Sondervorschrift 363 nach ADR 2017
#22906
09.01.2017 15:41
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Dieter2010
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Hallo Gefahrgutkollegen,
meine Frage bezieht sich auf mobile Heizanlagen, die mit Dieselkraftstoff betankt werden. Bisher (nach ADR 2015) war die Umsetzung der SV 363 klar zu verstehen. Ein Blick in das neue ADR 2017 bezgl. der SV 363 verwirrt mich jedoch etwas. Unter a) der SV 363 werden u.a. Heizvorrichtungen erwähnt, unter c) heißt es: Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 3 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Ist nun eine mobile Heizanlage ein Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit der UN 3528 oder eine Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit der UN 3528?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017
[Re: Dieter2010]
#22909
10.01.2017 14:33
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Gerald
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Hallo Dieter, die Änderung ADR 2017 im Bezug der SV 363 war schon notwendig, da die Einführung der SV 363 im ADR 2013 bei den Ein oder Anderen zu Verwirrungen geführt hatten. Durch die neuen UN 3166 und UN 3171 im ADR 2017 ist es im Bezug der Zuordnung von Fahrzeugen (je nach Antriebsart) gelungen, hier es über die Sondervorschriften zu regeln. Leider ist z.b. bei UN 3528 nicht so gut gelungen, denn hier gibt es vier Einträge, aber im Abschnitt 1.2.1 keine Begriffsbestimmung zu "Verbrennungsmotor" bzw. "Verbrennungsmaschine", und somit ist es mit der Zuordnung nicht all zu Einfach. Am Ende der SV 363 gibt es noch einen Hinweis auf RL 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen und hier steht im §2 Begriffsbestimmungen auf Seite 4 zu "Maschine" eine Begriffsbestimmung. Aus diesem Grund würde ich die mobile Heizungsanlage unter "UN 3528 Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit" einordnen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017
[Re: Gerald]
#22911
10.01.2017 16:30
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Gandalf
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Hallo zusammen, ich frage mich gerade ob solche mobilen Heizanlagen, deren Zweck die Wärmeproduktion durch Verbrennung ist, überhaupt unter UN 3528 fallen. Besitzen diese Anlagen denn tatsächlich einen Antrieb, der durch die Verbrennung von bspw. Diesel angetrieben wird? Fallen die nicht eher unter UN 3530 Verbrennungsmaschine(da ist nämlich kein Antrieb vorgesehen). Gruß Gandalf
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Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017
[Re: Gandalf]
#22912
10.01.2017 16:39
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Gerald
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Hallo Gandalf, Fallen die nicht eher unter UN 3530 Verbrennungsmaschine(da ist nämlich kein Antrieb vorgesehen). Da sagt aber die SV 363 Buchstabe e) was anderes und zwar "die entzündbare Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 für umweltgefährdende Stoffe und nicht den Klassifizierungskriterien einer anderen Klasse entsprechen, müssen der Eintragung UN 3530 VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGS-MASCHINE zugeordnet werden."Und somit sind wir wieder bei UN 3528!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017
[Re: Gerald]
#22914
11.01.2017 09:31
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Dieter2010
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Guten Morgen,
ich hätte noch eine Frage zum Beförderungspapier, dass lt. SV 363 ab 1000 Litern enthaltener flüssiger Brennstoffe zu erstellen ist. Ich würde dazu folgenden Eintrag vornehmen: "UN 3528 Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 3, Beförderung nach Sondervorschrift 363, 1 mobile Heizzentrale". Wäre das so in Ordnung?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Sondervorschrift 363 nach ADR 2017
[Re: Dieter2010]
#22915
11.01.2017 12:13
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Gerald
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Hallo Dieter, UN 3528 Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 3, Beförderung nach Sondervorschrift 363 Genau so ist es, die Ergänzung "1 mobile Heizzentrale" kann stehen, muss aber nicht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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