Hallo Maximilian,
und zusätzlich IM Löschbehälter verbaut ist ein Druckgefäß mit Stickstoff.
Ich würde
UN 3363 nehmen, dann bist nach Unterabschnitt 1.1.3.1 b) vom ADR befreit.
Das es mit der Zuordnung zu UN 3363 zu Problemen kommen kann ist dem UN-Expertenausschuss auch schon aufgefallen, und aus diesem Grund wird es im ADR 2019 eine Änderung im Bezug
"Abschnitt 2.1.5 (neu) Zuordnung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g." geben und es werden zwölf neue Einträge im Kapitel 3.2 (UN 3537 bis UN 3548) dazu kommen.
Nachlesen kannst Du das in der "Gefährlichen Ladung" Heft 07/2017 auf der Seite 32 bis 34 in einem Beitrag von Herrn Conrad.