Guten Morgen,
der Ordnungswidrigkeitenbescheid liegt mir jetzt vor. Vorgeworfen wird Verstoß gegen § 29 Abs. 1 GGVSEB, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR iVm § 37 GGVSEB, § 10 GGBefG, 110.3 RSEB.
Als Verlader hätte der Beschuldigte die Ladungssicherung nicht beachtet. "Das Gefahrgut UN 3373 ... war unzureichend gesichert." Interessant ist der weitere Passus "Die besondere Gefährlichkeit des Gefahrgutes wird dadurch dokumentiert, weil selbst dann, wenn das Gefahrgut UN 3373 in begrenzten Mengen befördert wird, die Beförderung von keiner anwendbaren Vorschrift des ADR befreit ist."
Da hat aber jemand was durcheinander geworfen!
Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 04.08.2017 10:45.