Hallo Spedi,
was ist aber mit Kesselwagen auf Gleisbahnhöfen etc?
Hier ist die DB bzw. die Bundespolizei verantwortlich. Zumal das Betreten von Bahnanlagen eh verboten ist, außer natürlich des Bahnhofes.
Und in dem Urteil von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße gegen die Transportfirma wurde als Begründung gesagt:
"Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter wie die der Klägerin dürften nach den einschlägigen Transportvorschriften nur dann über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, da die Ablassarmaturen der betroffenen Tanklastzüge nur mit einem relativ leicht zu öffnenden Vierkantschloss gesichert gewesen seien." Ich sehe hier den Hauptverstoß, denn wenn der Armaturenschrank durch ein Schloss gesichert gewesen wäre, dann würde das Urteil vielleicht anders aussehen.
Klar weiß ich auch, das die meisten Armaturenschränke mit einen Vierkant (würde auch ein Schraubendreher bzw. Messer gehen) geöffnet werden.