Hallo Kuckkuck,
Nun kam die Frage auf, wenn die Entladung mit beauftragt wird, (LKW mit Stapler)gehen die Verantwortungen und Pflichten des Entladers dann automatisch auf den Beförderer
Also automatisch geht es nun mal
nicht.
Mit der Einführung der Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt BGBl 2011 Teil I Nr. 9 Seite 347 vom 11. März 2011 wurde ja der
§23a Pflichten des Entladers (siehe Artikel 1 Abs. 1a) neu aufgenommen. Denn zwischen dem Verlader und Entlader gibt es schon unterschiede, und das wollte man mit dieser Änderung klar stellen.
Und wenn wir jetzt in den §23a sehen, werden wir feststellen, dass bestimmte Pflichten nicht übertragen werden können, dass wäre z.B. die Pflichten nach Absatz (1) Ziffer 1,2,3 ..;(2) Ziffer 3.
"der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird,...".
Klar kann man bestimmte Pflichten an den Fahrzeugführer übergeben, aber das muss im Vertrag mit dem Beförderer schriftlich geklärt sein. Und der Fahrzeugführer muss dann nach Kapitel 1.3 in Verbindung Kapitel 1.4 bzw. der GGVSEB §27 Nr.5 Absatz 1 und 2 unterwiesen sein, ist natürlich dann Pflicht des Beförderers. Es sind auch Versicherungstechnische Fragen zu beachten.