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UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe #23787 04.08.2017 08:53
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tree787 Offline OP
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Hallo,

wir müssen eine Probe (ca. 150ml) eines neuen Stoffs verschicken, für den weder ein SDB, Erfahrungswerte zu Vergiftungsfällen beim Menschen noch tierexperimentelle Untersuchungen vorliegen.

Der Ausgangsstoff ist Paraquat-dichlorid Hydrat (UN 2811, VG I).

Wie kann hier "einfach" die Verpackungsgruppe für die UN 2810 ermittelt werden? Wenn man auf Nummer sicher geht und VG I wählt, dann nimmt es kein Versandunternehmen mit (Straße). Die nehmen nur VG II und III mit.

Danke und Gruß
tree787

Zuletzt bearbeitet von tree787; 04.08.2017 08:54.
Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: tree787] #23805 10.08.2017 08:00
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Hallo, mit der Klassifizierung könnte es ohnehin problematisch sein, weil nach dem Grundsatz der genauesten Sammelbezeichnung (2.1.2.5 und 2.1.1.2) hier eher UN 2781 infrage käme (so nicht die anderen Komponenten die Klassifizierung bestimmen). Zumindest sagen mir mein Gefahrgut-Schlüssel und der WHO-Leitfaden das.
Ansonsten ist ja immer noch die Option einer Verdünnung da (2.2.61.1.12). Die Regelungen in 2.1.4 haben Sie wahrscheinlich schon abgeklopft?
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: tree787] #23807 10.08.2017 09:29
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tree787 Offline OP
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Hallo,

danke für die Antwort. Mit UN 2781 kann ich nicht viel anfangen (BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG).

Die Probe wird nicht zur weiteren ÜBerprüfung verschickt sondern im Rahmen eines Forschungsprojektes versendet. Ist hier 2.1.4 nicht auszuschließen?
Verdünnung ist nicht machbar.

Gruß
tree787

Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: tree787] #23809 10.08.2017 09:57
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Hallo, was auszuschließen ist können nur Sie klären. Um eine Klassifizierung nach Teil 2 kommen Sie aber nicht herum, denke ich. Die UN-Nr. ergibt sich m.E. eindeutig aus den WHO-Leitfaden und aus den genannten Vorrängen bei der Sammelbezeichnungs-Zuordnung, weil die von Ihnen genannte 2810 allgemeiner ist.
Mit 2781 haben sie Recht, das muß natürlich für die Flüssigkeit 2782 sein.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 10.08.2017 10:01.
Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: M.A.T.] #23810 10.08.2017 10:30
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Hallo,

die neue Substanz ist definitiv kein Pestizid, wodurch es nur eine allgemeine Eintragung sein kann.

Die Klassifizierung kann daher m.E. nur als UN 2810 erfolgen.

Gruß

Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: tree787] #23811 10.08.2017 11:15
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Dann bleibt halt nur die Zuordnung der VG nach 2.2.61 übrig, und wenn dabei I rauskommt eben die Suche nach jemand, der es fährt. Möglicherweise könnte bei der Verweigerung eine Angst vor Inhalationstoxizität mitspielen - siehe SV315. Vielleicht können sie die ausschließen?
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: tree787] #23843 17.08.2017 11:35
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Hat jemand anderes noch eine Idee, wie die Zuordnung ohne die toxikologischen Daten erfolgen kann? Da es sich um einen neuen Stoff handelt, kann ich auch nicht einfach das Einstoffgemisch (2.2.61.1.10.1) berechnen, da die Eigenschaften nicht die gleichen sind. Wenn ich dies nämlich für den Ausgangsstoff berechne (Menge in wässriger Lösung ist bekannt), komme ich auf VG II bzw. III. Kann "einfach" angenommen werden, dass die Giftigkeit des neuen Stoffs ggü. dem Ausgangsstoff nicht zugenommen hat? Dies ist wahrscheinlich aber niemand kann mir dies bescheinigen.

Danke und Gruß

Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: tree787] #23850 22.08.2017 10:29
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Kennt jemand eine historische Diskussion, ob und wie die Klassifizierer haftbar sind?
Die geltenden bestimmungen richten sich immer gegen jemanden, der etwas mit einem klassifizierten Gefahrgut falsch macht.
Wenn tree787 jetzt sein Gefahrgut als UN 2811, VG II (oder III) aus den oben angegebenen Gründen klassifiziert und es entsprechen verpackt, kennzeichnet, verlädt usw.: Gegen welche Vorschrift, die ordnungswidrigkeitenbewehrt ist, würde er explizit (nicht im Sinne des Gesetzes) verstoßen?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: Bergmannsheil] #23856 22.08.2017 16:43
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King_Louie_21 Offline
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Originally Posted by Bergmannsheil
Kennt jemand eine historische Diskussion, ob und wie die Klassifizierer haftbar sind? [...]

Hallo Bergmannsheil,

das ist gelebte Gegenwart. Die korrekte Klassifizierung ist eine Pflicht des Auftraggebers des Absenders bzw. des Absenders. Abzustellen wäre auf:

a) § 17 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB (Auftrageber des Absenders) in Verbindung mit Abschnitt I Ziffer 17.4 RSEB bzw.
b) § 18 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB (Absender) in Verbindung mit Abschnitt I Ziffer 18.2 RSEB

Der an diesen Stellen genannte Begriff „Vergewissern“ schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 ADR entweder selbst vom Auftrageber/Absender vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt.

Schöne Grüße.

Re: UN 2810 Zuordnung Verpackungsgruppe [Re: King_Louie_21] #23857 23.08.2017 07:22
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Guten Morgen,

Originally Posted by King_Louie_21
das ist gelebte Gegenwart. Die korrekte Klassifizierung ist eine Pflicht des Auftraggebers des Absenders bzw. des Absenders.

Richtig, das ist gelebte rechtliche Gegenwart. Aber in der realen Gegenwart? Wie sollte im praktischen Fall jemand den Unterschied in der Beförderung eines Gutes UN 2810 VP I oder VP II oder III herausfinden, wenn die Verpackungen, Papiere und Kennzeichnungen den jeweiligen ADR-Anforderungen der angegebenen VP entsprechen? Wie sollte sich bei rechtskonformen Beförderungen ableiten lassen, dass die ursprüngliche Klassifizierung nicht dem dogmatischen ADR entspricht, sondern nur aus plausiblen Gründen so abgeleitet wurden. Damit meine ich die oben vom Threadbeginner berichteten Daten, natürlich keine so falsche Klassifizierung, dass sich aus den dann ungeeigneten Verpackungen Schäden ergeben.
Also: Ist das Forum dogmatischer als die Realität der Überwachung?

Schönen Start in den Tag


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