Hallo zusammen,
Sehe in diesem Fall eher 1.1.3.1.b als Freistellung.
Der Abschnitt 1.1.3 bezieht sich doch auf die Freistellung von der Kennzeichnungspflicht des Transportes im ADR und nicht auf die Kennzeichnungspflicht des Versandstückes/Maschine.
Mit den angegebenen 13 kg Gasinhalt bist du auch aus der Freistellung der SV 119 raus.
Daher würde ich behaupten - Sendung kennzeichnen, Hinweis an den Beförderer (wir schreiben z. B. Grundsätzlich ein Beförderungsdokument damit der Fahrer für eventuelle weitere Ladungen alle Informationen wie Punkte und Tunnelcode, hat)
Fahrzeug in Bezug auf eure Sendung nicht kennzeichnen.
Eine Freistellung in der Form wie im ADR gibt es im IMDG-Code nicht. Bei eventueller Nutzung einer Fähre wirst du somit nicht an der Erstellung einer Deklaration vorbei kommen.
Schönes Wochenende allerseits.