Hallo,
ich möchte auf eine Vorschrift hinweisen, welche bei der Benutzung der Akkukästen greift.
Akkukästen sind Arbeitsmittel und damit trifft die Betriebssicherheitsverordnung zu. Danach hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Weiter sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Auch wenn das ADR dazu keine Vorgaben macht, muss sich der Arbeitgeber darüber Gedanken machen und seinen Betrieb danach regeln.
Gruß
Udo Leithold