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Verwendungsdauer Akkukasten nach P 801a #2266 17.11.2004 16:05
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Hallo,

mich beschäftigt die Verwendungsdauer von Akkukästen nach P 801a. Sehe ich es richtig, dass die Akkukästen nach P 801a lediglich die dort geforderten Bedingungen erfüllen müssen also keine UN-Zulassung brauchen und auch die Verwendungsdauer (Akkukasten aus Kunststoff) in diesem Fall nicht auf 5 Jahre begrenzt ist? Steht dies auch irgendwo geschrieben?

Für die Hilfe vielen Dank.
E. Birta

Re: Verwendungsdauer Akkukasten nach P 801a #2267 17.11.2004 20:13
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Fred Reinke Offline
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Die Verwendungsdauer der Akkukästen ist nicht begrenzt. Ebenso müssen die Akkukästen nicht geprüft sein.

Es gelten nur die in der P801a beschriebenen Bedingungen.

Die Lösung des Problems ergibt sich im Umkehrschluss. Bei der P801a findet sich kein Verweis auf die Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3, wie bei den meisten Verpachungsmethoden üblich.

4.1.1 enthält aber unter 4.1.1.3 den Verweis auf die Prüfvorschriften des Teils 6. Ebenso findet sich unter 4.1.1.15 der Hinweis auf die maximale Verwendungsdauer von Kunststoffverpackungen.

Da wie gesagt in der P801a der Abschnitt 4.1.1 nicht als Bedingung aufgeführt ist, ist die Kette zu den Prüf- und Zulassungsvorschriften unterbrochen und diese damit nicht anwendbar.

Re: Verwendungsdauer Akkukasten nach P 801a [Re: Fred Reinke] #2268 18.11.2004 12:50
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Hallo Herr Reinke,

vielen Dank für Ihre Hilfe.

Grüsse
E.Birta

Re: Verwendungsdauer Akkukasten nach P 801a #2269 18.11.2004 15:45
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert Offline
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Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Die Verpackungsanweisung P801a findet sich mit der Kombination P801 oder P003, hier wird aber auf 4.1.1 und 4.1.3 verwiesen - aber nicht vergessen die Verwendungsdauer von 5 Jahren gilt nur für Fässer , Kanister und IBC aus Kunststoff. Andere Verpackungen aus Kunsstoff werden hier nicht erwähnt (Zb. Kisten aus Kunsstoff 4H2 ). siehe auch 6.1.3.1. e "Datumsuhr"
So kommt man auch zum Ergebnis dass es in diesem Falle keine Ablauffrist gibt.

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Verwendungsdauer Akkukasten nach P 801a #2270 19.11.2004 12:18
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Udo Leithold Offline
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Beiträge: 192
Hallo,
ich möchte auf eine Vorschrift hinweisen, welche bei der Benutzung der Akkukästen greift.
Akkukästen sind Arbeitsmittel und damit trifft die Betriebssicherheitsverordnung zu. Danach hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Weiter sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Auch wenn das ADR dazu keine Vorgaben macht, muss sich der Arbeitgeber darüber Gedanken machen und seinen Betrieb danach regeln.

Gruß
Udo Leithold


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