Hallo GG-Gemeinde,
mein erster Beitrag in diesem Forum und ich bin gespannt auf die Antworten.
- Kunde verlädt mit uns Feuerlöscher
- in diesem Fall die UN 1044
- Verpackung ist mit dem Gefahrzettel
![[Linked Image]](http://www.brumme-web.de/Grafik/Z22.gif)
gekennzeichnet
- Im Beförderungspapier keinerlei Hinweise auf Gefahrgut
Unsere Mitarbeiter im Stückgutlager sind verwirrt und haben unseren Service informiert, dass Versandstücke als Gefahrgut gekennzeichnet sind.
Die Mitarbeiterin im Service kontrolliert nochmals den Lieferschein vom Absender und kann keinerlei Informationen zum Thema Gefahrgut finden.
Sie kontaktiert den Kunden der auf die Sondervorschrift 594 verweist. Damit außerhalb der ADR und muss keinerlei Hinweise geben.
Das es sich um die UN 1044 handelt erfahren wir auch erst im Telefonat.
Meine Fragen hierzu:
- Fahrzeugkontrollen von der Polizei:
Auch der kontrollierende Polizist kann nur den Gefahrzettel
erkennen und sieht keinerlei Hinweise auf dem
Beförderungspapier.
Könnte ein Bußgeld drohen?
- Bevor unsere Serviceabteilung nun ein Beförderungspapier
erstellt, auf dem auf die Sondervorschrift 594 hingewiesen
wird (was ja eigentlich Sinnvoll wäre) ----gibt es
Feuerlöscher mit (CO2-Patronen) die tatsächlich als
Gefahrgut transportiert werden müssen. (mit UN-Nummer)?
Für mich ist es unverständlich das der Kunde die Ware kennzeichnet, obwohl es nicht notwendig wäre. Meiner Meinung nach stiftet er damit Verwirrung, weil alle unsere Partner die Kennzeichnung sehen und lassen die Lieferungen erst einmal stehen.
Wie gehen die Behörden in Fällen einer "Überkennzeichnung" damit um?
Vielen lieben Dank für Eure Antworten.