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Transport von Kältemaschinen UN 2857 #23284 05.04.2017 18:34
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bordones Offline OP
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Hallo,

auf der Straße transportiert werden sollen 2 Kältemaschinen (a 2000kg) von Italien nach Schweden. Die Kältemaschinen enthalten jeweils 13 kg Gas (A) der Klasse 2. Ist 1.1.3.6 ADR anwendbar?

Re: Transport von Kältemaschinen UN 2857 [Re: bordones] #23301 06.04.2017 10:44
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felixaustria Offline
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Hallo!

Sehe in diesem Fall eher 1.1.3.1.b als Freistellung.
Ob diese Freistellung aber auf der Fähre möglich ist weiß ich nicht, da unterliegst du mit diesen Maschinen dem IMDG.
Dürfte eine Frage für die Spezialisten in diesem Forum sein!

Re: Transport von Kältemaschinen UN 2857 [Re: felixaustria] #23313 07.04.2017 12:25
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bordones Offline OP
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Originally Posted by felixaustria
Hallo!

Sehe in diesem Fall eher 1.1.3.1.b als Freistellung.
Ob diese Freistellung aber auf der Fähre möglich ist weiß ich nicht, da unterliegst du mit diesen Maschinen dem IMDG.
Dürfte eine Frage für die Spezialisten in diesem Forum sein!


Hallo,
1.1.3.1 b) bezieht sich auf "nicht näher bezeichnete Maschinen oder Geräte". Die Kältemaschine ist mit UN 2857 bezeichnet. Deshalb ist meiner Meinung nach diese Freistellung nicht anwendbar.

Re: Transport von Kältemaschinen UN 2857 [Re: felixaustria] #23319 07.04.2017 15:37
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gefahrgutbaer Offline
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Hallo zusammen,

Originally Posted by felixaustria

Sehe in diesem Fall eher 1.1.3.1.b als Freistellung.


Der Abschnitt 1.1.3 bezieht sich doch auf die Freistellung von der Kennzeichnungspflicht des Transportes im ADR und nicht auf die Kennzeichnungspflicht des Versandstückes/Maschine.
Mit den angegebenen 13 kg Gasinhalt bist du auch aus der Freistellung der SV 119 raus.
Daher würde ich behaupten - Sendung kennzeichnen, Hinweis an den Beförderer (wir schreiben z. B. Grundsätzlich ein Beförderungsdokument damit der Fahrer für eventuelle weitere Ladungen alle Informationen wie Punkte und Tunnelcode, hat)
Fahrzeug in Bezug auf eure Sendung nicht kennzeichnen.

Eine Freistellung in der Form wie im ADR gibt es im IMDG-Code nicht. Bei eventueller Nutzung einer Fähre wirst du somit nicht an der Erstellung einer Deklaration vorbei kommen.

Schönes Wochenende allerseits.

Re: Transport von Kältemaschinen UN 2857 [Re: bordones] #23324 10.04.2017 13:49
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felixaustria Offline
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Hallo!

Kann mich deiner Meinung nicht ganz anschließen.
Unter diesem Gesichtspunkt wären zum Beispiel auch Autobatterien so nicht versendbar.
Die unterliegen auch einer UN-Nummer und können bei entsprechender Verpackung unter Sondervorschrift 598 befördert werden. Die unterliegen dann auch nicht mehr dem ADR.

Bin auch noch dem Meinung wenn schon steht (1.1.3.1.b) "die Vorschriften des ADR gelten nicht für" betrifft alles. Also die Kennzeichnung der Ware, Beförderungspapiere, LKW-Kennzeichnung usw.

Re: Transport von Kältemaschinen UN 2857 [Re: bordones] #23329 11.04.2017 13:41
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gefahrgutbaer Offline
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Hallo Felixaustria,

einerseits gebe ich Dir da recht. Andererseits bin ich der Meinung wenn du dich auf diesen Satz berufst musst du alles berücksichtigen. Denn in der 1.1.3.1 b steht geschrieben "in dieser Anlage nicht näher beschriebene Maschinen" welche dann in der RSEB ein bischen weiter konkretisiert werden.
Da hier aber eine "näher beschriebene" Maschine, Kältemaschine UN 2857, zur Beförderung steht kann dieser Abschnitt meiner Meinung nach nicht mehr zu tragen kommen.
Des Weiteren hast du in der SV 119 eine klar beschrieben Mengengrenze des beinhaltenden Gases von weniger als 12 kg um diese Maschine als nicht deklarierte Sendung auf den Weg bringen zu können.
In der Eingangsfrage wird aber schon auf einen Inhalt von 13 kg des Kältemittel/Gas hingewiesen.
Somit müsste doch die Maschine mit einem Gefahrzettel 2.2 versehen sein. (so denn das Gas als nicht brennbar und nicht giftig klassifiziert ist) Ansonsten wäre es eh die falsche UN Nummer. ;-)

Gruß
Markus

Re: Transport von Kältemaschinen UN 2857 [Re: gefahrgutbaer] #23376 25.04.2017 16:19
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

bei eine Zuordnung zu UN 2857 kommt 1.1.3.1 b) nicht in Frage. SV 119 ist wegen der Menge nicht nutzbar. 1.1.3.6 ist nutzbar, da nur 26 kg vorhanden, da bei gefährlichen Gütern in Geräten die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter für die Berechnung maßgeblich ist.
Wenn der IMDG-Code ins Spiel kommt ändert sich dabei zunächst nichts. Allerdings haben wir dann, neben dem Beförderungsdokument für den Seeschiffsverkehr auch noch die Placards am Fahrzeug bzw. am Container anzubringen.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer


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