Hallo Kolleginnen und Kollegen!
Es geht um die Verwendung von Schriftlichen Weisungen für eine Klasse (Klassenunfallmerkblätter).
Eine Spedition, die in ihrem Zustellgebiet Sammelgüter der Kooperationspartner ausfährt und einholt, möchte für den Fall, dass, aus welchem Grund auch immer, keine stoffbezogenen schriftlichen Weisungen vorliegen, hierfür Klassenunfallmerkblätter verwenden. Das ersatzweise Erstellen von stoffbezogenen Merkblättern mit Hilfe eines Merkblattgenerators lehnt die Speditionsleitung aus administrativen Gründen ab.
Betrachtet man 5.4.3.7 ADR und 5-10.5.3 RSE scheint dies auch kein großes Problem zu sein. Sicherlich ist in den oben genannten Fundstellen die Problematik bedacht, bei Sammelladungen nicht erst 15 mal Merkblätter z. B. der Klasse 3 vor der Beförderung zur Kenntnis nehmen zu müssen. Die administrative Erleichterung stand bei der Schaffung dieser Regelung eher im Hintergrund.
Betrachtet man nämlich die Formulierung genauer, fällt auf, dass z. B. während einer Ausliefertour verschiedener Güter der Klasse 3 mit einem Klassenunfallmerkblatt der Klasse 3 befördert werden darf, für das letzte auf dem Fahrzeug befindliche Gefahrgut (also keine Sammelladung mehr) dann jedoch wieder ein stoffbezogenes Merkblatt vorhanden sein müsste. Gleiches gilt umgekehrt für die Einrollung.
Sehe ich das zu eng oder wie wird es anderswo gehandhabt?
Schöne Grüße aus Nordhessen
Carsten Klee