Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 2 von 3 1 2 3
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Winklhofer] #22449 09.09.2016 17:23
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Sehr geehrter Herr Winklhofer,

Antwort auf
Es reicht in der Tat aus, wenn auch der Beifahrer als verantwortliche Person im Sinne des SprengG bestellt ist.


Ich muss Ihnen Recht geben, laut dem Sprengstoffgesetz ist dies nach Aussage der BAM möglich.

Ich hatte auch beim Gewerbeaufsichtsamt nachgefragt, das sieht es genauso. Aber mir ist es in einer anderen Sache auch so schon gegangen, wie Beitrag von DJSMP (09.09.2016 10:36)
Antwort auf
"Was hier in Deutschland mit den unterschiedlichen Bewertungen in verschiedenen Bundesländern "
beschrieben. Und genau aus diesem Grund habe ich lieber bei der BAM nachgefragt.

Trotzdem habe ich natürlich bei dieser Auslegung so meine Bauchschmerzen. Teilweise so wie es DJSMP (09.09.2016 10:36) in seinem Beitrag geschrieben hat. Aber wie sieht es im Bezug der Versicherung, sollte ein Zwischenfall eintreten, aus, wenn nicht im Vertrag steht, dass der Fahrzeugführer keinen Befähigungsschein nach §20 hat. Aber das ist eine andere Sache.

Wie ist es wenn der Fahrzeugführer z.B. eine oder mehrere Auflagen nach §8a SprengG nicht erfüllt und es kommt zu einen Zwischenfall? Den Rest denke ich mir lieber, .....!!! confused

Nachtrag:
Da war manches in der Feuerwerkerordnung von 1533 von Kaiser Karl V., in der Brandenburgischen Feuerwerk-Ordnung von 1696,
in dem Preußen Reglement Schießpulver von 1799 oder in der Badischen Verordnung Transport Schießpulver von 1816 u.ä. schon genauer geregelt.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.09.2016 17:34.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Waldemar] #22456 14.09.2016 11:50
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Skypainter Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Hallo,

leider ist auch die BAM, wie schon mehrfach in anderen Angelegenheiten bewiesen, nicht immer sattelfest, was die Vorschriften angeht.
Ich stimme hier den Aussagen zu, dass der Fahrer auf jeden Fall den §20 SprengG haben muß. Den nur er verbringt die Ware. Die Vorschriften möchte ich jetzt nicht noch mal posten. Leider ist das SprengG von absoluten Theoretikern verfasst worden, was viele Vorgänge extrem kompliziert macht. Manches erklärt sich aber aus der Logik.
Nur der Fahrer hat juristisch die Verantwortung über den Transportvorgang. Deshalb muss er zwingend den Befähigungsschein nach §20 SprengG besitzen. §7 ist für den Transport nicht notwendig. Wird allerdings (leider) bei Firmeninhabern mit dem §20 verbunden. Ein Angestellter oder Transporteur braucht keinen §7. Gemäß §19 SprengG braucht die verantwortliche Person einen Befähigungsnachweis. Und zur Erlangung eines Befähigungsnachweises ist es nicht nur mit dem Absolvieren des Aufbaukurses getan. Es wird auch die Eignung zur Befähigung überprüft, d.h. Überprüfung des BZR, schon bei kleinen Straftaten ist Feierabend mit dem Schein. Selbst häufige Ordnungswidrigkeiten können die "Zuverlässigkeit" in Frage stellen.
Dazu noch ein kurzer Hinweis aus §41 SprengG (1) 8, Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,

Und §19 Abs. 1 Nr.3: Verantwortliche Personen sind: Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,

@Gerald

Mir ist zur Zeit kein Feuerwerkskörper der Kategorie II bekannt, der unter 1.3G fällt.

Gruß aus dem Ländle


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Skypainter] #22457 14.09.2016 12:48
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Hallo Skypainter,

aus Deinem Beitrag kann ich entnehmen, dass ich wohl nicht der Einzige bin, der beim Fahrzeugführer den Besitz eines §20- Befähigungsscheines nach SprengG als Pflicht bei dem Verbringungsvorgang sieht.

Klar wäre es besser, wenn im SprengG eine Begriffsbestimmung zu z.B. "Fahrzeugbesatzung" geben würde.

Antwort auf
Mir ist zur Zeit kein Feuerwerkskörper der Kategorie II bekannt, der unter 1.3G fällt.


Hätte ich ja sonst nicht geschrieben. Es sind z.B. Turbo-Salut-Rakete oder Big Flashing Thunder 2 unter dem Link:

http://www.weco-pyro.de/index.php?id=963&no_cache=1&item=2155

http://www.weco-pyro.de/index.php?i...ashing%20Thunder%202%20-%201.3G&view[itemsperPage]=Alles#1648

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 14.09.2016 12:49.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Gerald] #22460 14.09.2016 17:08
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Skypainter Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Hallo Gerald,

klar, die sind bekannt. Lange Zeit nur für Befähigungsscheininhaber "offiziell" zu erhalten. Nach der Neueinstufung in Kategorie II zwar "Silvesterfeuerwerk" aber kein Versand verschickt die, da 1.3G laugh. Daher hatte ich die nicht auf dem Schirm......


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Waldemar] #22461 14.09.2016 17:26
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Skypainter Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Noch eine kurze Anmerkung zur "Fahrzeugbesatzung". Ich hatte einmal mit der BAG Probleme, da ich einen Feuerwerkshelfer mit auf dem Bock hatte, der natürlich noch keinen §20 hatte. Ich konnte nur anhand eines Helfervertrages nachweisen, dass der 2. Mann zur Firma gehört. Ansonsten hätte er aussteigen müssen. Laut BAG sollten damals alle Insassen den Befähigungsschein haben, da sie am Verbringen beteiligt sind. Sie hätten ihn sonst als Fahrgast eingestuft und das ist laut ADR 8.3.1 verboten.
Ich lese die Vorschriften so, der Fahrer als Verbringer braucht ADR inkl. Aufbaukurs Klasse 1 sowie den Befähigungsnachweis nach §20 SprengG. Der Beifahrer braucht nur den §20 SprengG oder man muss mit entsprechenden Papieren nachweisen, dass der Beifahrer zur Firma und damit zur Fahrzeugbesatzung gehört.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Skypainter] #22462 14.09.2016 20:04
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Hallo,
kleiner Nachtrag noch zu Feuerwerkskörper 1.3G, wegen dem Versenden. Zum Jahreswechsel 2015/2016 gab es einen Feuerwerkskörper UN 0336 1.4G NEM 3,9596kg , da ist die NEM für Otto Normalverbraucher schon ganz schön hoch. smirk
Aber das Brutto betrug 32kg und damit nach GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1a)"Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 .... bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten."

Antwort auf
Sie hätten ihn sonst als Fahrgast eingestuft und das ist laut ADR 8.3.1 verboten.


Nun diese Begründung kann die BAG nicht bringen, denn im ADR Kapitel 1.2 Begriffsbestimmung steht unter Mitglied der Fahrzeugbesatzung,"Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet." dieser Begriff "Mitglied der Fahrzeugbesatzung" steht auch in der Mitte des Satzes im Abschnitt 8.3.1.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Gerald] #22463 15.09.2016 08:50
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Skypainter Offline
Urgestein
Offline
Urgestein
Registriert: May 2015
Beiträge: 287
Originally Posted by Gerald


Nun diese Begründung kann die BAG nicht bringen, denn im ADR Kapitel 1.2 Begriffsbestimmung steht unter Mitglied der Fahrzeugbesatzung,"Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet." dieser Begriff "Mitglied der Fahrzeugbesatzung" steht auch in der Mitte des Satzes im Abschnitt 8.3.1.




Hallo Gerald,

doch das können sie, ich musste nur nachweisen, dass mich die sich bei mir befindliche Person aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet und damit ein Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist. Ich hätte ja auch einen Anhalter mitnehmen können. Die Begründung lag eher darin, dass ich den Wagen bis unters Dach mit 1.1G und 1.3G beladen hatte und der BAG Typ meinte, es dürften eigentlich nur Personen mit §20 oder Auszubildende auf den Wagen, da diese dann auf Zuverlässigkeit überprüft seien. Ich fand es etwas arg konstruiert und an den Haaren herbeigezogen, allerdings kann ich der Antwort auch eine gewisse Logik nicht absprechen und komme damit eigentlich wieder zurück auf die ursprüngliche Frage von Waldemar

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 15.09.2016 08:51.

ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Skypainter] #22483 20.09.2016 10:19
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
Ich stelle fest: Alles auf Anfang!

Wir sind eigentlich der Meinung, dass zumindest der Fahrzeugführer als Verbringer nicht aber der Beifahrer einen Befähigungsschein braucht.

Die BAM sagt, Beifahrer mit Befähigungsschein reicht aus. Fahrer braucht keinen Befähigungsschein.

grin

Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: DJSMP] #22484 20.09.2016 10:23
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
Bei dem, was zur BAM gesagt wurde, kann ich auch nur zustimmen. Zudem stimmen sich die Behörden ja nicht einmal untereinander ab.

Bestes Beispiel ist die eingeschränkte Fachkunde für den Umgang mit Airbags für Personal ohne Befähigungsschein. Da gibt die BAM kraft Ihrer Wassersuppe einen Schulungsplan für eine 6-8 Stunden-Schulung raus. Und diese Schulung soll ich dann jedem Mitarbeiter in der Montagelinie an den Hals hetzen? mad

Theoretiker!

Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: DJSMP] #22498 20.09.2016 13:18
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,825
Hallo Skypainter, Hallo DJSMP,

in der Ausgangslage von Waldemar stand,

Antwort auf
Reicht es wenn Befähigungsschein nach §20 (oder auch §7) nur beim Beifahrer (Begleiter) vorhanden ist?


In der bis jetzt geführten Diskussion, sind wir zum Schluss gekommen, dass im Sprengstoffgesetz keine Festlegung gibt, dass der Fahrzeugführer einen Befähigungsschein nach §20 beim Verbingen besitzen muss, wenn der Beifahrer (als verantwortliche Person bestellt) einen hat.

Skypainter, DJSMP und auch ich, sind der Meinung, das es so nicht ist. Aber die Belegung über das Sprengstoffgesetz ist leider nicht möglich. Wir haben verschieden Begründungen geliefert und so denke ich mal, dass in der Firma selbst die Entscheidung zu treffen hat. Wie gesagt, sollte es zu einem Zwischenfall kommen, welche Art möchte ich jetzt nicht weiter eingehen, dann muss der Firmeninhaber seine Entscheidung schon begründen.

Hier noch mal ein anderes aktuelles Beispiel, was den Ein oder Anderen betrifft.

Explosivstoffe müssen eine eindeutige Kennzeichnung nach 1.SprengV §14 (1) Nr. 5, §15 u. §41 Abs. 5a, 7 besitzen, dafür gab es eine Übergangszeit bis zum 05.04.2015 (1.SprengV § 49).
Danach ist für Explosivstoffe, welche nicht so gekennzeichnet sind nur noch das Aufbewahren gestattet. Das 5. Sprengstoff-Änderungsgesetz sollte zwar 2015 Abhilfe schaffen, aber leider ist diese Gesetz noch nicht in Kraft gesetzt wurden. Es hat vor kurzen zwar eine Ressortbesprechung stattgefunden und dürfte jetzt auf dem Weg der parlamentarischen Beratung sein und nach derzeitigem Stand soll es Ende des Jahres in Kraft gesetzt werden.

Bis zur Inkraftsetzung sind wir also in diesem Bezug im Schwebezustand.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Seite 2 von 3 1 2 3

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Definition Kältemaschinen
von GerhardA - 03.05.2024 11:58
Alte Stoffkategorien ADN K0-K3
von JanRo - 02.05.2024 17:20
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Graenny - 02.05.2024 09:39
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3