Hallo Moni,
wie verhalte ich mich, wenn diese unterschiedliche Einträge haben.
Im zweiten Satz zu Kapitel 3.4 steht:
"Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt."Nun musst Du dann nur noch bei den zusammengesetzten Verpackungen den Abschnitt 3.4.2
"Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten." bzw. den Abschnitt 3.4.3
"Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten."Auch ist unter anderem der Abschnitt 3.4.1 g) ... Unterabschnitt 7.5.2.4
(Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten)... einzuhalten.
Bei "VP" meinst Du bestimmt den Eintrag in Spalte 4 des Kapitel 3.2 ? Die Abkürzung ist "VG" für Verpackungsgruppe und da ist natürlich nicht bei allen UN-Nummer ein Eintrag, da z.B. bei den Gegenständen die Verpackungsgruppen im ADR 2015 entfallen sind. Steht in Unterabschnitt 2.1.1.3 letzter Satz.