Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Sondervorschrift 363 nach ADR 2017 #22906 09.01.2017 15:41
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
D
Dieter2010 Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
D
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
Hallo Gefahrgutkollegen,

meine Frage bezieht sich auf mobile Heizanlagen, die mit Dieselkraftstoff betankt werden.
Bisher (nach ADR 2015) war die Umsetzung der SV 363 klar zu verstehen. Ein Blick in das neue ADR 2017 bezgl. der SV 363 verwirrt mich jedoch etwas.
Unter a) der SV 363 werden u.a. Heizvorrichtungen erwähnt,
unter c) heißt es: Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 3 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden.
Ist nun eine mobile Heizanlage ein Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit der UN 3528 oder eine Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit der UN 3528?


Viele Grüße

Dieter
Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017 [Re: Dieter2010] #22909 10.01.2017 14:33
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,097
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,097
Hallo Dieter,

die Änderung ADR 2017 im Bezug der SV 363 war schon notwendig, da die Einführung der SV 363 im ADR 2013 bei den Ein oder Anderen zu Verwirrungen geführt hatten.

Durch die neuen UN 3166 und UN 3171 im ADR 2017 ist es im Bezug der Zuordnung von Fahrzeugen (je nach Antriebsart) gelungen, hier es über die Sondervorschriften zu regeln.

Leider ist z.b. bei UN 3528 nicht so gut gelungen, denn hier gibt es vier Einträge, aber im Abschnitt 1.2.1 keine Begriffsbestimmung zu "Verbrennungsmotor" bzw. "Verbrennungsmaschine", und somit ist es mit der Zuordnung nicht all zu Einfach.

Am Ende der SV 363 gibt es noch einen Hinweis auf RL 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen und hier steht im §2 Begriffsbestimmungen auf Seite 4 zu "Maschine" eine Begriffsbestimmung.

Aus diesem Grund würde ich die mobile Heizungsanlage unter "UN 3528 Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit" einordnen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017 [Re: Gerald] #22911 10.01.2017 16:30
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Hallo zusammen,
ich frage mich gerade ob solche mobilen Heizanlagen, deren Zweck die Wärmeproduktion durch Verbrennung ist, überhaupt unter UN 3528 fallen. Besitzen diese Anlagen denn tatsächlich einen Antrieb, der durch die Verbrennung von bspw. Diesel angetrieben wird? Fallen die nicht eher unter UN 3530 Verbrennungsmaschine(da ist nämlich kein Antrieb vorgesehen).
Gruß Gandalf

Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017 [Re: Gandalf] #22912 10.01.2017 16:39
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,097
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,097
Hallo Gandalf,

Antwort auf
Fallen die nicht eher unter UN 3530 Verbrennungsmaschine(da ist nämlich kein Antrieb vorgesehen).


Da sagt aber die SV 363 Buchstabe e) was anderes und zwar "die entzündbare Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 für umweltgefährdende Stoffe und nicht den Klassifizierungskriterien einer anderen Klasse entsprechen, müssen der Eintragung UN 3530 VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGS-MASCHINE zugeordnet werden."

Und somit sind wir wieder bei UN 3528!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017 [Re: Gerald] #22914 11.01.2017 09:31
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
D
Dieter2010 Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
D
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
Guten Morgen,

ich hätte noch eine Frage zum Beförderungspapier, dass lt. SV 363 ab 1000 Litern enthaltener flüssiger Brennstoffe zu erstellen ist.
Ich würde dazu folgenden Eintrag vornehmen:
"UN 3528 Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 3, Beförderung nach Sondervorschrift 363, 1 mobile Heizzentrale".
Wäre das so in Ordnung?


Viele Grüße

Dieter
Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017 [Re: Dieter2010] #22915 11.01.2017 12:13
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,097
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,097
Hallo Dieter,

Antwort auf
UN 3528 Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 3, Beförderung nach Sondervorschrift 363


Genau so ist es, die Ergänzung "1 mobile Heizzentrale" kann stehen, muss aber nicht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Brand bei Entsorger
von Andreas_K - 21.05.2025 13:20
BAM entwickelt Alternative zu Li-Io-Akku
von Claudi - 21.05.2025 13:09
10.000 € Strafe
von Gerald - 20.05.2025 19:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3