Hallo Kiwi!
Bitte mal in 1.2.1 ADR Begriffsbestimmungen nachschauen. Die Definition zu Großpackmitteln und Kleincontainern i. V. m. der Definition über Container gibt Klarheit. Ich lese die Begriffsbestimmungen so, dass Großpackmittel mit "mechanischer Handhabung" (=mit Hubwagen oder Stapler) in ein mit einem Aufbau versehenen Fahrzeug verladen werden, während (Klein-) Container an sich Ladungsträger für die Aufnahme von Ladung sind und durch entsprechende Beschläge und Einrichtungen zwischen verschiedenen Verkehrsträgern tauschbar sind.
Da hierin entweder zugelassene und geprüfte Versandstücke oder GG, dessen Beförderung in loser Schüttung zugelassen ist befördert werden, ist hierfür keine Zulassung erforderlich.
Einem Kontrollbeamten eine Großverpackung als Container verkaufen zu wollen, stelle ich mir schwer vor.
Man sollte nicht unbedingt nach Lücken in den komplexen Regelwerken suchen sondern den sicheren Transport bei seinen Handlungen in den Vordergrund stellen.
Schönes Wochenende!
Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Carsten Klee; 10.12.2004 21:01.