Wechselseitige Verwendung von Tanks
#22894
06.01.2017 13:36
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DJSMP
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Hallo zusammen,
ich suche einen Passus für die wechselseitige Verwendung von Tanks für Flüssigkeiten, so wie er in 4.3.3.3.1 ADR für Gase zu finden und mit §23 (1) Nr. 9 GGVSEB für den Befüller hinterlegt ist.
Folgender Hintergrund: Bei einem Kunden werden Prozessabwässer im Tankwagen abgeholt. Unter Anderem sind da jede Menge Säuren bzw. saure Stoffe dabei, die leicht zu einer gefährlichen Reaktion mit anderen Stoffen führen können.
Entsorger A reinigt den Tank immer brav vor Abholung und legt das Renigungszertifikat vor. Entsorger B verweigert das neuerdings mit dem Hinweis, dass das im ADR nirgends geregelt sei.
Hat jemand einen Ansatzpunkt? Bin ich blind oder ist das im ADR wirklich nicht geregelt? In 4.3.2.1.5 gibts nur die Verträglichkeitsanforderung mit dem Umschließungsmaterial (Tankkörper, Dichtungen, Ausrüstungsteile usw.).
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 06.01.2017 13:37.
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Re: Wechselseitige Verwendung von Tanks
[Re: DJSMP]
#22895
06.01.2017 18:00
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Gerald
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Hallo, Bin ich blind oder ist das im ADR wirklich nicht geregelt? So, wie es bei Gasen(4.3.3.3.1 ADR) geregelt ist, wobei da steht auch "...für verschiedene Gase zugelassen sind,..." ist es nach den Tankcodierungen für Klasse 1 und 2 bis 9 nicht geregelt. Aber da gibt es noch den Absatz 4.3.4.1.3, kann sein dass er weiter hilft. Leider hast DU keine UN-Nummer angegeben unter welcher die Beförderung läuft, denn dann könnte eine Sondervorschrift nach Abschnitt 4.3.5 greifen. Aber, wie will Entsorger B nachweisen, dass es zu keinen gefährlichen Reaktionen, wie in Absatz 4.3.2.1.5 beschrieben, kommen kann? Muss ja nicht alles im ADR stehen! Und das Thema Reinigung ist eh im ADR nicht so eindeutig geregelt, sonst würde es nicht zu so vielen Unfällen kommen, wenn man das so mal ganz einfach mit dem Wasserschlauch, o.ä. macht.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.01.2017 18:01.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Wechselseitige Verwendung von Tanks
[Re: Gerald]
#22900
09.01.2017 00:00
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DJSMP
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Hallo Gerald,
die UN-Nummern sind vielfältig, eine davon ist UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (techn. Name).
Dort hast du in Verpackungsgruppe II einen L4BN Tank vorgegeben. Das ist nun kein Tank mit besonders hohen Anforderungen. Genauso kann er auch bei einer basischen Variante (z.B. bei Klassifiztierung als UN 1760) eingesetzt werden. Darüber geht es nicht. Genauso gibt es auch keine zutreffende Sondervorschrift für 4.3.5 in Spalte 13.
Nun gebe ich dir vollkommen Recht. Es muss nicht alles geregelt sein. Man kann auch mal den gesunden Menschenverstand einschalten.
Nur mach das mal dem Einkauf des Kunden klar, der in einer Ausschreibung ohne Kenntnis der Sachlage die Entsorger auswählt und sich nun (im besten Falle nur) wundert, warum Entsorger B nun aus dem Portfolio fallen soll. Und beweisen muss der nix. Der ist doch "vom Fach!" ;-)
Da kann man als Gefahrgutbeauftragtet nicht mal eben nur mit "man sollte nicht" und "das kann gefährlich sein" um die Ecke kommen. Da müssen handfeste Argumente wie ein schriftlich fixiertes Verbot her. Und sowas scheint es im ADR leider nicht zu geben.
Ich werde mich diese Woche mal in die Arbeitssicherheit einlesen. Vielleicht findet sich dort noch was brauchbares...
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Re: Wechselseitige Verwendung von Tanks
[Re: DJSMP]
#22907
09.01.2017 22:58
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King_Louie_21
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Hallo DJSMP, ich stelle mir die Situation foldendermaßen vor: Entsorger B kommt mit einem leeren, ungereingten Tank beim Abfallerzeuger an. Der Tank ist demzufolge umfassend ausgeschildert (Placards und orangefarbene Tafel mit Kemler-Zahl und UN-Nummer); ein Beförderungspapier mit Angaben zum letzten Ladegut wird auch mitgeführt, wenn alles korrekt abläuft. Der Abfallerzeuger des "neuen" Stoffs ist somit Empfänger des leeren, ungereinigten Tanks. Die Eingangskontrolle des Abfallerzeugers sollte ergeben, dass der Beförderer mit einer Ausschilderung angekommen ist, die nicht für den zu befüllenden Stoff gilt. Der Tank sollte dann zurückgewiesen werden, da der Abfallerzeuger (neuer Befüller) ja nicht nach seinem Gutdünken die Ausschilderung ändern kann/darf. Das wird sich wohl niemand trauen. Eine kurze Anmerkung zum Reinigungszertifikat: http://www.dvti.de/fileadmin/dokume...n_Europa-Einheits-Reinheit_in_Europa.pdfEin solches "Reinigungszertifikat", wie in diesem Artikel beschrieben, gibt es meinem Eindruck nach in der Abfallwirtschaft ganz selten. Meistens muss der von Gerhard erwähnte "Wasserschlauch" in mehr oder minder guter Ausführung herhalten, wenn gefährliche Rückstände des letzten Ladeguts entfernt werden sollen. Der "Wasserschlauch" genügt aber in der Regel auch, selbst wenn es dafür dann kein Zertifikat gibt. Und noch ein Argument für den Einkauf: Wenn der Tank des Entsorgers B noch Rückstände des letzten Lageguts enthält, wie will der Entsorger B dann garantieren, dass der neue Abfall nicht durch den alten Rückstand mit Schadstoffen querkontaminiert wird, die zu erhöhten Entsorgungskosten (Zuschlägen) führen können? Und wer würde die Kosten tragen, sollte es aufgrund einer unerwünschten Reaktion zu Sach- oder Umweltschäden kommen? Wenn's ums Geld geht, wird der Einkauf schnell hellhörig. Für ortsbewegliche Tanks wäre in einem vergleichbaren Fall Unterabscbnitt 4.2.1.6 ADR anwendbar; für ADR-Tanks gibt es diese explizite Forderung anscheinend nicht. Schöne Grüße
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Re: Wechselseitige Verwendung von Tanks
[Re: Gerald]
#22931
19.01.2017 17:31
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Winklhofer
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Servus Gerald,
ein wirklich nicht einfaches Thema. Wenn ich Entsorger höre, komme ich gleichzeitig auf Saug-Druck-Tanks. In der guten alten Ausnahme 22 (E,S) ist die Reinigung eindeutig geregelt. Im ADR könnte wie folgt vorgegangen werden: 4.5.1.1 verweist auf die Vorschriften nach 4.3. Dort haben wir 4.3.2.1.5 i. V. m. 6.8.2.3.1. Wenn also die Tankcodierung für einen Stoff zutrifft, ist die Verwendung des Tanks grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen. Dies festzustellen, dürfte bei einer Abfallentsorgung eines Stoffes, der in einen ungereinigten leeren Tank befüllt werden soll, für den verantwortlichen Befüller nicht ganz einfach festzustellen sein. Daher macht es durchaus Sinn, eine Tankreinigung zu fordern. Die alte Ausnahme 22 hat dies damals schon erkannt.
Gruß aus Augsburg Alfred Winklhofer
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Re: Wechselseitige Verwendung von Tanks
[Re: Winklhofer]
#22932
19.01.2017 22:46
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Gerald
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Hallo Herr Winklhofer, ein wirklich nicht einfaches Thema. Das Problem ist doch, für Gase ist es im ADR im Absatz 4.3.3.3.1 geregelt, wo steht "...für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang."Nur eben nicht für die anderen Stoffe in Tanks, wobei ich Ihnen mit Ihren Verweisen auf "4.5.1.1 verweist auf die Vorschriften nach 4.3. Dort haben wir 4.3.2.1.5 i. V. m. 6.8.2.3.1." Recht gebe. Hier ist doch meiner Meinung nach die WP15 in der Pflicht!! In der Gela Heft 04/2007 Seite 12 war ein Beitrag von Herrn Uwe Heins zu dem Thema "Optimierung der Tankreinigung"Gela Heft 11/2010 Seite 14 bis 16 war ein Beitrag von Herrn Stefan Klein zu dem Thema "Job ohne Spielräume", wobei hier auf einen Unfall am 03.03.2008 in einem Tankreinigungsbetrieb von Molfetta in Süditalien mit 4 Toten bzw. Mitte 2009 in Deutschland mit 2 Toten und 4 Personen, welche ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Gela Heft 03/2010 Seite 20 bis 21 war ein Beitrag von Herrn Uwe Heins zu dem Thema "Tankreinigung"Gela Heft 03/2012 Seite 20 bis 21 war ein Beitrag von Herrn Stefan Klein zu dem Thema "Ein Formular für alle" und Gela Heft 04/2013 Seite 26 bis 28 war ein Beitrag von Herrn Frank Sieck zu dem Thema "Tödliche Falle". Im ADR 2017 wurden die Tischtennisbälle aus ZELLULOID unter UN 2000 aufgenommen, wobei diese schon seit dem 01.07.2014 durch den Tischtennis-Weltverband bei Wettkämpfen verboten sind!! Das soll noch einer Begreifen!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.01.2017 22:47.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Wechselseitige Verwendung von Tanks
[Re: Gerald]
#22938
23.01.2017 18:02
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DJSMP
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Da habe ich ja ganz schön ins Wespennest rein gepiekst.  Uns ist die Sache zu heikel. Wir haben dem Kunden nochmal schriftlich fixiert empfohlen, dass vor Befüllung eine Tankreinigung mit Zertifikat nachzuweisen ist. Was der Kunde mit seinen Entsorgern draus macht, ist sein Bier.
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