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1.4 S und 1.4 G im grenzübergreifenden Verkehr #23229 23.03.2017 10:17
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Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage zum Transport von England nach Deutschland. Feuerwerkskörper der Klasse 1.4 S und 1.4 G NEM zwischen 3000 und 5000 Kg insgesamt. Laut ADR fallen Feuerwerkskörper nicht uneter das Sprengsstoffgesetz in Deutschland. Laut ADR müssen aber andere Gesetze beachtet werden. In Deutschland fallen Sie nicht unter das SprengG, wie sieht es aber in England aus? Ab welcher NEM wird ein Sprengstoffscheon, EXIII Fahrzeug und die Ausschilderung benötigt? Könnte ich 20000Kg fahrenb oder gilt hier eine Höchstgrenze der NEM pro Transport?

Re: 1.4 S und 1.4 G im grenzübergreifenden Verkehr [Re: G.A.S.] #23233 23.03.2017 12:06
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Ok soweit bin ich jetzt:

Bei (UN 0337) 1.4 S unbegrenzt möglich Bef Kat 4, kein ADR Schein 8.2.1, keine Kennzeichnung des Fahrzeugs und keine Schutzausrüstung, nur Unterweisung nach 1.3 und 8.2.3. ADR. Jedoch Beförderungspapier mit allem Angaben und NEM ?

Bei 1.4 G (UN 0336) 1.4 G max. 333Kg NEM je Beförderungseinheit, ADR Schein nach 8.2.1, Klasse 1 8.2 ADR, Kennzeichnung mit Angabe der Unterklasse 1.4 mit Placards an den längsseiten und hinten 1.1.3.6 ADR, bei Feuerwerkskörpern verschiedener Verträglichkeitsgruppen („G“ und „S“) auf einer Ladefläche verladen werden, ist auf die Angabe der Verträglichkeitsgruppe in den Großzetteln zu verzichten. Warntafeln vorne und Hinten ohne Un Nummer und ohne Nummer zur Kennz. der Gefahr ist auch nach Tabelle 2.3 A nicht zugeordnet.

Zuletzt bearbeitet von GMDB; 23.03.2017 12:09.
Re: 1.4 S und 1.4 G im grenzübergreifenden Verkehr [Re: G.A.S.] #23234 23.03.2017 12:11
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Feuerlöscher 12Kg min 1x 6Kg, Schutzausrüstung nach 8.1.5 ADR und Schriftliche Weisungen sind ebenfalls mitzuführen...

Zuletzt bearbeitet von GMDB; 23.03.2017 12:36.

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