juni_2015.pdfSchöne Grüße.