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Asbest - Staubsauger - Staubsaugerbeutel #22316 17.08.2016 11:34
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matz0815 Offline OP
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Halli Hallo,

kann mir jemand erklären wie man einen Staubsaugerbeutel aus einem Asbest - Staubsauger richtig entsorgt? Ich würde die gerne in einem werksinternen Transport an ein Zentrallager senden und dort gesammelt entsorgen lassen. Der "Werksverkehr" findet hierbei auch auf öffentlichen Straßen statt. Kann ich die Beutel einfach in einen Plastiksack stecken und mit einer entsprechenden Umverpackung mit der internen Post mitsenden?
Oder was muss ich abfallrechtlich noch bedenken?

Gruß, Martin

Re: Asbest - Staubsauger - Staubsaugerbeutel [Re: matz0815] #22347 19.08.2016 17:32
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Gerald Offline
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Hallo Martin,

Antwort auf
wie man einen Staubsaugerbeutel aus einem Asbest - Staubsauger richtig entsorgt?


Das ist nicht so einfach, aber Du solltest Dich an den zuständigen Mitarbeiter für Abfallentsorgung in Deinem Landkreis melden. Denn so mancher Landkreis hat da andere Vorgaben.

Anbei noch ein Link, welche Dir vielleicht bei der Lösung Deines Problems helfen kann.

http://www.wzv.de/Infos/inf_asbest.pdf

Und ein Anhang, war gar nicht so einfach das hinzukriegen.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Asbestbroschüre.pdf (260.51 KB, 1301 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.08.2016 17:49.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Asbest - Staubsauger - Staubsaugerbeutel [Re: matz0815] #22348 20.08.2016 21:45
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King_Louie_21 Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Martin,

für einen mit Asbeststäuben gefüllten Staubsagerbeutel ist die SV 168 (Kapitel 3.3 ADR) aus meiner Sicht nicht anwendbar. Der auf öffentlichen Straßen stattfindende Werkverkehr gilt als Beförderungsvorgang im Sinne des ADR. Die Freistellung gem. SV 168 könnte dann greifen, wenn der Staubsaugerbeutel im Staubsauger verbleibt und der Staubsauger nochmals zusätzlich staubdicht in einem Sack oder einer sonstigen Umschließung verpackt ist. Ggf. könnte auch geprüft werden, ob der Staubsaugerbeutel als begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR) befördert werden kann. Soweit zum Gefahrgutrecht.

Zum Chemikalienrecht: Sollte der Staubsaugerneutel im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen sein, dann muss die TRGS 519 beachtet werden. Es gelten u.a. besondere Kennzeichnungsvorschriften, die unabhängig von gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften zusätzlich einzuhalten sind.
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16495/5_519.pdf

Zum Abfallrecht finden sich nützliche Informationen in der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" (LAGA-Mitteilung M23), an der sich die Behörden orientieren.
http://www.laga-online.de/servlet/i...ent&filename=M23_final_Juni_2015.pdf

Schöne Grüße.




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