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Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein #22429 06.09.2016 23:27
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Waldemar Offline OP
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Hallo

Zum Thema Befähigungsschein wurde schon einiges geschrieben und besprochen, aber eins ist mir nicht ganz ersichtlich...

Reicht es wenn Befähigungsschein nach §20 (oder auch §7) nur beim Beifahrer (Begleiter) vorhanden ist?

Ich habe mir die Gesetzeslage Umfangreich angeschaut, aber es ist immer die rede über Verantwortliche Personen nach §19.
So ganz genau steht ja auch nicht, dass der Fahrer die Bescheinigung haben muss.
Wenn der Fahrer alleine fährt, dann muss er es haben.
Wie gesagt, die Frage bezieht sich auf den Beifahrer (Begleiter) da der Fahrer kein Befähigungsschein hat.
(seitens ADR ist beim Fahrer alles vorhanden)

würde mich freuen euere Meinungen zu erfahren.

Grüße aus Zweibrücken.
W.S.


Grüße aus Zweibrücken
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Waldemar] #22430 07.09.2016 08:46
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DJSMP Offline
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Hier kommen zwei Rechtsgebiete zusammen: Das Sprengstoffrecht und das Gefahrgutrecht.

Die Erlaubnis für das Unternehmen nach §7 SprengG sowie der Befähigungsschein für den Mitarbeiter nach §20 SprengG kommen aus dem Sprengstoffrecht. Die Erfordernis lässt sich aus dem Gefahrgutrecht nicht ableiten. Somit kann man auch nicht pauschal sagen, dass das für Feuerwerkskörper nun erforderlich ist oder nicht. Es kommt auf die Zuordnung der Gegenstände nach der EG-Konformitätsbewertung (früher Zulassungsschein) an.

Feuerwerk lässt sich sprengstoffrechtlich in verschiedene Kategorien einteilen. Davon hängt ab, ob du die §§7 und 20 des SpengG anwenden musst oder nicht. Beispielsweise exisiert in §4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) eine Freistellung zur Anwendung §§7 und 20 SprenG für
Antwort auf
das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk)
.

Somit wäre zunächst zu klären, welche sprengstoffrechtliche Kategorisierung vorliegt. Dazu muss die EG-Konformität (bzw. alt der Zulassungsschein) eingesehen werden. Dann kann man entscheiden, ob die Erlaubnis und der Befähigungsschein zutreffen oder nicht.

Falls diese Thematik schon geklärt wurde, hier noch meine Meinung zur ursprünglichen Frage: Die Beförderung wird im Spregstoffrecht als "Verbringen" bezeichnet, das Entladen als "Übrlassen". Für mich sind bei 2-Fahrer-Besatzung beide für das "Verbringen" und "Überlassen" verantwortlich. In §19 heisst es
Antwort auf
sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere
. Diese Nr. 3 wird in §20 als Befähigungsscheinpflichtige genannt. Sofern also in der 2. SprengV kein Ausschluss besteht, bin ich der Meinung, dass den beide haben müssen. ggf. sollte man diese Feinheit aber mal mit seiner Landesbehörde abstimmen.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 07.09.2016 10:43.
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Waldemar] #22432 07.09.2016 14:03
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Gerald Offline
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Hallo Waldemar,

Antwort auf
Reicht es wenn Befähigungsschein nach §20 (oder auch §7) nur beim Beifahrer (Begleiter) vorhanden ist?


Nein

Im Sprengstoffgesetz ist im

§ 9 Fachkunde und §13 Befreiung von der Erlaubnispflicht geregelt. Wie man an die Erlaubnis bzw. an den Befähigungsschein kommt, ist im §7 bzw. §20 SprengG geregelt, dass hast Du schon richtig erkannt.

In § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen (SprengG) steht:"Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, ... verbringen ..., hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist."

Im § 23 Mitführen von Urkunden(SprengG)steht: "Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. ..."

Damit dürfte klar sein, der Fahrzeugführer hat den entsprechenden Schein mitzuführen und sollte es einen Beifahrer geben, der dann auch.

In der ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht § 4 Abs. 2 steht,
"Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), ..."

Vorsicht, es gibt Feuerwerkskörper 1.3G, welche der Kategorien II zugeordnet sind, damit Befreiung nach Sprengstoffrecht ( siehe 1. SprengV. § 4 Abs. 2), aber nach ADR ein Ex-II bzw. Ex III-Fahrzeug (siehe ADR 7.5.5.2.1), da bei UN 0335 1.3G kein Eintrag der Sondervorschrift 651.

Im Unterschied zum Sprengstoffrecht gibt es im ADR im Kapitel 1.2 eine Begriffsbestimmung für Mitglieder der Fahrzeugbesatzung.

In ADR Kapitel 8.2 sind die Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung geregelt, und damit muss nur der Fahrzeugführer die entsprechenden Bescheinigung nach diesen Kapitel besitzen, wenn also Kennzeichnungspflichtig den Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 und bei Beförderung in Tanks bei überschreiten der entsprechenden Menge noch den Aufbaukurs Tank.

Aber, wenn mit Beifahrer als Mitglieder der Fahrzeugbesatzung, dann natürlich die Ausrüstung nach ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 unter für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung doppelt.

Den Rest hat ja DJSMP in seinem Beitrag schon geschrieben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Gerald] #22434 07.09.2016 16:43
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkollegen,

m. E. reicht es auch, wenn der Beifahrer als verantwortliche Person ("... Personen, die zum Verbringen ... bestellt sind.") im Sinne von § 19 (1) Nr. 3 SprenG einen Befähigungsschein nach § 20 hat. Es steht im Gesetz nicht, dass Personalunion vorhanden sein muss. Auch aus § 19 (2) kann dies nicht entnommen werden.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Winklhofer] #22437 07.09.2016 20:10
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Gerald Offline
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Hallo Herr Winklhofer,

Antwort auf
m. E. reicht es auch, wenn der Beifahrer als verantwortliche Person ("... Personen, die zum Verbringen ... bestellt sind.") im Sinne von § 19 (1) Nr. 3 SprengG


Dem kann ich nicht beipflichten. Denn die Verantwortung beim Verbringen liegt beim Fahrzeugführer.

In §7(1) SprengG zu Erlaubnis steht:" Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ... bedarf der Erlaubnis.

In §20(1) SprengG steht zum Befähigungsschein: "Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen."

In §19(1) Ziffer 3 steht:"Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,"

Dazu sagt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) in Ziffer 19.2.3 "Bei den Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG handelt es sich um die unselbständig tätigen mittleren und unteren Führungskräfte im Betrieb. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Neben den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG aufgeführten sind den Aufsichtspersonen auch solche Personen zuzuordnen, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit und Verantwortung den genannten Personengruppen vergleichbar sind." Und das dürfte bestimmt der Beifahrer nicht sein!!

Im ADR muss ja im kennzeichnungspflichtigen Bereich auch der Fahrzeugführer eine ADR-Schulungsbescheinigung besitzen!!!

Ich kenne hier eigentlich nur eine Ausnahme, wenn ein Prüfer einer Prüforganisation eine Überprüfungsfahrt z.B. mit einem Tankfahrzeug macht, dann muss ein Fahrzeugführer mit der entsprechenden ADR-Schulungsbescheinigung als Beifahrer daneben sitzen, dieser ist dann für das Einhalten der gefahrgutrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Nur wird das von den meisten Prüforganisationen nicht genutzt, hat was mir versicherungstechnischen Vorschriften zu tun und die Prüfer haben eine ADR-Schulungsbescheinigung.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Waldemar] #22438 08.09.2016 07:39
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Waldemar Offline OP
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Vielen Dank für die Rückmeldung und Tipps. Das bringt mich weiter.


Grüße aus Zweibrücken
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Waldemar] #22440 08.09.2016 13:20
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Hallo,
die Zuordnung von transportrelevanten sprengstoffrechtlichen Anforderungen an einzelne UN-Nummern unter 1000 ist im Gefahrgut-Schlüssel [http://www.ecomed-storck.de/Gefahrgut/Verkehrstraegeruebergreifende-Fachinformationen/Gefahrgut-Schluessel-Loseblattwerk-zzgl-Aktualisierungslieferungen.html] in kodierter Form enthalten.
Gruß
M.A.T.

Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Gerald] #22443 08.09.2016 15:51
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Winklhofer Offline
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Servus Gerald,

das muss ich leider widersprechen. Es reicht in der Tat aus, wenn auch der Beifahrer als verantwortliche Person im Sinne des SprengG bestellt ist. Dieser ist dann auch der sprengstoffrechtliche "Chef" auf dem Fahrzeug.
Dies hat mir auch die Gewerbeaufsicht nach Rücksprache nochmals bestätigt.

Besten Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Winklhofer] #22445 08.09.2016 17:00
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Gerald Offline
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Hallo Herr Winklhofer,

Antwort auf
Es reicht in der Tat aus, wenn auch der Beifahrer als verantwortliche Person im Sinne des SprengG bestellt ist. Dieser ist dann auch der sprengstoffrechtliche "Chef" auf dem Fahrzeug.


Ich sehe es ein wenig anders. Und zwar.

An den Befähigungsschein nach §20 SprengG sind Auflagen einzuhalten.

Und zwar sind das:
1. Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß §8a SprengG (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
2.Nachweis der Fachkunde gemäß §9 SprengG und § 32 1. SprengV
3.Persönliche Eignung gemäß §8b SprengG
4.Vollendung des 21. Lebensjahres.

Wie will denn der Beifahrer als verantwortliche Person prüfen, dass der Fahrzeugführer diese Voraussetzungen erfüllt? Welche zum Beispiel im SprengG §8a Zuverlässigkeit beschrieben sind.

Ich möchte mir nicht vorstellen, wenn es zu einen Zwischenfall kommt, wie die zuständigen Behörden reagieren, wenn der Fahrzeugführer einige der beschriebenen Auflagen in §8 SprengG (1) 1a bis b, 2a bis c; (2)1a bis c, 2a bis b, 3a bis c, 4, 5; (3);(4) und (5) 1 bis 5 nicht erfüllt!!

Trotzdem werde ich versuchen zu diesem Thema eine fundierte Antwort zu bekommen.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Feuerwerkskörper und Befähigungsschein [Re: Gerald] #22448 09.09.2016 10:31
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Leider zeigt sich in unserer alltäglichen Praxis, dass die Überwachungsbehörden (also Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz usw.) auch alles andere als sattelfest mit dem SprengG sind. Und leider zeigt sich auch hier wieder der Zustand des Landes zum Zeitpunkt vor der Reichseinigung von 1871. Das ist das gleiche heillose Chaos wie bei der bereits diskutierten Auslegung zur Ladungssicherung.

Kurzes Beispiel dazu: Lager für Feuerwerkskörper bedürfen der Genehmigung. Während mein sächsischer Lagerhalter das auch alles ordnungsgemäß vollzog und die sächsische Behörde auch auf eine Lagergenehmigung bestand, erzählte man seinem Konkurrenten in Niedersachsen bei der dort zuständigen Behörde, dass die mehrwöchige Lagerung ein transportbedingter Zwischenaufenthalt sei, wenn ein Auslieferungsdatum feststünde. Wie man beim Lesen des Begriffs "Lagerung" in §2 der GefStoffV zu dieser Auffassung gelangen konnte, ist mir schleierhaft. Mit solchen Aussagen entsteht ein klarer Wettbewerbsnachteil. Was hier in Deutschland mit den unterschiedlichen Bewertungen in verschiedenen Bundesländern für ein Irrsinn betrieben wird, spottet jeder Beschreibung!

Auch im aktuellen Fall von Waldemar wird man das sicher in unterschiedlichen Bundesländern wieder unterschiedlich bewerten. Daher hatte ich angeregt, die Thematik mit der jeweiligen Landesbehörde zu besprechen, wenn sich das Fahrtgebiet eingrenzen lässt.

Wie ich bereits geschrieben habe, bin ich bei der Auslegung eher bei Gerald. Für mich bezieht sich die Vorschrift auf alle Personen, die am Verbringen und Überlassen beteiligt sind. Was ist denn, wenn der, wie er bezeichnet wurde, "Chef mit Befähigungsschein" plötzlich ausfällt, während der Beförderung erkrankt oder länger auf die Toilette muss? Dann ist der "Chef" nicht da und die Güter sind auf einmal ohne die geforderte Aufsicht. Dass der eine Mitarbeiter hier auf den anderen aufpassen soll, finde ich eine ziemlich gewagte Auslegung der Behörde. Und alles nur, um die paar Kröten für nen SprengG-Lehrgang zu sparen!

Diese Auslegung dann bei einer Kontrolle noch den Freunden des BAG bzw. der Polizei zu verklickern, dürfte darüber hinaus ein Ding der Unmöglichkeit werden.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 09.09.2016 10:36.
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