Hallo Zusammen,
mit der Überkennzeichnung sollten eventuell auch die vorgaben aus Artikel 33 der CLP Verordnung eingehalten werden.
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer
Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung
(1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer
inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und
entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestim-
mungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenver-
packung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere
Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekenn-
zeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnungerforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/
brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n)
Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung
angebracht zu werden.
Gruß