Desinfektionsmittel kennzeichnungspflichtig?
#23452
17.05.2017 14:09
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T.Müller
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Hallo allerseits,
wir transportieren manchmal klinische Abfälle, jetzt möchte unsere Gesundheitsamt, dass wir während der Fahrt ein Flächendesinfektionsmittel dabei haben. Ich plane jetzt ein 5 Liter Kanister Flächendesinfektionsmittel UN 1274 n-PROPANOL, LÖSUNG, Klasse 3, VP III und ein Händedesinfektionsmittel (500ml) UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Ethanol, Propan-1-ol), Klasse 3, VP III auf dem ADR-Fahrzeug bereitstellen.
Wie verhält es sich jetzt mit der Kennzeichung während des transports? Muss neben der Bezettelung (Gefahrzettel 3, und UN Nummer) auch ein Begleitschein dabei sein? Die Mittel sollen ja nur im Notfall benutzt werden, ist also die ganze Zeit immer auf dem Fahrzeug.
LQ scheidet aus, da wir mit Beladung des Fahrzeug eigentlich immer über die Punkte kommen werden und immer mit ausgeklappter Warntafel fahren.
Zuletzt bearbeitet von T.Müller; 17.05.2017 14:12.
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Re: Desinfektionsmittel kennzeichnungspflichtig?
[Re: T.Müller]
#23453
17.05.2017 15:15
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Stefan82
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Weshalb soll LQ ausscheiden? Nur weil der Transport trotzdem kennzeichnungspflichtig ist, steht der Anwendung von LQ nichts im Wege. Scheint für mich auch der einzig sinnvolle Weg zu sein. Die Größen werden eingehalten und es sind weder Papiere noch Ausrüstung oder Kennzeichnung der Beförderungseinheit notwendig.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
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Re: Desinfektionsmittel kennzeichnungspflichtig?
[Re: T.Müller]
#23469
22.05.2017 14:16
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DJSMP
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Ist wie bei meinem Kunden, der ein Tankfahrzeug belädt und dazu noch eine Probenflasche mitgibt. Die Flasche ist in einer LQ-Pappkiste verpackt.
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Re: Desinfektionsmittel kennzeichnungspflichtig?
[Re: T.Müller]
#23482
28.05.2017 21:31
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Claudi
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gegen LQ spricht nichts, wäre dann eben entsprechend zu max. 30 kg brutto in kiste(n) zu verpacken, kisten verschließen/ zukleben, LQ-raute und 2x ausrichtungspfeile drauf. man darf natürlich sowohl kennzeichnungspflichtiges gefahrgut (mit allem drum und dran) und zusätzlich LQ-ware befördern.
dient das desinfektionsmittel denn zur anwendung während der beförderung, quasi als arbeitsstoff für die fahrer und sich oder flächen zu desinfizieren? dann könnte man diese mittel unter der "handwerkerfreistellung" 1.1.3.1 c) ADR betrachten - ihr befördert diese desinfektionsmittel dann nicht als transportgut um es von a nach b zu bringen, sondern benötigt es ggf. als arbeitsstoff bei der haupttätigkeit (transport von klinischem abfall). dann könntet ihr für die desinfektionsmittel das gefahrgutrecht bis auf 1.1.3.1 c) "ignorieren". es bleibt dann aber der arbeitsschutz, d.h. gefahrstoffkennzeichnung (müsste ja auf den originalgebinden drauf sein), gefährdungsbeurteilung, gefahrstoffverzeichnis, betriebsanweisung, unterweisung, ladungssicherung sowieso...
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Re: Desinfektionsmittel kennzeichnungspflichtig?
[Re: Claudi]
#23505
08.06.2017 14:33
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DJSMP
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Wenn es wie bei uns ist, wird die Probenflasche nur mitgegeben, dass der Kunde was analysieren kann, bevor das Tankfahrzeug entladen wird. Hatte ich schon gesagt, dass ich sehr allergisch auf die Handwerkerregel und Ihre gegen die Vorschriften verstoßenden Auswüchse reagiere?
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Re: Desinfektionsmittel kennzeichnungspflichtig?
[Re: T.Müller]
#23572
28.06.2017 14:53
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cmkurier
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Spezi
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Mal eine Frage: Für den/die vorgeschriebenen Feuerlöscher gibt es weder Kennzeichnung noch einen Eintrag in die Papiere, oder? Und wie haltet ihr das mit den Batterien der Taschenlampen bzw. Warnblinkleuchten?
Wir fahren seit vielen Jahren mit Flächen- und Handdesinfektionsmittel als Bestandteil der Notfallausstattung. Wir haben diese Mittel auch ohne Gefahrzettel, sondern nur mit der Gefahrstoffkennzeichnung auf den Fahrzeugen - allerdings nicht im Laderaum. Meiner Meinung nach liegt keine Beförderung i. S. des Gefahrgutgrechts vor.
Nutzung der Handwerkerregel halte ich für fragwürdig.
Ruhig Blut...kommt sicher an
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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